BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 27. April 2004

Teil römisch eins

29. Bundesgesetz:

23. KFG-Novelle

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 358/A Ausschussbericht 427 Sitzung 56. Bundesrat:, Ausschussbericht 7032 Sitzung 707.)

29. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (23. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 48 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Die Zulassungsstelle hat bei aufrechter Zulassung ein Standardkennzeichen zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 48 a, Absatz 8, werden folgende Absatz 8 a und 8 b eingefügt:

  1. Absatz 8 a,(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 145 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Absatz 4, in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.
  2. Absatz 8 b,Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am Fahrzeug geführt werden. Die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen sind unverzüglich der Behörde oder Zulassungsstelle zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 13, angefügt:

„(13) Paragraph 48 a, Absatz 8 a und 8 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. “

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