72. Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 lautet:Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, lautet:
Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 27 angefügt:In Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 26, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 27, angefügt:
Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz.“Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
Durchreisevisum (Visum B)
35 Euro.
Reisevisum (Visum C)
35 Euro.
Sammelvisum
Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C) für 5 bis 50 Personen 35 Euro
plus 1 Euro pro Person.
Aufenthaltsvisum (Visum D)
43 Euro.
Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C)
75 Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
befristeter Aufenthaltstitel
75 Euro
unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis)
130 Euro“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Tarifpost 8 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen:In Paragraph 14, Tarifpost 8 sind folgende Absatz 6 und 7 anzufügen:
„Absatz 6,(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5, ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 10 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 2 38 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel beträgt. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5, gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, 10 Euro, im Falle des Absatz 5, Ziffer 2, 38 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel beträgt. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Abs. 2 Z 1.....34,80 Euro“ die Wortfolge „des Abs. 2 Z 1....35 Euro“ und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt 34,,80 Euro“ die Wortfolge „des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt 35, Euro“ und entfällt der letzte Satz.
5a.Novellierungsanordnung 5a, In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 26 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 27 angefügt:In Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 26, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 27, angefügt:
Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen.“Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 wird folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 37, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1 und 5 sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.“(12) Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins und 5 sowie Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 lautet der erste Satz:In Paragraph 35, lautet der erste Satz:
„Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen.“
„Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (Paragraph 45,) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 45 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 45, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 86 wird folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 86, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“(11) Paragraph 35,, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Bodenschätzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 4, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“(7) Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:
„Deren Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.“
Fischer
Schüssel