30. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2002, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abschnitt 5 wird nach der Überschrift „Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs“die Überschrift „Allgemeine Sonderbestimmungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für(1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die als Fahrpersonal eingesetzt sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60, die als Fahrpersonal eingesetzt sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, dieArbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß Paragraph 5, des Eisenbahngesetzes, die
als Fahrpersonal eingesetzt sind,
fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, die Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß Paragraph 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, die
als Fahrpersonal tätig sind,
zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 253,
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998,Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,,
Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992,Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,,
als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:Paragraph 18, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4, und 5 ersetzt:
„Absatz 4,(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von § 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn esim Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von Paragraph 11, abweichende Regelung zugelassen werden, wenn esim Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
(5)Absatz 5,Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarungen zulässig, wennAbweichungen nach Absatz 2 bis 4 oder Paragraphen 18 a, bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarungen zulässig, wenn
der Kollektivvertrag diese dazu ermächtigt, oder
für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 18 werden folgende §§ 18a bis 18d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 18, werden folgende Paragraphen 18 a, bis 18d samt Überschriften eingefügt:
„Arbeitnehmer in Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen
§ 18a.Paragraph 18 a,
Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen. Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt
§ 18b.Paragraph 18 b,
(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche RuhezeitFür Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit
auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht;
in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Z 1 auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Ziffer eins, auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 25 hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 an Bord des Schiffes zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des § 2 Z 30 Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.Abweichend von Paragraph 25, hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, an Bord des Schiffes zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.
Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt
§ 18c.Paragraph 18 c,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmern gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 ist abweichend von § 12 nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Ruhezeit in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss und zwischen diesen Teilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen. In jedem Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen hat die Summe dieser Ruhezeiten mindestens 77 Stunden zu betragen.Arbeitnehmern gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, ist abweichend von Paragraph 12, nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Ruhezeit in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss und zwischen diesen Teilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen. In jedem Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen hat die Summe dieser Ruhezeiten mindestens 77 Stunden zu betragen.
(2)Absatz 2,Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der §§ 25 und 26 sind in den Arbeitssprachen und in Englisch an Bord der Schiffe aufzulegen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der Paragraphen 25, und 26 sind in den Arbeitssprachen und in Englisch an Bord der Schiffe aufzulegen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen
§ 18d.Paragraph 18 d,
Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.“ Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß Paragraph 11, zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. Paragraph 12, Absatz 2, bleibt unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 1 wird nach dem Zitat „18,“ das Zitat „18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1, 18d“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach dem Zitat „18,“ das Zitat „18a, 18b Absatz eins, 18 c, Absatz eins, 18 d, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 wird das Zitat „und 18“ durch das Zitat „ , 18, 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1 und 18d“ ersetzt.In Paragraph 23, wird das Zitat „und 18“ durch das Zitat „ , 18, 18a, 18b Absatz eins, 18 c, Absatz eins und 18 d ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 28 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 lautet:
Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d, oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren;
die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c Abs. 1, § 18d, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;“die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 2b, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, 5, oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, nicht gewähren;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 28 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;“die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins, bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6, verletzen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 32, eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 32.Paragraph 32,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, vom 22. Juni 2000 (ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41);Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 Amtsblatt Nummer L 307 vom 13.12.1993 Seite 18), geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, vom 22. Juni 2000 Amtsblatt Nummer L 195 vom 01.08.2000 Seite 41);
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998 S. 9);Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Amtsblatt Nummer L 14 vom 20.01.1998 Seite 9);
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 (ABl. Nr. L 167 vom 02.07.1999 S. 33);Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 Amtsblatt Nummer L 167 vom 02.07.1999 Seite 33);
Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom 13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2000 S. 29).“Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom 13. Dezember 1999 Amtsblatt Nummer L 14 vom 20.01.2000 Seite 29).“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 33 Abs. 1n wird folgender Abs. 1o eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins n, wird folgender Absatz eins o, eingefügt:
„Absatz eins o,(1o) § 18 Abs. 1, 4 und 5, § 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 20 Abs. 1, § 23, § 28 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“(1o) Paragraph 18, Absatz eins, 4, und 5, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 18 c,, Paragraph 18 d,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, 3, und 4, sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und“.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen die Worte „der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60, und“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
fliegendes Personal von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmen im internationalen Verkehr tätig sind und für das in diesen Unternehmen beschäftigte fliegende Personal kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;“fliegendes Personal von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, soweit diese Unternehmen im internationalen Verkehr tätig sind und für das in diesen Unternehmen beschäftigte fliegende Personal kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 Z 6 lit. e lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera e, lautet:
das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;“das Seeschifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend Paragraph 4, des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„
(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmer
in Verkehrsbetrieben im Sinne des
Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112,
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60,
Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103,Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103,
Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen,
die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal beschäftigt sind,die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal beschäftigt sind,
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.“kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4, und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, vom Geltungsbereich ausgenommen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:
„Sonderbestimmungen für die Schifffahrt
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der §§ 24 und 25 sind für die an Bord beschäftigten Arbeitnehmer an Bord der Schiffe im Sinne des Schifffahrtsgesetzes und des Seeschifffahrtsgesetzes anzubringen bzw. zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des § 2 Z 30 Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der Paragraphen 24, und 25 sind für die an Bord beschäftigten Arbeitnehmer an Bord der Schiffe im Sinne des Schifffahrtsgesetzes und des Seeschifffahrtsgesetzes anzubringen bzw. zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.
(2)Absatz 2,An Bord von Schiffen, die unter das Seeschifffahrtsgesetz fallen, sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 überdies in den Arbeitssprachen und in Englisch anzubringen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“An Bord von Schiffen, die unter das Seeschifffahrtsgesetz fallen, sind die Unterlagen gemäß Absatz eins, überdies in den Arbeitssprachen und in Englisch anzubringen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 27 Abs. 1 wird das Zitat „24 und 25“ durch das Zitat „24 bis 25a“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, wird das Zitat „24 und 25“ durch das Zitat „24 bis 25a“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:Nach Paragraph 32 a, wird folgender Paragraph 32 b, eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 32b.Paragraph 32 b,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind vom 22. Juni 2000 (ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41);Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 Amtsblatt Nummer L 307 vom 13.12.1993 Seite 18), geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind vom 22. Juni 2000 Amtsblatt Nummer L 195 vom 01.08.2000 Seite 41);
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998 S. 9);Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Amtsblatt Nummer L 14 vom 20.01.1998 Seite 9);
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 (ABl. Nr. L 167 vom 02.07.1999 S. 33);Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 Amtsblatt Nummer L 167 vom 02.07.1999 Seite 33);
Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom 13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2000 S. 29).“Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom 13. Dezember 1999 Amtsblatt Nummer L 14 vom 20.01.2000 Seite 29).“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 33 Abs. 1h wird folgender Abs. 1i eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins h, wird folgender Absatz eins i, eingefügt:
„Absatz eins i,(1i) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 lit. e, § 19 Abs. 1, § 25a sowie § 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“(1i) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 Litera e,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 25 a, sowie Paragraph 32 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Klestil
Schüssel