BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 2. Juni 2004

Teil römisch eins

52. Kundmachung:

Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 72, des Ehegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

52. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 72, des Ehegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, G 76/01-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Mai 2004, die Wortfolge „ , für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat" in Paragraph 72, des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung (im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet) vom 6. Juli 1938, DRGBl. 1983 I 807, als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Absatz 2,Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 in Kraft.
  3. Absatz 3,Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Schüssel