§ 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 [„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Ar-ten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu un-terziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleite-ten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden In-teressen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.“].Paragraph 359 b, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 [„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Ar-ten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu un-terziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleite-ten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden In-teressen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69, a) vermieden werden.“].