BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 14. Juli 2004

Teil römisch eins

77. Bundesgesetz:

Arbeitsmarktreformgesetz

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 464 Ausschussbericht 543 Sitzung 66. Bundesrat:, Ausschussbericht 7069 Sitzung 711.)

77. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktreformgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
  2. Absatz 2,Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.
  3. Absatz 3,In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
  4. Absatz 4,Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
  5. Absatz 5,Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
  6. Absatz 6,Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn die arbeitslose Person
    1. Ziffer eins
      sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
    2. Ziffer 2
      sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
    3. Ziffer 3
      ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
    4. Ziffer 4
      auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
    so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  2. Absatz 2,Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
  3. Absatz 3,Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, zweiter Satz lautet:

„Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, entfällt; die Litera h und i werden als Litera g und h bezeichnet.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Litera d und die Litera e bis g werden als Litera d bis f bezeichnet.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7“ durch den Ausdruck „Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Bei späterer Meldung gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, während dem der Anspruch nicht geruht hat, und Geltendmachung am darauf folgenden Werktag, gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab diesem Tag. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21 a, lautet:

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 23, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 25, wird im Absatz eins, im vorletzten Satz der Ausdruck „der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, war“ durch den Ausdruck „auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt“ ersetzt, im Absatz 2, im ersten Satz der Ausdruck „bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, d, oder g betreten“ durch den Ausdruck „bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten“ ersetzt; Absatz 6, letzter Satz und Absatz 8, entfallen.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 33, Absatz eins und 4 wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosengeld“ jeweils der Ausdruck „oder Übergangsgeld“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz wird vor dem Ausdruck „Anspruch“ der Ausdruck „, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 im Anschluss an die Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für längstens sieben Tage und in den übrigen Fällen für längstens 28 Tage in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, ASVG krankenversichert.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 43 a, wird im Absatz eins, im ersten Satz nach dem Ausdruck „Sozialversicherungsgesetzes“ der Ausdruck „und des Paragraph 40, Absatz 3, sowie in der Ziffer eins, nach dem Ausdruck „§ 25 Absatz 2, der Ausdruck „und der Tage gemäß Paragraph 40, Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 45, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. Paragraph 70 a, ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 46, Absatz 5, wird durch folgende Absatz 5 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 5,(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
  2. Absatz 6,Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
  3. Absatz 7,Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 66 a, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, berücksichtigt wurden.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 76 bis 78 angefügt:

  1. Absatz 76,(76) Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 4, 22, Absatz 3, 23, Absatz 3, 25, mit Ausnahme des Absatz 2, 33, Absatz eins und 4, 39 a Absatz eins und 66 a Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.
  2. Absatz 77,Die Paragraphen 12, Absatz 3, 21 a und 25 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. August 2004 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 78,Die Paragraphen 9, 10, 11, 14, Absatz 4, 17, 26, Absatz eins, Ziffer eins, 40, Absatz 3, 43 a, Absatz eins, 45, 46 und 71 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Teil im 4. Hauptstück nach dem Ausdruck „§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen“ der Ausdruck „§ 38c Betreuungsplan“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37 b, samt Überschrift sowie die nach Paragraph 37 b, folgende Überschrift „5. Abschnitt“ entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 38 b, wird folgender Paragraph 38 c, samt Überschrift eingefügt:

„Betreuungsplan

Paragraph 38 c,

Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Paragraph 38 c, samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „bereits“ der Ausdruck „vor Vollendung des 50. Lebensjahres“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 24 und 25 angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 25,Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 4, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 5, wird im zweiten Satz der Ausdruck „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)“ und im dritten Satz der Ausdruck „Es“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Die Zahl der zusätzlichen Schlechtwetterstunden ist von der BUAK in geeigneter Weise kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz 5, wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen“ durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„Der Zinssatz kann höchstens 1 Prozentpunkt über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, liegen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Paragraphen eins, Absatz 4, 4, Absatz 5 und 7, 8 Absatz 2, 12, Absatz 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat IT-Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr.757 aus 1996,, für die IAF-Service GmbH, soweit dies für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, auf deren Verlangen gegen Entgelt zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, AußStrG.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 14, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 17 a, werden folgende Absatz 36 und 37 angefügt:

  1. Absatz 36,(36) Paragraph 13, Absatz 4 a und Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.
  2. Absatz 37,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, weiter anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003,, wird mit Wirkung vom 1. August 2004 wie folgt geändert:

Nach dem Paragraph 1164, wird folgender Paragraph 1164 a, samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

Paragraph 1164 a,

  1. Absatz eins,Liegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des freien Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
    6. Ziffer 6
      vorgesehene Tätigkeit,
    7. Ziffer 7
      Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.
  2. Absatz 2,Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    3. Ziffer 3
      allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    4. Ziffer 4
      allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
  3. Absatz 3,Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dauer des freien Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
    2. Ziffer 2
      ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins, und 2 genannten Angaben enthält, oder
    3. Ziffer 3
      bei Auslandstätigkeit die in Absatz 2, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  4. Absatz 4,Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
  5. Absatz 5,Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

Artikel 7
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003“ durch den Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005“und der Ausdruck „2003/2004“durch den Ausdruck „2005/2006“ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, BAG sind, organisierte Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufs, die dem jeweiligen Bedarf entsprechend bis zu zwölf Monate dauern können.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus können Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „2005“ durch den Ausdruck „2009“ und der Ausdruck „2006“ durch den Ausdruck „2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3 Absatz eins und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Fischer

Schüssel