BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 23. März 2004

Teil römisch eins

18. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 335/A Ausschussbericht 401 Sitzung 50. Bundesrat:, 6986 Ausschussbericht 6998 S.706.)

18. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsnummern“ der Ausdruck „und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 31 a, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„ Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der Bürgerkarte erfüllt. Wird die Bürgerkarte auf einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte aufgebracht, so dürfen die für die Bürgerkartenfunktion notwendigen Daten, insbesondere die Stammzahl des Karteninhabers (der Karteninhaberin), auf dieser Karte gespeichert werden. Die Anwendung einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte für die Bürgerkartenfunktion ist ein mit dem ELSY vereinbarer Zweck im Sinne des Absatz 4,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 31 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Es ist Vorsorge zu treffen, dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 31 c, Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der vorletzte und letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 31 c, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 610, werden folgende Paragraphen 611 bis 613 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 18

Paragraph 611,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. März 2004 die Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer eins, 31 a, Absatz 2 und 31 c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 31 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Paragraph 31 c, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2004 außer Kraft.

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 612,

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger werden im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 606, Absatz 4 und 5 sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen, auf die Paragraph 606, Absatz 4 und 5 anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 613,

  1. Absatz eins,Hat der Pensionsversicherungsträger von der Ermächtigung nach Paragraph 612, Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach Paragraph 612, Absatz eins, vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Pensionsversicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
  2. Absatz 2,Der Pensionsversicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach Paragraph 612, abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 301, werden folgende Paragraphen 302 und 303 samt Überschriften angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 297, Absatz 3, sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz genannten Personen, auf die Paragraph 297, Absatz 3, anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 303,

  1. Absatz eins,Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach Paragraph 302, Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach Paragraph 302, Absatz eins, vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach Paragraph 302, abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 290, werden folgende Paragraphen 291 und 292 samt Überschriften angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 291,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz genannten Personen sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 292,

  1. Absatz eins,Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach Paragraph 291, Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach Paragraph 291, Absatz eins, vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach Paragraph 291, abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“

Klestil

Schüssel