Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, G 76/01-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Mai 2004, die Wortfolge „ , für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat" in Paragraph 72, des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung (im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet) vom 6. Juli 1938, DRGBl. 1983 I 807, als verfassungswidrig aufgehoben.