116. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 161/2002) hinterlegt.Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2002,) hinterlegt.
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Staaten:
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Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde:
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Lettland
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29. Juli 2003
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Ukraine
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11. März 2003
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Lettland: Vorbehalt und Erklärung:
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor:In Übereinstimmung mit Artikel 61, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor:
die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die Strafe auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Recht des ersuchten Staates nur durch eine Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren hinsichtlich der mit dem Urteil sanktionierten Handlung in Folge Verjährung nach eigenem Recht ausgeschlossen gewesen wäre;
die Anwendung der Bestimmungen des Art. 8 dort abzulehnen, wo der Staat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 8, dort abzulehnen, wo der Staat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.
In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie verlangt, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische Sprache versehen sein müssen.In Übereinstimmung mit Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie verlangt, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische Sprache versehen sein müssen.
Ukraine: Vorbehalte und Erklärung:
Die Ukraine gibt die folgende Erklärung und Vorbehalte ab in Übereinstimmung mit:
Art. 19 Abs. 2:Artikel 19, Absatz 2 :
Unbeschadet der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass Ersuchen oder beigefügte Schriftstücke im Ukrainischen oder in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 19, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass Ersuchen oder beigefügte Schriftstücke im Ukrainischen oder in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
Art. 61 Abs. 1:Artikel 61, Absatz eins :
Die Ukraine erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Vollstreckung abzulehnen:
einer Sanktion wegen einer Handlung, die nach dem Recht der Ukraine nur von einer Verwaltungsbehörde geahndet werden könnte (Anlage I lit. b zum Übereinkommen);einer Sanktion wegen einer Handlung, die nach dem Recht der Ukraine nur von einer Verwaltungsbehörde geahndet werden könnte (Anlage römisch eins Litera b, zum Übereinkommen);
eines Europäischen Strafurteils, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden strafbaren Handlung nach dem Recht der Ukraine in Folge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c zum Übereinkommen);eines Europäischen Strafurteils, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden strafbaren Handlung nach dem Recht der Ukraine in Folge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage römisch eins Litera c, zum Übereinkommen);
von Sanktionen, die in Abwesenheit verhängt worden sind. Die Ukraine wird nur von einem Gericht erlassene Strafverfügungen vollstrecken und anerkennen (Anlage I lit. d zum Übereinkommen).von Sanktionen, die in Abwesenheit verhängt worden sind. Die Ukraine wird nur von einem Gericht erlassene Strafverfügungen vollstrecken und anerkennen (Anlage römisch eins Litera d, zum Übereinkommen).
Schüssel