BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 14. Juli 2004

Teil römisch eins

76. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 386/A Ausschussbericht 527 Sitzung 66. Bundesrat:, 7060 Ausschussbericht 7078 Sitzung 711.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Landeslehrer an den Akademien nach dem Akademien-Studiengesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der
    1. Litera a
      Region Wien,
    2. Litera b
      Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
    3. Litera c
      Region Süd (Kärnten und Steiermark),
    4. Litera d
      Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
    5. Litera e
      Region West (Vorarlberg und Tirol).“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und“ durch den Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen,“ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Bildung und Kultur verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, sowie Beamte an den Bundesmuseen und der Nationalbibliothek“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, Bedienstete an den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Wissenschaft sowie Bundesbedienstete an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 6 neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. Paragraph 23, Absatz 3, ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20, Absatz 3, zweiter und dritter Satz lautet:

„Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gleichbehandlung

Paragraph 44 a,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 24 und 25 angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7 und die Aufhebung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und f, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Paragraph 44 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004, ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.
  2. Absatz 25,Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 45, wird folgender Paragraph 46, samt Überschrift angefügt:

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 46,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Fischer

Schüssel