180. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 17 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, wird folgender Satz angefügt:
„Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „des Finanzamtes Wien 1/23“.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „des Finanzamtes Wien 1/23“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4 Z 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Z 6 lautet:Paragraph 6, Ziffer 6, lautet:
Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.
Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der Litera a, die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:
Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder
bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung
in einen Staat der Europäischen Union oder
in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.
Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.
Eine spätere Überführung oder Verlegung
in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder
in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,
gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“Werden im Sinne der Litera a, Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der Litera b, oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11a wird wie folgt geändert:Paragraph 11 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:a) In Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu.“
b) In Abs. 7 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Einlagen“ die Wortfolge „betriebsnotwendige Einlagen“.b) In Absatz 7, zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Einlagen“ die Wortfolge „betriebsnotwendige Einlagen“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 7 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.“(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Absatz eins bis 6 verwendet oder nach Absatz 8, einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, wird folgender Satz angefügt:
„Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 24 Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:
Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.
Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.“Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei WegzugMaßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Absatz eins, führen. Bei Wegzug
in einen Staat der Europäischen Union oder
in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
ist auf Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug
in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder
in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,
gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.“gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.“
b) In Abs. 3 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:b) In Absatz 3, werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne des Abs. 2 Z 2 oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich sind die Anschaffungskosten vor Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
„Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich sind die Anschaffungskosten vor Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 33 Abs. 8 zweiter Teilstrich wird nach dem Wort „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ die Wortfolge „oder Grenzgängerabsetzbetrag“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 8, zweiter Teilstrich wird nach dem Wort „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ die Wortfolge „oder Grenzgängerabsetzbetrag“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.“In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 37 wird wie folgt geändert:Paragraph 37, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:a) In Absatz 5, treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
b) In Abs. 6 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „nach § 12 Abs. 6“ die Wortfolge „nach § 12 Abs. 7“.b) In Absatz 6, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „nach Paragraph 12, Absatz 6, die Wortfolge „nach Paragraph 12, Absatz 7,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „10.000 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.In Paragraph 42, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages „10.000 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 63 Abs. 7 lautet:Paragraph 63, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 66 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 66, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“
„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Absatz 5 und Absatz 6, durch den Hochrechnungsfaktor (Absatz 3,) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 67 lautet Abs. 11:In Paragraph 67, lautet Absatz 11 :
„Absatz 11,(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“(11) Die Absatz eins, 2, 6 und 8 sowie Absatz 7, hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 68 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 68, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.“(9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Absatz eins, zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 70 wie folgt geändert:Paragraph 70, wie folgt geändert:
a) In § 70 Abs. 2 lautet die Z 1:a) In Paragraph 70, Absatz 2, lautet die Ziffer eins :
Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen sind.“Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 nicht zu berücksichtigen sind.“
b) Abs. 3 entfällt.b) Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 76 lautet:Paragraph 76, lautet:
„
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63).Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,).
Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 81 lautet:Paragraph 81, lautet:
„
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2)Absatz 2,Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß Paragraph 57, der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 89 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 89, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 93 Abs. 3 lautet die Z 5:In Paragraph 93, Absatz 3, lautet die Ziffer 5 :
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes), soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge aus den in Z 4 angeführten Ertragsbestandteilen bestehen, und Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 Investmentfondsgesetzes 1993 und § 42 Abs. 2 erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.“Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes), soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge aus den in Ziffer 4, angeführten Ertragsbestandteilen bestehen, und Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, Investmentfondsgesetzes 1993 und Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 94 Z 6 lit. e lautet:Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, lautet:
Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.“Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, oder 6 fällt.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 94a Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.“Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Ziffer 3, fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 95 Abs. 2 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:In Paragraph 95, Absatz 2, werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.“
„Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 5,, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 97 wird wie folgt geändert:Paragraph 97, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Z 2 entfällt der letzte Satz.a) In Absatz 4, Ziffer 2, entfällt der letzte Satz.
29.Novellierungsanordnung 29, § 102 wird wie folgt geändert:Paragraph 102, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 3 lauten die ersten beiden Sätze:a) In Absatz eins, Ziffer 3, lauten die ersten beiden Sätze:
Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind.“Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, oder eine Abzugssteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Werbungskosten sowie in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind.“
b) In Abs. 2 Z 2 entfällt der zweite Satz.b) In Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der zweite Satz.
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.“(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.“
d) Abs. 4 entfällt.d) Absatz 4, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 103 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 103, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 108 wird wie folgt geändert:Paragraph 108, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 lauten der zweite und dritte Satz:a) In Absatz 5, lauten der zweite und dritte Satz:
„Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.“
b) In Abs. 7 lautet die Z 1:b) In Absatz 7, lautet die Ziffer eins :
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,“
32.Novellierungsanordnung 32, § 108a wird wie folgt geändert:Paragraph 108 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:a) In Absatz 4, lauten der zweite bis vierte Satz:
„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“
„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“
b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.b) In Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.
33.Novellierungsanordnung 33, § 108g wird wie folgt geändert:Paragraph 108 g, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:a) In Absatz 4, lauten der zweite bis vierte Satz:
„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“
„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“
b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.b) In Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „das Finanzamt Wien 1/23“.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 108i Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Jahreszahl „2004“ die Jahreszahl „2005“.In Paragraph 108 i, Absatz 2, zweiter Satz tritt an die Stelle der Jahreszahl „2004“ die Jahreszahl „2005“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 124b werden folgende Z 107 bis 117 angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 107 bis 117 angefügt:
§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
§ 11a Abs. 1 und § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.Paragraph 11 a, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
§ 33 Abs. 8, § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 11 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 11 und Paragraph 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
§ 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 180/2004 erfolgt.Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, erfolgt.
§ 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004.Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,.
§ 63 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.Paragraph 63 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.
§ 68 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
§ 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.
§ 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.
§ 93 Abs. 3 Z 5 und § 95 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 95, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.
§ 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.“Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.“
„Anlage 2 (zu § 94 a Abs. 1 Z 3 EStG)(zu Paragraph 94, a Absatz eins, Ziffer 3, EStG)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990 S. 6), idF der Richtlinie 2003/123/EG (ABl. Nr. L 7 vom 13.1.2004 S. 41) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S. 33)Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 225 vom 20.8.1990 Seite 6), in der Fassung der Richtlinie 2003/123/EG Amtsblatt Nummer L 7 vom 13.1.2004 Seite 41) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik Amtsblatt Nummer L 236 vom 23.9.2003 Seite 33)
Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
eine der angeführten Formen aufweist:
die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskab“ ermittelt und besteuert wird;
die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ und „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuestos sobre sociedades“) unterliegen;
die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“ sowie die „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
Lit. p ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.
Lit. q bis Z sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 erfolgen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,
an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder
an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.
Dies gilt nicht für
die zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oderdie zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des Paragraph 10, verwendet werden, oder
die Überlassung von Finanzmitteln an nach § 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.“die Überlassung von Finanzmitteln an nach Paragraph 5, Ziffer 6, oder Ziffer 10, befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 6a wird wie folgt geändert:Paragraph 6 a, wird wie folgt geändert:
a) In § 6a Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt (Abs. 6)“ ersetzt.a) In Paragraph 6 a, Absatz 2 und Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „die zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt (Absatz 6,)“ ersetzt.
b) In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6)“ ersetzt.b) In Paragraph 6 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes (Absatz 6,)“ ersetzt.
c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:c) Folgender Absatz 6, wird angefügt:
„Absatz 6,(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.“(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Absatz 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6b Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6 b, Absatz 4, wird das Zitat „§ 22 Absatz 2, durch das Zitat „§ 22 Absatz eins, ersetzt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,bei Betrieben gewerblicher Art (Paragraph 2,), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.“nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:a) In Paragraph 9, Absatz 2, wird als letzter Satz angefügt:
„Inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder können auch Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 sein.“
„Inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder können auch Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nach Maßgabe des Absatz 3 und 4 sein.“
aa) In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Ort der Geschäftsleitung“ die Wortfolge „Ort der Geschäftsleitung und den Sitz“. In Abs. 3 letzter Teilstrich wird als letzter Satz angefügt: „Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.“ In Abs. 3 wird als Schlusssatz angefügt:aa) In Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „Ort der Geschäftsleitung“ die Wortfolge „Ort der Geschäftsleitung und den Sitz“. In Absatz 3, letzter Teilstrich wird als letzter Satz angefügt: „Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.“ In Absatz 3, wird als Schlusssatz angefügt:
„Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.“
b) In Abs. 4 lautet der dritte Teilstrich:b) In Absatz 4, lautet der dritte Teilstrich:
die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt sind, allein oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,“
c) In Abs. 4 letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „insgesamt unmittelbar“ die Wortfolge „insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft“.c) In Absatz 4, letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „insgesamt unmittelbar“ die Wortfolge „insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft“.
d) In § 9 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:d) In Paragraph 9, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erfüllen im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft die Mitbeteiligten die Voraussetzungen des Abs. 4 zu Beginn des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds, kann die Beteiligungsgemeinschaft bis zum Gruppenantrag gebildet werden.“
„Erfüllen im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft die Mitbeteiligten die Voraussetzungen des Absatz 4, zu Beginn des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds, kann die Beteiligungsgemeinschaft bis zum Gruppenantrag gebildet werden.“
da) In Abs. 6 lautet die Z 1:da) In Absatz 6, lautet die Ziffer eins :
Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Z 4.“Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Ziffer 4,
e) In Abs. 6 lautet die Z 2:e) In Absatz 6, lautet die Ziffer 2 :
Das Einkommen im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Als Ergebnis des Gruppenträgers gilt das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind“.Das Einkommen im Sinne der Ziffer eins, ist dem am Gruppenmitglied nach Absatz 4, entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Als Ergebnis des Gruppenträgers gilt das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind“.
f) In Abs. 6 Z 3 wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.f) In Absatz 6, Ziffer 3, wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.
g) In Abs. 6 Z 5 wird die Wortfolge „steuerlichen Ergebnisse“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.g) In Absatz 6, Ziffer 5, wird die Wortfolge „steuerlichen Ergebnisse“ durch das Wort „Einkommen“ ersetzt.
h) In Abs. 6 Z 6 treten an die Stelle des letzten Satzes die folgenden Sätze:h) In Absatz 6, Ziffer 6, treten an die Stelle des letzten Satzes die folgenden Sätze:
„Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.“
i) In Abs. 7 lauten die ersten beiden Sätze:i) In Absatz 7, lauten die ersten beiden Sätze:
„Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:“
„Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Absatz 4,) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Absatz 2,), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:“
j) In Abs. 7 dritter Teilstrich lautet der zweite Satz:j) In Absatz 7, dritter Teilstrich lautet der zweite Satz:
„Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.“
k) In Abs. 7 lautet der letzte Teilstrich:k) In Absatz 7, lautet der letzte Teilstrich:
Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.“
l) In Abs. 8 vierter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „die Beteiligungsverhältnisse“ die Wortfolge die „Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse“.l) In Absatz 8, vierter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „die Beteiligungsverhältnisse“ die Wortfolge die „Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse“.
m) In Abs. 9 erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „und des betreffenden Gruppenmitglieds“.m) In Absatz 9, erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „und des betreffenden Gruppenmitglieds“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 3 lautet der zweite Satz:In Paragraph 10, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Dies gilt nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste, die durch den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) veranlasst werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 1 Z 7 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.“
„Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anderer Zeitraum“ die Wortfolge „kürzerer Zeitraum“.a) In Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anderer Zeitraum“ die Wortfolge „kürzerer Zeitraum“.
b) In Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:b) In Absatz 3, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 wird wie folgt geändert:Paragraph 21, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 6 lautet:a) Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.“für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 lautet der Klammerausdruck in Z 1:a) In Absatz 4, lautet der Klammerausdruck in Ziffer eins :
„(§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001)“
„(Paragraph 7, des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001)“
b) In Abs. 4 erhält die Z 4 die Bezeichnung Z 5 und die Z 4 lautet:b) In Absatz 4, erhält die Ziffer 4, die Bezeichnung Ziffer 5 und die Ziffer 4, lautet:
In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:In der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt. Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Ziffer eins bis 3 zusammengezählt ergibt.
Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.“
c) Abs. 5 Z 2 und 3 lauten:c) Absatz 5, Ziffer 2 und 3 lauten:
Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Die Gutschrift beträgt 12,5% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und Einkünfte übersteigt.“Die Gutschrift beträgt 12,5% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und Einkünfte übersteigt.“
d) In Abs. 5 erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnung Z 5 und 6 und wird folgende Z 4 eingefügt:d) In Absatz 5, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Bezeichnung Ziffer 5 und 6 und wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Z 3 als zu Unrecht erfolgt.“Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Ziffer 3, als zu Unrecht erfolgt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 26c wird wie folgt geändert:Paragraph 26 c, wird wie folgt geändert:
a) In § 26c lautet die Z 2:a) In Paragraph 26 c, lautet die Ziffer 2 :
§ 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Wird das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der dem Jahr 2004 zuzurechnende Einkommensteil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Wird das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der dem Jahr 2004 zuzurechnende Einkommensteil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:
Das Einkommen ist durch die Anzahl der Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu vervielfachen. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
Sinngemäß ist das Einkommen des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.Sinngemäß ist das Einkommen des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Ziffer 2, zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.
Dem Unternehmer steht es frei, den bis zum 31. Dezember 2004 angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen.
Ist im Einkommen des Jahres 2005 oder 2006 der Körperschaft das Ergebnis aus einer Mitunternehmerbeteiligung enthalten, gilt Folgendes:
Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ist unabhängig davon, ob die beteiligte Körperschaft selbst den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dieser Gewinnanteil nach lit. a) aufzuteilen und der auf das Kalenderjahr 2004 entfallende Teil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 oder 2006 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 zu besteuern.Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ist unabhängig davon, ob die beteiligte Körperschaft selbst den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dieser Gewinnanteil nach Litera a,) aufzuteilen und der auf das Kalenderjahr 2004 entfallende Teil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 oder 2006 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, zu besteuern.
Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem Kalenderjahr, das der beteiligten Körperschaft aber nach einem abweichenden Wirtschaftjahr, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der in dieses Wirtschaftsjahr fallende Gewinn der Mitunternehmerschaft zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 zu besteuern.“Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem Kalenderjahr, das der beteiligten Körperschaft aber nach einem abweichenden Wirtschaftjahr, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der in dieses Wirtschaftsjahr fallende Gewinn der Mitunternehmerschaft zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, zu besteuern.“
b) In Z 3 letzter Satz tritt an die Stelle des Verweises „§ 9 Abs. 9“ der Verweis „§ 9 Abs. 10“.b) In Ziffer 3, letzter Satz tritt an die Stelle des Verweises „§ 9 Absatz 9, der Verweis „§ 9 Absatz 10,
c) Folgende Z 6 bis 8 werden angefügt:c) Folgende Ziffer 6 bis 8 werden angefügt:
§ 2 Abs. 2 Z 4, § 9, § 24 Abs. 4 und § 26c Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 2 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist nicht auf die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln anzuwenden, denen ein Vertragsabschluss vor dem 1. November 2004 zu Grunde liegt.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 9,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 26 c, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist nicht auf die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln anzuwenden, denen ein Vertragsabschluss vor dem 1. November 2004 zu Grunde liegt.
§ 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.
§ 21 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.“
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.
(1)Absatz eins,Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes undVermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und des Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmendeAbsatz eins, Ziffer eins bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.“Auf Verschmelzungen sind die Paragraphen 2 bis 6 anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
Absatz eins,(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.“Paragraph 2, Absatz 3, gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.“
„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und treten an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Absätze:In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der letzte Satz und treten an die Stelle der Absatz 2 und 3 folgende Absätze:
„Absatz 2,(2) Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende(2) Absatz eins, Ziffer eins bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende
in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (Paragraph 5, Absatz eins, UmwG).
(4)Absatz 4,Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.“Auf Umwandlungen sind die Paragraphen 8 bis 11 anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.“(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Umwandlungsgewinne und Umwandlungsverluste in Bezug auf die Anschaffungskosten von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen an der übertragenen Körperschaft.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile - ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 - auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Absatz eins und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile - ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, - auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 lautet die Überschrift „Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile“ und lautet Abs. 2:In Paragraph 17, lautet die Überschrift „Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile“ und lautet Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.“(2) Abweichend von Absatz eins, sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach Paragraph 16, maßgebenden Werten anzusetzen.
Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz gegeben, gilt die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach Paragraph 17, maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz gegeben, gilt die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Z 2 letzter Satz ist anzuwenden.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Ziffer 2, letzter Satz ist anzuwenden.
Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.“
b) In Abs. 3 lautet der letzte Satz:b) In Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.“
„Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für den Übertragenden gilt Folgendes:
Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden.Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die Paragraphen 13 bis 15 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 5 anzuwenden.
§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.Paragraph 13, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß Paragraph 54, der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.
Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses Vermögensteile auf die ausländische Personengesellschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses Vermögensteile auf die ausländische Personengesellschaft überführt werden, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 wird wie folgt geändert:Paragraph 25, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die übernehmende Personengesellschaft gilt Folgendes:
Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 16 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben.Sie hat das übernommene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des Paragraph 16, bei Beachtung des Paragraph 24, Absatz 2, ergeben.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
Sie ist im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.“
b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:b) Folgender Absatz 4, wird angefügt:
„Absatz 4,(4) § 9 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.“(4) Paragraph 9, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes:
Es sind § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 anzuwenden.Es sind Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 5, anzuwenden.
Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. § 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
Soweit im Rahmen der Realteilung Vermögensteile auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Soweit im Rahmen der Realteilung Vermögensteile auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 30 Abs. 1 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:
Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des Paragraph 16, unter Beachtung des Paragraph 29, ergeben haben.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
Er ist im Rahmen einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 38a Abs. 2 lautet:Paragraph 38 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt unter folgender Voraussetzung vor:(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Absatz eins, liegt unter folgender Voraussetzung vor:
Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. § 32 Abs. 3 kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.“Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Artikel römisch drei, ein. Paragraph 32, Absatz 3, kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des Paragraph 38 d, oder nach Maßgabe des Paragraph 38 e, zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 1 Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Verweises „§ 22 Abs. 2“ der Verweis „§ 22 Abs. 3“.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, tritt jeweils an die Stelle des Verweises „§ 22 Absatz 2, der Verweis „§ 22 Absatz 3,
15.Novellierungsanordnung 15, Der 3. Teil wird wie folgt geändert:
a) In Z 6 lit. h tritt an die Stelle der Bezeichnung „1. Jänner 2005“ die Bezeichnung „1. Jänner 2010“.a) In Ziffer 6, Litera h, tritt an die Stelle der Bezeichnung „1. Jänner 2005“ die Bezeichnung „1. Jänner 2010“.
b) Im 3. Teil Z 8 wird die Wortfolge „§ 10 Z 1 lit. c“ gestrichen und in der Z 8 als letzter Satz angefügt:b) Im 3. Teil Ziffer 8, wird die Wortfolge „§ 10 Ziffer eins, lit. c“ gestrichen und in der Ziffer 8, als letzter Satz angefügt:
„§ 10 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Umwandlungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde liegt.“
„§ 10 Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Umwandlungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde liegt.“
c) Folgende Z 9 wird angefügt:c) Folgende Ziffer 9, wird angefügt:
§ 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7, § 16 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 180/2004, ist auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 7. Oktober 2004 zu Grunde liegt. § 38a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 180/2004, ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2004 zu Grunde liegt.“Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, ist auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 7. Oktober 2004 zu Grunde liegt. Paragraph 38 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2004 zu Grunde liegt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Anlage zum Umgründungssteuergesetz lautet:
,,Anlage (zu Art. I, II, III und VI)(zu Artikel römisch eins,, römisch zwei, römisch drei und römisch sechs)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990 S 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, idF der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S 33)Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990 S 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S 33)
Gesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
eine der angeführten Formen aufweist:
Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennootschap/societe anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/societe en commandite par actions, besloten vennootschap mit beperkte aansprakelijkheid/societe privee a responsabilite limitiee sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: aktieselskab, anpartsselskab;
die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften als in diesem Staat ansässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig anzusehen ist und
ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
vennootschapsbelasting/impôt des societés in Belgien,
selskabsskat in Dänemark,
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.''
Lit. p bis y sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. April 2004 zustande gekommen sind.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:In Paragraph 3, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„Absatz 13,(13) Wird Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
(14)Absatz 14,Fällt die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.“Fällt die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht unter Absatz 13,, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3a Abs. 10 Z 15 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 16 angefügt:In Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 15, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Ziffer 16, angefügt:
die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.“
„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (Paragraph 19, Absatz eins b, Litera c,) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (Paragraph 144, EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 4 wird an die Z 3 folgende Z 3a angefügt:In Paragraph 6, Absatz 4, wird an die Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, angefügt:
von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 2 entfallen die ersten drei Sätze und die Z 1 lautet:In Paragraph 12, Absatz 2, entfallen die ersten drei Sätze und die Ziffer eins, lautet:
„1. a)Ziffer eins, Litera a
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 1 lautet der zweite Unterabsatz:In Paragraph 19, Absatz eins, lautet der zweite Unterabsatz:
„Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 Abs. 1b lit. c lautet:Paragraph 19, Absatz eins b, Litera c, lautet:
und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 19 Abs. 1b wird als Abs. 1c angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins b, wird als Absatz eins c, angefügt:
„Absatz eins c,(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:In Paragraph 21, Absatz 4, wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.“
„Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz oder Absatz eins a, schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 21 Abs. 9 wird als Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 9, wird als Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b schulden.“(10) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a und Absatz eins b, schulden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 27 lautet der Abs. 4:In Paragraph 27, lautet der Absatz 4 :
„Absatz 4,(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Z 2 der Anlage lautet der Klammerausdruck:In der Ziffer 2, der Anlage lautet der Klammerausdruck:
„(aus Unterposition 0106 9000 der Kombinierten Nomenklatur)“
13.Novellierungsanordnung 13, In Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:In Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Litera h, angefügt:
zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. g tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende lit. h angefügt:In Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Litera h, angefügt:
zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt.“
15.Novellierungsanordnung 15, Art. 11 Abs. 4 entfällt.Artikel 11, Absatz 4, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Art 12 Abs. 1 Z 3 entfällt.Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Art. 18 Abs. 1 erster Satz lautet:Artikel 18, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und
für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.“
18.Novellierungsanordnung 18, Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“
„Dem ermittelten Betrag sind die nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 28 Abs. 24 wird als Abs. 25 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 24, wird als Absatz 25, angefügt:
„Absatz 25,(25) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten in Kraft:(25) Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten in Kraft:
Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
Z 2 der Anlage, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 3, Art. 18 Abs. 1 erster Satz, Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz.Ziffer 2, der Anlage, Artikel 11, Absatz 4,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Artikel 18, Absatz eins, erster Satz, Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz.
§ 21 Abs. 4 ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 enden.Paragraph 21, Absatz 4, ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 enden.
Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 3 Abs. 13 und 14, § 3a Abs. 10 Z 16, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4 Z 3a, § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, § 19 Abs. 1c, § 21 Abs. 10, § 27 Abs. 4, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h.Paragraph 3, Absatz 13 und 14, Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 16,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3 a,, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz, Paragraph 19, Absatz eins c,, Paragraph 21, Absatz 10,, Paragraph 27, Absatz 4,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,
§ 12 Abs. 2 Z 1 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Artikel 27, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 19 Abs. 1b lit. c ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Paragraph 19, Absatz eins b, Litera c, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Artikel 27, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:a) In Paragraph 2, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind.“
b) In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.b) In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.
Artikel VIArtikel römisch sechs
Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG)
Das Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.“(4) Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der Paragraphen 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.“Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 2 lauten die Z 2 und 3:In Paragraph 10, Absatz 2, lauten die Ziffer 2 und 3 :
Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.
Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.“Der in Ziffer eins, genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 2 lauten Z 2 und 3:In Paragraph 11, Absatz 2, lauten Ziffer 2 und 3 :
Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.
Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.“Der in Ziffer eins, genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„Absatz 4,(4) § 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.“(4) Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und Ausfolgung“ eingefügt.In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und Ausfolgung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 37, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.“(13) Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.“
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach Tarifpost 7 Abs. 3 in der Anlage zu § 1 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der lautet:Nach Tarifpost 7 Absatz 3, in der Anlage zu Paragraph eins, wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der lautet:
„Absatz 4,(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels
befristeter Aufenthaltstitel
75 Euro
unbefristeter Aufenthaltstitel
130 Euro“
2.Novellierungsanordnung 2, Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.“(6) Tarifpost 7 Absatz 4 und 5 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.“
Artikel IXArtikel römisch neun
Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993
Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 40, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:a) In Ziffer eins, treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.“
„Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 13, dritter Satz) und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.“
b) In Z 2 treten an die Stelle der beiden ersten Sätze folgende Sätze:b) In Ziffer 2, treten an die Stelle der beiden ersten Sätze folgende Sätze:
„Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen.“
„Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach Paragraph 6, Absatz 3, zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins, sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach Paragraph 6, Absatz 3, zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 42 lautet der Abs. 2:In Paragraph 42, lautet der Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 49 werden folgender Abs. 17 und Abs. 18 angefügt:In Paragraph 49, werden folgender Absatz 17 und Absatz 18, angefügt:
„Absatz 17,(17) § 40 Abs. 2 Z 2 letzter Satz und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten am 5. Dezember 2004 in Kraft.(17) Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten am 5. Dezember 2004 in Kraft.
(18)Absatz 18,§ 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.“Paragraph 42, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.“
Artikel XArtikel römisch zehn
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Die Anlage gemäß § 12 lautet samt Überschrift:Die Anlage gemäß Paragraph 12, lautet samt Überschrift:
„Anlage gemäß § 12
„Anlage gemäß Paragraph 12
Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:Für die Zwecke des Paragraph 12, sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
|
Belgien
|
Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
|
|
Région wallonne (Wallonische Region)
|
|
Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
|
|
Communauté française (Französische Gemeinschaft)
|
|
Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
|
|
Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
|
|
Spanien
|
Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
|
|
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
|
|
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
|
|
Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)
|
|
Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
|
|
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
|
|
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
|
|
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
|
|
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
|
|
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
|
|
Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
|
|
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
|
|
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
|
|
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)
|
|
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
|
|
Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)
|
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)
|
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
|
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
|
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
|
|
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
|
|
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
|
|
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
|
|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
|
|
Griechenland
|
Griechische Telekommunikationsanstalt
|
|
Griechisches Eisenbahnennetz
|
|
Staatliche Elektrizitätswerke
|
|
Frankreich
|
La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)
|
|
L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
|
|
Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)
|
|
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
|
|
Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)
|
|
Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)
|
|
Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)
|
|
Italien
|
Regionen
|
|
Provinzen
|
|
Städte und Gemeinden
|
|
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
|
|
Lettland
|
|
|
|
Polen
|
gminy (Kommunen)
|
|
|
powiaty (Distrikte)
|
|
|
województwa (Provinzen)
|
|
|
zwiazki gmin (Kommunalverbände)
|
|
|
zwiazki powiatów (Distriktverband)
|
|
|
zwiazki województw (Provinzverband)
|
|
|
miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
|
|
|
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die
|
|
|
Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)
|
|
|
Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)
|
|
|
Portugal
|
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
|
|
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
|
|
|
Städte und Gemeinden
|
|
|
Slowakei
|
|
|
Internationale Einrichtungen:
|
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
|
|
Europäische Investitionsbank
|
|
Asiatische Entwicklungsbank
|
|
Afrikanische Entwicklungsbank
|
|
Weltbank / IBRD / IWF
|
|
Internationale Finanzkorporation
|
|
Interamerikanische Entwicklungsbank
|
|
Sozialentwicklungsfonds des Europarats
|
|
EURATOM
|
|
Europäische Gemeinschaft
|
|
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
|
|
Eurofima
|
|
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
|
|
Nordische Investitionsbank
|
|
Karibische Entwicklungsbank
|
Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 12, gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.
Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.“
Artikel XIArtikel römisch elf
Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:Das EG-Amtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, Amtsblatt Nummer L 336 vom 27.12.1977 Seite 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, Amtsblatt Nummer L 127 vom 29.4.2004 Seite 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.“(1) Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde hat die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a und 5 b eingefügt:
„
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Absatz eins, genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(3)Absatz 3,Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche Prüfungen durchzuführen.Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Abgabepflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige abgabenbehördliche Prüfungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats bestimmt, welche Abgabepflichtigen für eine gleichzeitige gemeinsame abgabenbehördliche Prüfung vorgeschlagen werden und teilt die hiefür in Betracht kommenden Fälle der zuständige Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie des beabsichtigten Prüfungszeitraums mit.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.Die zuständige Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie teilt der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Erhalt eines Vorschlages zur gleichzeitigen Prüfung gegebenenfalls ihr Einverständnis oder ihre begründete Ablehnung mit. Im Falle des Einverständnisses benennt sie gleichzeitig einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.
(4)Absatz 4,Soweit dies für Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.“Soweit dies für Zwecke eines inländischen Abgabenverfahrens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ein entsprechendes Ersuchen um Vornahme einer gleichzeitigen abgabenbehördlichen Prüfung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sinngemäßer Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Grundsätze richten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:In Paragraph 6, treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.“
„Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 und die Bestimmungen der Paragraphen 5 a und 5 b in der Fassung des Artikels römisch elf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.“
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 3 lautet der dritte Satz:In Paragraph 3, Ziffer 3, lautet der dritte Satz:
„Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:
„Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:Für Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:
Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2007 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.
Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75 % der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.
Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.
(2)Absatz 2,Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.“Die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, sind nicht anzuwenden.“
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 bis 4 lautet und nach Abs. 4 werden die Abs. 4a bis 4b eingefügt:Paragraph 2, Absatz eins bis 4 lautet und nach Absatz 4, werden die Absatz 4 a bis 4 b eingefügt:
„Absatz eins,(1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2)Absatz 2,Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder dem Kohleabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, unterliegen.
(3)Absatz 3,Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4)Absatz 4,Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;
„Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47 % ;
„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36 % ;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
(4a)Absatz 4 a,„Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.„Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen römisch drei und römisch vier der Verordnung Nr. 1782 aus 2003, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003 Seite 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.
(4b)Absatz 4 b,Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.“Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Absatz 4, bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 6 bis 10 lautet:Paragraph 2, Absatz 6 bis 10 lautet:
„Absatz 6,(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Amtsblatt Nummer L 256 vom 7.9.1987 Seite 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 279 vom 23.10.2001 Seite 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7)Absatz 7,Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2003 Seite 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 45, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8)Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Ziffer eins, bis 6 angeführten und diesen nach Absatz 9, gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Absatz 8, Ziffer eins, bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10)Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,der im Absatz 8, Ziffer eins, bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, undder im Absatz 8, Ziffer 2, bezeichneten Art, ausgenommen die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 7, genannten Mineralöle, und
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Artder im Absatz 8, Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Art
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 lautet:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
317 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro,
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs 1 Z 7 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47 % des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36 % des beigemischten Bio-MTBE.“(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Absatz eins, können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47 % des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36 % des beigemischten Bio-MTBE.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 Euro.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47 % und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36 % beschränkt ist;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a, bis c und Ziffer 6, bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz lautet:
„Absatz 3,(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 7, und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4)Absatz 4,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 7, und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 entfällt einschließlich der Überschrift „Beimischung von biogenen Stoffen“.Paragraph 6, entfällt einschließlich der Überschrift „Beimischung von biogenen Stoffen“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterposition 2710 00 69“ durch die Wortfolge „Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Unterposition 2710 00 69“ durch die Wortfolge „Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,204“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, wird der Betrag „0,204“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 9 Abs. 10 Z 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 10, Ziffer 2, lautet:
in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.“in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (Paragraph 41, Absatz 6,) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz entfallen jeweils nach dem Zitat § 5 Abs. 1 Z 1 der Beistrich und die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 und 3“.Im Paragraph 23, Absatz 3, fünfter und sechster Satz entfallen jeweils nach dem Zitat Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der Beistrich und die Wortfolge „§ 6 Absatz eins und 3,
15.Novellierungsanordnung 15, § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 23, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“
„Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 23, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 Abs. 3 Z 5 entfällt.Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 26 Abs. 3 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 26, Absatz 3, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.“die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 Anwendung.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 57 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Kraftstoffbetrieb“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige § 60 erhält die Bezeichnung „(1)“ und Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 60, erhält die Bezeichnung „(1)“ und Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 64g wird folgender § 64h angefügt:Paragraph 64 g, wird folgender Paragraph 64 h, angefügt:
„
§ 64h.Paragraph 64 h,
(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6 und § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter Satz außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Absatz 6 bis 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und zugleich treten Paragraph 6, Absatz 5 und 6 und Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Absatz 6 und 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. Paragraph 2, Absatz eins bis 3, 6 und 8, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 4, 4a und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 7a Abs. 3 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, 4 a und 4 b, Paragraph 3, Absatz eins a und 2, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 5, außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 4, 4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2006 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004.Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. Paragraph 2, Absatz 4, 4 a, und 4b sowie Paragraph 3, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 7 a, oder Paragraph 8, für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2006 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,.
(5)Absatz 5,§ 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2007 erfolgt ist.Paragraph 23, Absatz 3, fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 6, Absatz eins bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2007 erfolgt ist.
(6)Absatz 6,Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.
(7)Absatz 7,Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 wird die Richtlinie 2003/96/EG ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51 in österreichisches Recht umgesetzt.“Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, wird die Richtlinie 2003/96/EG Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2003 Seite 51 in österreichisches Recht umgesetzt.“
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird als Abs. 4 angefügt:In Paragraph 3, wird als Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004, namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).“(4) Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„
§ 6.Paragraph 6,
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.“ Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) gilt die ÖBB-Holding AG.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben. Beim Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.“(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des Paragraph 10, erhoben. Beim Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) und bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Z 1 lautet:Paragraph 8, Ziffer eins, lautet:
Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;“Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.
Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.“Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 2, zu verwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) § 3 Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2 und § 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für den Monat Oktober 2004 anzuwenden. § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“(8) Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals für den Monat Oktober 2004 anzuwenden. Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:Das Neugründungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.“(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„
§ 5.Paragraph 5,
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“ Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des Paragraph eins, Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5a Abs. 1 lautet:Paragraph 5 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) undbloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 5 a, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:a) Ziffer eins, lautet:
Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 5 sowie der Paragraphen 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“
b) Z 3 lautet:b) Ziffer 3, lautet:
Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“Der Eintritt der Wirkungen der Ziffer 2, sowie des Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(3) Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4)Absatz 4,§ 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.“Paragraph 5 a, Absatz 2, in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.“(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des Paragraph 4, angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Folgender § 7a einschließlich Überschrift wird eingefügt:Folgender Paragraph 7 a, einschließlich Überschrift wird eingefügt:
„Verwendung personenbezogener Bezeichnungen
§ 7aParagraph 7 a
. Bei allen in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“.In Paragraph 16, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 57 wird wie folgt geändert:Paragraph 57, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) obliegt.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:b) Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„Absatz 3,(3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“(3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) obliegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 68 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ das Wort „Zollamt“.In Paragraph 68, tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ das Wort „Zollamt“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 76 Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „im lit. a“ die Wortfolge „in lit. a“.In Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, tritt an die Stelle der Wortfolge „im lit. a“ die Wortfolge „in lit. a“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 80, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.“(3) Vertreter (Absatz eins,) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach Paragraph 93, Absatz 3, GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 97 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.In Paragraph 97, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 178 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Öffentliche“ das Wort „Öffentlich“.In Paragraph 178, Absatz 2, tritt an die Stelle des Wortes „Öffentliche“ das Wort „Öffentlich“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 205 Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle der Zahl „42“ die Zahl „48“.In Paragraph 205, Absatz 2, letzter Satz tritt an die Stelle der Zahl „42“ die Zahl „48“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 205 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 205, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.“(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Absatz eins,) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (Paragraph 295 a,) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 209 Abs. 1 lautet:Paragraph 209, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.“(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 209a Abs. 2 wird nach dem Wort „Zeitpunkt“ ein Beistrich und folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 209 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zeitpunkt“ ein Beistrich und folgende Wortfolge eingefügt:
„wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1“.
„wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins,
12.Novellierungsanordnung 12, § 212 wird wie folgt geändert:Paragraph 212, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 tritt nach dem ersten Satz an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.a) In Absatz 2, tritt nach dem ersten Satz an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
b) In Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „vier“ das Wort „viereinhalb“.b) In Absatz 2, erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „vier“ das Wort „viereinhalb“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 212a Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „einem Prozent“ die Wortfolge „zwei Prozent“.In Paragraph 212 a, Absatz 9, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „einem Prozent“ die Wortfolge „zwei Prozent“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 216 lautet:Paragraph 216, lautet:
„
§ 216.Paragraph 216,
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.“ Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (Paragraph 213,) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 280 entfällt die Wortfolge „zweiter Instanz“.In Paragraph 280, entfällt die Wortfolge „zweiter Instanz“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 308 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrag (Abs. 2)“ das Wort „Wiedereinsetzungsantrag“ und wird vor dem Wort „gleichzeitiger“ das Wort „spätestens“ eingefügt.In Paragraph 308, Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrag (Absatz 2,)“ das Wort „Wiedereinsetzungsantrag“ und wird vor dem Wort „gleichzeitiger“ das Wort „spätestens“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 323 wird wie folgt geändert:Paragraph 323, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 16 wird nach dem Wort „Nachforderungen“ die Wortfolge „bzw. Gutschriften“ eingefügt und tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Grund“ die Wortfolge „als Folge“.a) In Absatz 16, wird nach dem Wort „Nachforderungen“ die Wortfolge „bzw. Gutschriften“ eingefügt und tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Grund“ die Wortfolge „als Folge“.
b) Es werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:b) Es werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:
„Absatz 17,(17) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung. (17) Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des Paragraph 57, ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (Paragraph 71,), die dem Paragraph 57, in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung.
§ 80 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.
§ 205 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.Paragraph 205, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.
Die §§ 212 Abs. 2 und 212a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005 anzuwenden.Die Paragraphen 212, Absatz 2 und 212 a Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005 anzuwenden.
(18)Absatz 18,§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden.“Paragraph 209, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (Paragraph 147, Absatz eins,) ist die Neufassung des Paragraph 209, Absatz eins, jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 209, Absatz eins, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,. Paragraph 209 a, Absatz eins und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, des Paragraph 209, Absatz eins, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, des Paragraph 209, Absatz 3, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sowie des Paragraph 304, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des Paragraph 209, Absatz 3, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, dürfen Bescheide nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufgehoben werden.“
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 4 bis 14b“ die Zitierung „§§ 4 bis 14“.In Paragraph 3, Absatz eins, tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 4 bis 14b“ die Zitierung „§§ 4 bis 14“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „an einem Organkreis oder Konzern“ die Wortfolge „an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern“.In Paragraph 8, Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „an einem Organkreis oder Konzern“ die Wortfolge „an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„
§ 9.Paragraph 9,
Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“ Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im ersten Satz des § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für den I. Bezirk“ die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“.Im ersten Satz des Paragraph 10, tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für den römisch eins. Bezirk“ die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 17, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.(3) Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz 2 und 3, 8 Absatz 3, sowie 17a Absatz 4, ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.
(4)Absatz 4,Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Absatz 3, erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:
OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,OrgankreisV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999,,
GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,GebührenämterfusionsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 1999,,
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2003,,
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004,Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004,,
Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003,,
Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/166.“Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 2004/166.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17b wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.“(9) Die Paragraphen 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 1999,, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.“
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und es wird folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und es wird folgende Wortfolge angefügt:
die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens“ durch die Wortfolge „alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens“ durch die Wortfolge „alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder elektronisch“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder elektronisch“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:In Paragraph 23, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Absatz eins, genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Absatz 2, genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Absatz 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 37 wird aufgehoben.Paragraph 37, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, § 54a Abs. 2 lautet:Paragraph 54 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 54a Abs. 3 wird die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Wiener Neustadt“ ersetzt.In Paragraph 54 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Wiener Neustadt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 54a Abs. 4 lautet:Paragraph 54 a, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.“(4) Die Verordnung nach Absatz eins, ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 55 Abs. 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 55, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs. 1 genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.“
„Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Absatz eins, genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 55 Abs. 5 entfallen die letzten drei Sätze.In Paragraph 55, Absatz 5, entfallen die letzten drei Sätze.
12.Novellierungsanordnung 12, § 55 Abs. 6 lautet:Paragraph 55, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.“(6) Die Verordnung nach Absatz eins, ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 56 wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:In Paragraph 56, wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:
„Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 57 wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:In Paragraph 57, wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:
„Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 70 lautet:Paragraph 70, lautet:
„
§ 70. Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,
Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 79 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 79, Absatz 2, wird aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, § 82 lautet:Paragraph 82, lautet:
„
§ 82. Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Zuständig für die Erstattung oder den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK zuständig.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 97 Abs. 1 lautet:Paragraph 97, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113 ZBefrVO).“
19.Novellierungsanordnung 19, § 105 lautet:Paragraph 105, lautet:
„
§ 105.Paragraph 105,
Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.“ Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 108 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 108, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.“
„§ 80 Absatz eins, ist sinngemäß anwendbar.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 117 lautet Abs. 4:In Paragraph 117, lautet Absatz 4 :
„Absatz 4,(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.“(4) Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 118 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 118, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
„Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 120 wird folgender Abs. 1l eingefügt:In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins l, eingefügt:
„Absatz eins l,(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.“(1l) Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 105 und Paragraph 108, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 65 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Zahl „1“ die Wendung „1/23“.In Paragraph 65, Absatz eins, Litera a, tritt an die Stelle der Zahl „1“ die Wendung „1/23“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 194a tritt an die Stelle der Wortfolge „für den 1. Bezirk in Wien“ die Wendung „Wien 1/23“.In Paragraph 194 a, tritt an die Stelle der Wortfolge „für den 1. Bezirk in Wien“ die Wendung „Wien 1/23“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 265 wird nach Abs. 1e als Abs. 1f eingefügt:In Paragraph 265, wird nach Absatz eins e, als Absatz eins f, eingefügt:
„Absatz eins f,(1f) § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(1f) Paragraph 65, Absatz eins, Litera a und Paragraph 194 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
In § 86 wird folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 86, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.“(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.“
Artikel XXIArtikel römisch 21
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:
Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „festzustellen“ die Wortfolge „zu ermitteln“.In Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „festzustellen“ die Wortfolge „zu ermitteln“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34 Abs.1 wird folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 34, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
§ 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.“Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.“
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 50, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.“(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 55 wird das Zitat „§ 50“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 55, wird das Zitat „§ 50“ durch das Zitat „§ 50 Absatz eins und 2 ersetzt.
Fischer
Schüssel