BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 14. Juli 2004

Teil römisch eins

72. Bundesgesetz:

Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 470 Ausschussbericht 521 Sitzung 66. Bundesrat:, Ausschussbericht 7074 Sitzung 711.)

72. Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 26, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 27, angefügt:

  1. Ziffer 27
    Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
    1. Ziffer eins
      Durchreisevisum (Visum B)
      35 Euro.
       
    2. Ziffer 2
      Reisevisum (Visum C)
      35 Euro.
       
    3. Ziffer 3
      Sammelvisum
      Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C) für 5 bis 50 Personen                                                                                                                                  35 Euro
                                                                                        plus 1 Euro pro Person.
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltsvisum (Visum D)
      43 Euro.
       
    5. Ziffer 5
      Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C)
      75 Euro.“
       

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
    1. Ziffer eins
      befristeter Aufenthaltstitel
      75 Euro
       
    2. Ziffer 2
      unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis)
      130 Euro“
       

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Tarifpost 8 sind folgende Absatz 6 und 7 anzufügen:

  1. Absatz 6,(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5, ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 7,Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5, gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, 10 Euro, im Falle des Absatz 5, Ziffer 2, 38 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel beträgt. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 34,,80 Euro“ die Wortfolge „des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt 35, Euro“ und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5a, In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 26, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 27, angefügt:

  1. Ziffer 27
    Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins und 5 sowie Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, lautet der erste Satz:

„Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (Paragraph 45,) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 45, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 86, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 35,, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“

Artikel römisch drei
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“

Artikel römisch vier
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:

„Deren Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.“

Fischer

Schüssel