BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 27. April 2004

Teil römisch eins

32. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 449 Sitzung 55. Bundesrat:, 7000 Ausschussbericht 7029 Sitzung 707.)

32. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 14, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, lautet die Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    Asylwerber, die wegen eines Verbrechens von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sind. Paragraph 73, StGB gilt;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, entfallen die Ziffer 6 bis 8; Ziffer 9, erhält die Ziffernbezeichnung „6.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, lautet Absatz 6, wie folgt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 14, Absatz 6, werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. Absatz 8,Paragraph 8, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 9,(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Paragraphen 9 und 14 Absatz eins, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Artikel römisch zwei

Das Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen eins bis 12 lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß Paragraph 30, AsylG eingestellt wurde;
  2. Ziffer 2
    Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung und
  3. Ziffer 3
    Versorgung: die gemäß der Artikel 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen.

Gewährung der Versorgung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph 37 b, Absatz eins, AsylG). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.
  2. Absatz 2,Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, ruht für die Dauer einer Anhaltung.
  4. Absatz 4,Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung (Paragraph 5,) fortgesetzt und nachhaltig gefährden oder gemäß Paragraph 38 a, SPG weg gewiesen werden, kann die Versorgung von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
  5. Absatz 5,Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, AsylG darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
  6. Absatz 6,Der Entscheidung die Versorgung nach Absatz 3, oder 4 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

Paragraph 3, (1) Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:

  1. Ziffer eins
    Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
  2. Ziffer 2
    Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
  3. Ziffer 3
    Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und
  4. Ziffer 4
    Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.
Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt.
  1. Absatz 2,Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

Durchführung der Versorgung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund Artikel 3, Absatz 5, Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.
  2. Absatz 2,Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b, Absatz eins, AsylG) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (Paragraph 16, Absatz 2, SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben
    1. Ziffer eins
      die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph 37 b, Absatz eins, AsylG) eine Hausordnung. Diese ist in der betroffenen Erstaufnahmestelle an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

Versorgung nach erfolgter Zulassung

Paragraph 6,

Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph 37 b, Absatz 2, AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Asylwerbern und Fremden nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b, Absatz eins,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
    1. Ziffer eins
      für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
    2. Ziffer 2
      für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
    herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 24 a, AsylG in der geltenden Fassung zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
  5. Absatz 5,Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
  6. Absatz 6,Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

Paragraph 8, (1)

Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

  1. Absatz 2,Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10, f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in Paragraph 14, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Absatz eins und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
  3. Absatz 4,Die Behörden dürfen Daten nach Absatz eins, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach Paragraph 4,, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
  4. Absatz 5,Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.
  5. Absatz 6,Daten nach Absatz eins und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Behörden

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  3. Absatz 3,Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß Paragraphen 57, oder 64 Absatz 2, AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  4. Absatz 4,Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 10, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß Paragraph 7, Absatz 2, verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Arreststrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  4. Absatz 4,Fällt eine Tat nach Absatz eins, oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, AsylG erklären.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz 2, sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach Paragraph 29, FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2,Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Absatz eins, bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.

Novellierungsanordnung 3, An die Stelle des Paragraph 14, treten folgende Bestimmungen:

„Verweisungen

Paragraph 14,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“; ihm werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Die Paragraphen eins bis 15 in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 11,Die Anwendung des Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.“

Klestil

Schüssel