BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 2. Juni 2004

Teil I

53. Kundmachung:

Aufhebung von Teilen des § 359b der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

53. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen des Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofge-setzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2004, G 124/03, römisch fünf 86/03 - 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. April 2004, und Berichtigung vom 28. April 2004, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. Mai 2004, das die Ziffer eins, des Paragraph 359 b, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort „oder“, Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, sowie Paragraph 359 b, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen treten wieder in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 [„2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschluß-leistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästi-gungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Be-lastungen der Umwelt (Paragraph 69, a) vermieden werden,“];
    2. Litera b
      das die Ziffer eins, des Paragraph 359 b, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautba-rung Bundesgesetzblatt Nr. 194 abschließende Wort „oder“ sowie
    3. Litera c
      Paragraph 359 b, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 [„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Ar-ten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu un-terziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleite-ten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden In-teressen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69, a) vermieden werden.“].

Schüssel