BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 2. August 2004

Teil römisch eins

99. Bundesgesetz:

Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 555 Ausschussbericht 569 Sitzung 71. Bundesrat:, Ausschussbericht 7110 Sitzung 712.)

99. Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltmanagementgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 96, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG)“

Novellierungsanordnung 2, Der römisch eins. Abschnitt lautet:

„I. Abschnitt

Ziele

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 114 vom 24.04.2001, Seite 1, – im Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet.

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
    2. Ziffer 2
      Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Artikel 4, der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
    sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
  3. Absatz 3,Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
  4. Absatz 4,Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
  5. Absatz 5,Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
  6. Absatz 6,Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.
  7. Absatz 7,Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß Paragraph 292, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
  8. Absatz 8,Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang römisch fünf der EMAS-Verordnung.
  9. Absatz 9,Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Absatz 6,
  10. Absatz 10,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 2, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„II. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:

„Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Wort „Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,)“ die Wortfolge „durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 3, wird in Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und dem Absatz 3, folgende Ziffer 3 und Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 3
    eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
  2. Ziffer 4
    eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
    1. Litera a
      Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
    2. Litera b
      Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder
    3. Litera c
      gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, wird der Wortlaut „gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AWG, BGBl. Nr. 325/1990“ durch „gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,)“ die Wortfolge „durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
    1. Litera a
      die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
    2. Litera b
      Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und
    3. Litera c
      die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Höchstausmaß von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren“ und die Wortfolge „im Höchstausmaß von einem Jahr“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, wird der Wortlaut „gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AWG, BGBl. Nr. 325/1990“ durch „gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:

„Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Ziffer eins, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Absatz eins,, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, (Emissionszertifikategesetz – EZG) erlassen.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des Paragraph 5, lautet:

„Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllt und
    3. Ziffer 3
      sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
    1. Ziffer eins
      entsprechend Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllt,
    3. Ziffer 3
      über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt,
    4. Ziffer 4
      nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
    5. Ziffer 5
      gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung erfüllen und
    6. Ziffer 6
      sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Wortlaut „AWG“ durch den Wortlaut „AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23a, In Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Ziffer 2,, Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 24 und Paragraph 29, Ziffer eins und 3 wird der Ausdruck „EMAS-V II“ durch den Ausdruck „EMAS-Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emissionszertifikategesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß Paragraph 10, des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 8, wird die Wortfolge „dem Widerruf der Zulassung“ durch die Wortfolge „der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des NACE-Codes;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;
    4. Ziffer 4
      Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;
    6. Ziffer 6
      eine schriftliche Bestätigung der in Ziffer eins bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 9, werden folgende Absatz 2 a, 2 b und 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt.
  2. Absatz 2 b,Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt.
  3. Absatz 2 c,Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch fünf der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 4 und 5 Punkt 5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins a, Absatz 5,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Pflichten des Umweltgutachters

Paragraph 11,

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 12 und seine Überschrift lauten:

„Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Umweltgutachter können tätig werden:
    1. Ziffer eins
      die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß Paragraph 14, eingetragenen Umweltgutachter;
    2. Ziffer 2
      Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
      • Strichaufzählung
        Name,
      • Strichaufzählung
        Adresse,
      • Strichaufzählung
        Nationalität,
      • Strichaufzählung
        Zulassungsumfang,
      • Strichaufzählung
        eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
      • Strichaufzählung
        Ort und Zeit der Prüfung,
      • Strichaufzählung
        Anschrift und Ansprechpartner,
      • Strichaufzählung
        das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
      • Strichaufzählung
        die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.“

Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:

„Aufhebung und Einschränkung der Zulassung“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer eins
    nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
  2. Ziffer 2
    die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
  3. Ziffer 3
    der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
  4. Ziffer 4
    der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
    2. Ziffer 2
      die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. Ziffer 4
      das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
    5. Ziffer 5
      im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 11, durch die Wortfolge „gegen die Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11 und die Wortfolge „innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht“ durch die Wortfolge „der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Umweltgutachterlisten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle (Paragraph 7,) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Name oder Organisationsbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
    4. Ziffer 4
      Registrierungsnummer.
    Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, wird der Begriff „Organisationsverzeichnis“ durch den Begriff „EMAS-Organisationsverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 1 Absatz 5, durch den Verweis „§ 1a Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Absatz eins, genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.“

Novellierungsanordnung 46, Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:

„Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Der Antrag auf Eintragung“ die Wortfolge „einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 15, hinzugefügt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die die Wortfolge „Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 erfüllt“ durch die Wortfolge „Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 16, werden folgende Absatz eins a, eins b und eins c eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs römisch acht der EMAS-Verordnung vorliegen,
    3. Ziffer 3
      glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs römisch eins und
    4. Ziffer 4
      die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz 2, festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
  2. Absatz eins b,Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs römisch acht der EMAS-Verordnung vorliegen,
    3. Ziffer 3
      die Organisation am Standort nachweisen kann,
      1. Litera a
        dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,
      2. Litera b
        dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,
      3. Litera c
        über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,
      4. Litera d
        die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Artikel 2, Litera c, der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat und
      5. Litera e
        dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führt und
    4. Ziffer 4
      die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz 2, festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
  3. Absatz eins c,Die Voraussetzung des Absatz eins a, Ziffer 3 und des Absatz eins b, Ziffer 3, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
    3. Ziffer 3
      ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
    Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, Ziffer 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Absatz eins a, die Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Absatz eins b, die Eintragung der Organisation in ein nach Paragraph 15, Absatz 5, eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
    3. Ziffer 3
      ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3 a, hinzugefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz 5, zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
    3. Ziffer 3
      ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins a, oder Absatz eins b, nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 16, Absatz 7, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln“ durch die Wortfolge „Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß Paragraph 15, monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Absatz 3, oder Absatz 3 a,, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 21, lautet:

„§ 21.

  1. Absatz eins,Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,
    2. Ziffer 2
      die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist,
    3. Ziffer 3
      der Behörde die Änderung angezeigt wird,
    4. Ziffer 4
      die Umwelterklärung vorgelegt wird,
    5. Ziffer 5
      der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt oder eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,
      1. Litera a
        dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,
      2. Litera b
        welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen und
      3. Litera c
        dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.
                    Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
    6. Ziffer 6
      gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Absatz 2,) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Ziffer 5, Litera c,) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang römisch sechs der EMAS-V römisch zwei heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Ziffer 4,, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Änderungen gemäß Absatz eins, sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Absatz eins, Ziffer 5,) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Ziffer 7,) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Absatz eins, Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Durch Absatz eins, wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Absatz eins, gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.
  6. Absatz 6,Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 5, ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.
  7. Absatz 7,Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nicht abgeben.
  8. Absatz 8,Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.
  9. Absatz 9,Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22 a,, die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

Paragraph 21 a,

Unbeschadet der Anforderungen des Paragraph 21, hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 22, lautet:

„§ 22.

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei EMAS-V durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.
  2. Absatz 2,Die Organisation hat dem Antrag gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,
    2. Ziffer 2
      die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,
    4. Ziffer 4
      eine aktuelle Betriebsbeschreibung,
    5. Ziffer 5
      ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 10, AWG 2002),
    6. Ziffer 6
      den Bericht über die aktuelle Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei EMAS-V und
    7. Ziffer 7
      den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System oder zur Registrierung in einem gemäß Paragraph 15, Absatz 5, eingerichteten Verzeichnis im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.
  4. Absatz 3 a,Weicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise hergestellt wird.
  5. Absatz 3 b,Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 3 a, erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Absatz 3 a, fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.
  6. Absatz 3 c,Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Absatz eins, vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.
  7. Absatz 4,Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.
  8. Absatz 5,Parteistellung in den Verfahren gemäß Absatz eins, haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Absatz 6, erhoben haben.
  9. Absatz 6,Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Absatz 4,). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
  10. Absatz 7,Die Behörde hat den Bescheid gemäß Absatz eins, an die Beteiligten im Sinne des Absatz 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, zuständigen Behörden zu übermitteln. Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengnehmigungen gemäß Absatz eins, in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
  11. Absatz 8,Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Absatz 9, nichts anderes bestimmt.
  12. Absatz 9,Bei Verfahren betreffend Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, ist der Landeshauptmann Konsolidierungsbehörde. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 23, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
    1. Ziffer eins
      die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Artikel 2, Litera e, EMAS-Verordnung) festgestellt, und
      1. Litera a
        innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
      2. Litera b
        der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
      3. Litera c
        unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
      4. Litera d
        binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Artikel 2, Litera l, EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
    2. Ziffer 2
      Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß Paragraph 22, festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß Paragraph 22, Absatz 3 a, wieder hergestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 24, wird im ersten Satz vor der Wortfolge „eingetragene Organisationen“ die Wortfolge „in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 24, Absatz eins, wird im ersten Satz der Klammerausdruck „§ 9 Absatz 6, AWG“ durch den Klammerausdruck „§ 11 AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 25, wird im ersten Satz die Wortfolge „die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind“ durch die Wortfolge „die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  300 aus 2002,, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß Paragraph 7, EPER-V nachweislich durchgeführt hat.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 26, wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch den Begriff „Organisationen“ und der Begriff „EMAS-Organisation“ jeweils durch den Begriff „Organisation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 26, Absatz eins, werden die Klammerausdrücke „§ 16 Absatz 3, jeweils gestrichen.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für gemäß Paragraph 16, bzw. Paragraph 15, Absatz 5, eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten
    1. Ziffer eins
      Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Umweltinformationsgesetz,
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungspflichten gem. Paragraph 17, AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen und
    3. Ziffer 3
      Änderungsmeldungen gem. Paragraph 20, AWG 2002.“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 27, wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch die Wortfolge „in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 29, entfällt die Wortfolge „bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002“.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 29, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 4, oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 33, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den Paragraphen 3, Absatz 6 und 4 Absatz 3, sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,“

Fischer

Schüssel