Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. Juli 2004 |
Teil römisch eins |
93. Bundesgesetz: | Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 417/A Ausschussbericht 593 Sitzung 71. Bundesrat:, Ausschussbericht 7124 Sitzung 712.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 5, Ziffer 2, geändert in „gemäß Absatz 5, Ziffer 4,
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 30. Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31, lautet:
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel