31. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 entfallen die Worte „beim Zollamt“.In Paragraph eins, Absatz 2, entfallen die Worte „beim Zollamt“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27)“ durch den Ausdruck „Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23,“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27)“ durch den Ausdruck „Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Amtsblatt Nummer L 192 vom 31. Juli 2003, Seite 23,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros“ durch den Ausdruck „in Abs. 1 genannten Übereinkommens“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros“ durch den Ausdruck „in Absatz eins, genannten Übereinkommens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 2 und 3 entfällt.Paragraph 22, Absatz 2, und 3 entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 31b Abs. 4 lautet:Paragraph 31 b, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.“(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Amtsblatt Nummer L 192 vom 31. Juli 2003, Seite 23, nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 38 entfällt der Ausdruck „§ 22 Abs. 2 und 3“.In Paragraph 38, entfällt der Ausdruck „§ 22 Absatz 2, und 3“.
7.Novellierungsanordnung 7, An § 34b wird folgender Abs. 4 angefügt:An Paragraph 34 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 1 Abs. 2, § 22, § 31b Abs. 4 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 abgeschlossen werden.“(4) Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 31 b, Absatz 4 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 abgeschlossen werden.“
Klestil
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