BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 22. Juli 2004

Teil römisch eins

85. Kundmachung:

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Absatz eins, des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

85. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war, und über die Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Absatz eins, des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198 200/01 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Juli 2004, ausgesprochen, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, verfassungswidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „während der gesamten mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit“ in Tarifpost 7 Absatz eins, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,, als verfassungswidrig aufgehoben.
  3. Absatz 3,Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4,Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Schüssel