BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Juli 2004

Teil römisch eins

97. Bundesgesetz:

Änderung des Privatradiogesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des KommAustria-Gesetzes und des ORF-Gesetzes sowie Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 430/A Sitzung 73. Bundesrat:, 7084 Ausschussbericht 7086 Sitzung 712.)

[CELEX-Nr.: 31997L0036, 31998L0027, 32002L0019, 32002L0020, 32002L0021, 32002L0022]

97. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz, PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 lauten:

„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks.

  1. Absatz 3,Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
  2. Absatz 4,Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 7 Absatz 6, durch den Verweis auf „§ 22 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    durch Verzicht des Zulassungsinhabers.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten“ durch die Wortfolge „eine Darstellung über die geplanten Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „und Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 7, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben“ die Wortfolge „und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt“ eingefügt sowie im letzten Satz die Wortfolge „der Regulierungsbehörde über die Zulassung“ durch die Wortfolge „über die aufgehobene Zulassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Hörfunkprogramme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 5. Abschnittes des PrR-G.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „(Paragraph 5, Absatz eins und 2)“ durch die Wortfolge „(Paragraph 5, Absatz 2 und 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder von der“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 2, wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 4, lautet der vierte Satz:

„Die Übertragung von Kapitalanteilen bedarf der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, entfallen die Absätze 5 und 6.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 9, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des Paragraph 3, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 2
    darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;
  2. Ziffer 3
    darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;
  3. Ziffer 4
    darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des Paragraph 12, Absatz 6, entsprochen wird.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen, um eine wirtschaftliche Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist jährlich zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Übertragungskapazitäten, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 4, beantragt und zugeordnet werden. Paragraph 12, Absatz 2, 7 und 8 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie gemäß Paragraph 13, auszuschreiben.“ und nach dem Wort „entziehen“ wird ein Punkt angefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie
    1. Ziffer eins
      die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder
    2. Ziffer 2
      sofern bei gänzlichem Wegfall der Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.
    Für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Ziffer 2, ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Festlegung der Frist ist das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und der mit dem Abbau der Doppel- oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der ökonomischeren Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der Frequenznutzungsbewilligung, andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf ein Jahr nicht unter- und neun Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über die dem Nutzungsberechtigten aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Ziffer 2, kann auch die Bewilligung oder Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Nutzung der Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Ziffer eins, dessen Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Ziffer 2, dessen Verpflichtungen nach Paragraph 7, ORF-G, Paragraph 15, Absatz eins, PrR-G sowie Paragraph 19, Absatz eins, PrTV-G zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Übertragungskapazitäten, die nach Absatz eins und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 12, Absatz 2 bis 8 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 5, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Absatz 6, zu enthalten.
  2. Absatz 3,Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Absatz 4, kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Absatz 4, gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Absatz 5, einzuleiten.
  3. Absatz 4,Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, zu enthalten.
  4. Absatz 5,Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist – sofern der Antrag nicht gemäß Absatz 6, abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu reservieren ist – eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, vorzunehmen.
  5. Absatz 6,Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.
  6. Absatz 7,Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, oder der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Absatz 2, die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
  7. Absatz 8,Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach Paragraph 3, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
    4. Ziffer 4
      von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß Paragraph 10, Absatz 3, reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Absatz 2, durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Mitbenutzung der Sendeanlagen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Hörfunkveranstaltern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
  3. Absatz 3,Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
  2. Absatz 2,Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.“

Novellierungsanordnung 30, Vor Paragraph 20, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Werbung für Arzneimittel“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 21, wird nach dem Wort „Redaktionsstatut“ die Wortfolge „nach den in Paragraph 5, des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 22, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „des Sendebetriebs“ die Wortfolge „und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 22, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch Änderungen bei deren Eigentumsverhältnissen anzuzeigen.
  2. Absatz 5,Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, sowie der Paragraphen 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 24, entfällt die Wortfolge „, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „entscheidet über“ das Wort „behauptete“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort „vier“ durch „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

Ziffer eins der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Anzeigepflicht nach Paragraph 22, Absatz 3, oder Absatz 4, verletzt.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 1 Absatz 2, durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 28, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 7 Absatz 6, durch den Verweis auf „§ 22 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (Paragraph 3, Absatz 2,) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:

„Änderung des Programmcharakters

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, liegt – unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
    3. Ziffer 3
      bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;
    4. Ziffer 4
      bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem und kommerziellem Programm.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Hörfunkveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung jener Hörfunkveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hörfunkveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.
    Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Hörfunkveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 28 a, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt

Bundesweite Zulassung

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde - vorausgesetzt, dass eine den Erfordernissen des Paragraph 28 c, Absatz 2, entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte - in regelmäßigen zumindest zweijährigen Intervallen durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4, Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Absatz eins, zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des Paragraph 28 c, entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 d, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach Paragraph 28 d, genehmigten Programm aufzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Im Verfahren nach Absatz 2, kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
  4. Absatz 4,Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

Paragraph 28 c,

  1. Absatz eins,Der Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (Paragraph 28 b, Absatz eins,) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu Paragraph 5, Absatz 2, zu erbringen, die Voraussetzungen zu Paragraph 5, Absatz 3, darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu Paragraph 5, Absatz 3, vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der Höhe von 10 vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu Paragraph 9, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.
  3. Absatz 3,Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach Paragraph 28 b, hat eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden.

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

Paragraph 28 d,

  1. Absatz eins,Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.
  2. Absatz 2,Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind
    1. Ziffer eins
      nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und
    2. Ziffer 2
      jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer
    zulässig.
  3. Absatz 3,Auf bundesweite Zulassungen finden – soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die Paragraphen 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 17, Absatz eins, keine Anwendung. Paragraph 7, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (Paragraph 8, Ziffer eins,) ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. Paragraph 3, Absatz 4, findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.
  5. Absatz 5,Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (Paragraph 28 b, Absatz eins,), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „bleibt das“ durch die Wortfolge „bleiben das Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600, und das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 20/2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 32, entfallen die bisherigen Absatz 3 bis 7 und werden folgende Absätze 3 bis 5 neu angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß Paragraph 13, oder einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zuzuordnen.
  2. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
  3. Absatz 5,Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (Paragraph 28 b, Absatz eins und Paragraph 28 d, Absatz 4,) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2 bis 4, 3 Absatz 3, 3, Absatz 6, 3, Absatz 7, 4, 5, 6, 7, 9, Absatz 6, 10, 11, 12, Absatz 2 bis 8, 13, 15, 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Absatz eins, 26, Absatz eins, 27, 28, Absatz 2, 28 a bis 28 d, 29, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, treten am 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Privatfernsehgesetzes, Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung „3“ und wird folgender Absatz 2, neu eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 8, entfällt das Wort „terrestrischen“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 13, wird der Verweis auf „§ 11 Absatz 5, durch den Verweis auf „§ 11 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, wird in der Ziffer 23, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern 24 bis 28 angefügt:

  1. Ziffer 24
    API (Application Programme Interface - Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste;
  2. Ziffer 25
    Erweiterte digitale Fernsehgeräte: Set-top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;
  3. Ziffer 26
    Zugangsberechtigungssystem: jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
  4. Ziffer 27
    Zugehörige Einrichtungen: diejenigen mit einem Kommunikationsnetz (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003) und/oder einem Kommunikationsdienst (Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003) verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;
  5. Ziffer 28
    Betreiber: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur Bereitstellung hievon befugt ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 3, wird vor der Wortfolge „die Übertragungskapazitäten“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 7, entfällt die bisherige Ziffer 5 und erhalten die bisherigen Ziffer 6 und 7 die Bezeichnung „5.“ und „6.“.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 und der Paragraphen 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene Zulassung spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
  2. Absatz 10,In den Fällen des Absatz 9, ist die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde terrestrisches Fernsehen in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, lautet der letzte Satz:

„Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 12, Der zweite Satz des Paragraph 9, Absatz 2, wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang anzugeben.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wortfolge „binnen 14 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

„(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“

Ziffer 17 Paragraph 10, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, durch die Wortfolge „im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 11, Absatz 7, werden die Worte „beauftragten Dritten“ durch die Worte „beauftragte Dritte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 17, Absatz eins, entfallen die Ziffer 6 und 7 und lauten die bisherigen Ziffer 3 bis 5 wie folgt:

  1. Ziffer 3
    unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7,;
  2. Ziffer 4
    nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2;
  3. Ziffer 5
    bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß Paragraph 15,

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 19, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Mitbenutzung der Sendeanlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
  3. Absatz 3,Auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. “

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nicht-bundesweiten Zulassung (Paragraph 8,) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat diese Programme an einem aktivierten Programmplatz weiter zu verbreiten.
  2. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt und entweder
    2. Ziffer 2
      in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm
      1. Litera a
        vorwiegend der Lokalberichterstattung dient sowie
      2. Litera b
        täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder
    3. Ziffer 3
      das Programm täglich mindestens 12 Stunden eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
    Ein Auftrag nach Ziffer 3, kann nur erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht bereits ein den Kriterien der Ziffer 3, entsprechendes Programm verbreitet oder weiterverbreitet wird.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 20, Absatz 7, wird statt der Wortfolge „in der Lage ist“ die Wortfolge „über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus soll durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Einführung und Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 21, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen."

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift zu Paragraph 23, lautet:

„Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „mindestens sechsmonatige“ durch die Wortfolge „mindestens dreimonatige“ ersetzt und wird vor der Wortfolge „Multiplex-Plattform“ jeweils das Wort „terrestrischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 24, Absatz 2, entfällt jeweils nach den Worten „gemäß Paragraph 23, die Bezeichnung „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) In einer Verordnung nach Absatz 2, kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.“

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:

„Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet werden;“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, sofern dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet wird;“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 25, Absatz 2, wird nach der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Absatz eins, oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Absatz eins, erteilt.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 25, Absatz 6, wird das Wort „Vorraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.
  2. Absatz 2,Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.
  3. Absatz 3,Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (Paragraph 23,).
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Absatz eins, festgelegten Frist einzustellen. Absatz 2, gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Zugang zu Multiplex-Plattformen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich Paragraph 20, von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Absatz eins, sicherstellen.“

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 27, werden folgende Paragraphen 27 a bis 27 c samt Überschriften eingefügt:

„Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Betreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      falls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden für den Konsumenten auffindbar sind,
    2. Ziffer 2
      API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Absatz eins, zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129, TKG 2003 durchzuführen.

Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen

Paragraph 27 b,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“).
  2. Absatz 2,Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen vorliegen.
  3. Absatz 3,Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129, TKG 2003 durchzuführen.

Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

Paragraph 27 c,

Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs römisch sechs der Richtlinie 2002/22/EG („Universaldienstrichtlinie“).“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 28, Absatz eins, wird vor dem Wort „Multiplex-Plattform“ das Wort „terrestrische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt am Ende des Satzes die Wortfolge „und schützen“.

Novellierungsanordnung 43a, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Im Besonderen bedürfen Fernsehsendungen im Sinne des Absatz 2,, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Absatz eins, untersagt ist, jedenfalls einer Verschlüsselung.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 34, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 36, lautet:

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
  2. Absatz 2,Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
  4. Absatz 4,Werden andere als die unter Absatz 2, fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
  5. Absatz 5,Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 42 und in Paragraph 43, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „Fernsehwerbung und Teleshopping“ durch die Wortfolge „Werbespots und Teleshopping-Spots“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 49, Absatz 13, wird die Wortfolge „nach Absatz 5, durch die Wortfolge „nach Absatz 11, ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 55, Absatz eins, wird jeweils nach den Worten „von diesem Mitgliedstaat“ und „von dem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von dieser Vertragspartei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 55, Absatz eins, wird nach den Worten „in einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder in einer Vertragspartei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 55, Absatz 2, wird vor den Worten „veröffentlicht wurde“ die Wortfolge „oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, in der Fassung des Änderungsprotokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Artikel 9 a, des Übereinkommens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 55, Absatz 3, wird nach den Worten „von einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von einer Vertragspartei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 55, erhält der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung „(5)“ und folgender Absatz 4, wird neu eingefügt:

  1. Absatz 4,(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist Paragraph 3, Absatz 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 61, Absatz eins, entfällt im ersten Satz das Wort „behauptete“ und wird in Ziffer 2, die Zahl „300“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 61, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „von Amts wegen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 62, Absatz 2, wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 63, Absatz eins, wird die Wortfolge „entweder von Amts wegen oder auf Antrag“ durch die Wortfolge „von Amts wegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 6, - weiters einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (Paragraph 5, Absatz 3,) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 60, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, samt Überschrift eingefügt:

„Änderung des Programmcharakters

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, liegt – unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      bei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
    3. Ziffer 3
      bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.
    Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Anzeigepflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, 3, oder 4,“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Programmgrundsätze des Paragraph 31, oder Paragraph 32, verletzt,“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 64, Absatz 4, wird die Wortfolge „40 000 € bis zu 60 000 €“ durch die Wortfolge „36 000 € bis zu 58 000 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 67, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 67, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen eins, 2, 5, 6, 9, 10, 11, Absatz eins und 7, 17 Absatz eins, 19, 20, Absatz 2, 3 und 7, 21 Absatz eins und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27 a bis 27 c, 28 Absatz eins, 31, Absatz eins, 34, Absatz 2, 36, 42, 43, Absatz eins, 44, Absatz 2, 47, Absatz 4, 49, Absatz 13, 55, 61, Absatz eins, 62, Absatz 2, 63, Absatz eins und 5, 63 a, 64 sowie 67 Absatz 7,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, außer Kraft. Paragraph 32, Absatz 4, tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Beobachtung
    1. Litera a
      der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (Paragraph 9, Absatz 4, ORF-G);
    2. Litera b
      der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 des Privatfernsehgesetzes sowie der Paragraphen 19 und 20 des Privatradiogesetzes durch private Rundfunkveranstalter.
    Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in Litera a, oder Litera b, genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (Paragraph 11 a,), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „von Zulassungen“ die Wortfolge „und Genehmigung von Programmänderungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch Tod,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung,
    4. Ziffer 4
      durch Verzicht auf die Funktion.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Paragraphen 115 und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9 b, Ziffer 5, wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

sowie „sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9 b, Ziffer 8, entfällt das Wort „terrestrischen“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9 c, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und in Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Rundfunkgesetzes“ durch die Wortfolge „des ORF-Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anzeige beim Bundeskommunikationssenat

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 sowie der Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 18, ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
  2. Absatz 2,Paragraph 36, Absatz 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3,Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) einzubringen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Generalintendanten“ durch „Generaldirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5 neu angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 4, Absatz eins und 8, 5 Absatz 3, 8, Absatz 7, 9 b, 9 c, Absatz 2, 11, Absatz 2, 11 a, 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, treten am 1. August 2004 in Kraft.“

 

Artikel 4
Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, wird die Zahl „300“ durch „120“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 6, wird jeweils nach dem Wort „entscheidet“ die Wortfolge „neben den in Paragraph 11 a, KOG genannten Fällen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 36, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, treten am 1. August 2004 in Kraft. Auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, beim Bundeskommunikationssenat anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, anzuwenden.“

Fischer

Schüssel