BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Juli 2004

Teil römisch eins

89. Bundesgesetz:

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und der Europawahlordnung

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 447 Ausschussbericht 565 Sitzung 73. Bundesrat:, Ausschussbericht 7089 Sitzung 712.)

89. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Europawahlordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Verwaltungsaktes“ durch das Wort „Bescheides“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
  2. Absatz 3,Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 23, Absatz 4 und 5, Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 49, Absatz 5, wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ der Ausdruck „(Wirtschaftsprüfer)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
    2. Ziffer 2
      Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Die Gebührenpflicht besteht
      1. Litera a
        für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
      2. Litera b
        unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, für Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
    2. Ziffer 2
      Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
    3. Ziffer 3
      Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
    4. Ziffer 4
      Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Ziffer eins, Litera a, im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Ziffer eins, Litera b, im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
    5. Ziffer 5
      Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Ziffer eins, Litera a, der Eingabe anzuschließen, im Fall der Ziffer eins, Litera b, dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
    6. Ziffer 6
      Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
    7. Ziffer 7
      Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, sowie die Paragraphen 74, 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 194.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Weisung),“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 33 a, lautet:

„§ 33a.

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750 Euro verhängt wurde.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „Verhandlung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz entfällt der Beistrich zwischen den Worten „erlassen“ und „oder“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 36, Absatz 6,, Paragraph 50 und Paragraph 53, wird das Wort „Verwaltungsakt“ durch das Wort „Bescheid“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 38 a, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 38 a und 38 b samt Überschriften ersetzt:

„Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
  2. Absatz 2,Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins, treten folgende Wirkungen ein:
    1. Ziffer eins
      in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
      1. Litera a
        Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
      2. Litera b
        Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 26, beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
      3. Litera c
        Die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, wird gehemmt.
    2. Ziffer 2
      in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind:
      Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. Absatz 4,In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Absatz 3,

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 38 b,

  1. Absatz eins,Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 234, des EG-Vertrages oder Artikel 150, des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 43, Absatz 3, entfallen die Worte „und Beschlüsse“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 43, Absatz 8, werden die Worte „in den Erledigungen“ durch die Worte „im Erkenntnis“ und die Worte „der Erledigung“ durch die Worte „des Erkenntnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 43, Absatz 9, wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 44, werden nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Worte „oder Beschlusses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz 3, wird nach dem Wort „Rechtsanwaltes“ der Ausdruck „(Wirtschaftsprüfers)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 52, Absatz eins, wird das Wort „Verwaltungsakte“ durch das Wort „Bescheide“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 54, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 69 Absatz eins, Litera a, AVG“ durch den Ausdruck „§ 69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 57, werden die Worte „und der Verteidiger in Strafsachen“ durch den Ausdruck „(Wirtschaftsprüfer)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 73, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 33 a,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 6,, Paragraph 38 a, samt Überschrift, Paragraph 38 b, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz 3, 8 und 9, Paragraph 44,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz eins und 5, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins und 3 und Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 26 a, außer Kraft.
  2. Absatz 7,Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004, treten, soweit sie noch in Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,;
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1985,;
    3. Ziffer 3
      das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,.
    Durch die aufgehobenen Bundesgesetze geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch diese aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Artikel 126 a, 127 c, 137 bis 145, 148 f und 148 i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17 a, lautet:

Paragraph 17 a,

Für Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
  2. Ziffer 2
    Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
  3. Ziffer 3
    Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  4. Ziffer 4
    Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
  5. Ziffer 5
    Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
  6. Ziffer 6
    Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, sowie die Paragraphen 74, 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 194.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 3, wird der Ausdruck „des Bundes und der Länder, der Stiftungen“ durch den Ausdruck „des Bundes, der Länder und der Stiftungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 94, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17 a und Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 19,Soweit das Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1990,, noch in Geltung steht, tritt es mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004, außer Kraft. Durch dieses Bundesgesetz geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch dieses aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 89. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 91, entfällt die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2003, eingefügte Absatzbezeichnung „(1)“ und erhält der durch dieses Bundesgesetz angefügte Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 91, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 3, neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

                  

     

     

     

    1. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.“

Fischer

Schüssel