BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

176. Bundesgesetz:

Dienstrechts-Novelle 2004

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 685 und Zu 685 Ausschussbericht 767 Sitzung 89. Bundesrat:, Ausschussbericht 7190 Sitzung 717.)

176. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richterdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

14

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

15

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

16

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

17

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

18

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:

„Telearbeit

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 4,Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
    2. Ziffer 2
      der Beamte einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    4. Ziffer 4
      der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
  5. Absatz 5,Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, entfallen der Ausdruck „der Dienstkarte“ und der Beistrich davor.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 60, entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „oder einer Dienstkarte“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 60, Absatz 2, wird das Wort „Dienstkarten“ durch das Wort „Dienstausweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 60, Absatz 2, werden der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    das Geburtsdatum,
  2. Ziffer 9
    die Unterschrift.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, entfällt der Ausdruck „oder der Dienstkarte“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 3, werden die Wörter „die Dienstkarte“ durch die Wörter „der Dienstausweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 60, Absatz 5, entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 61, Absatz 2, wird der Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ durch den Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu Dhabi,“ eingefügt, und der Ausdruck „Managua,“ entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „Kampala,“.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 73, Absatz 7, wird das Zitat „§§ 65 Absatz 10, 67, 68, Absatz eins, 69, 71, 72 und 77 durch das Zitat „§§ 65 Absatz 9 und 10, 67, 68 Absatz eins, 69 bis 72 und 77 ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, werden am Ende der Litera d, das Wort „oder“ und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 78 d, Absatz eins, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 80, Absatz eins, entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 137, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Absatz 5, ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
    1. Ziffer eins
      der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
    4. Ziffer 4
      der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
    5. Ziffer 5
      der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
    anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 140, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von den Absatz eins und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsdirektor

für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Absatz 4,)

Botschafter

für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors

Kabinettsvizedirektor

für den Leiter der Parlamentsdirektion

Parlamentsdirektor

für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion

Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion

Dienstleiter

für den leitenden Beamten im Verfassungsgerichtshof

Generalsekretär

für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Sektionschef

für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle,

wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Gruppenleiter

für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle

Abteilungsleiter

für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle

Referatsleiter

für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes

Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs

Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs

für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

für den Leiter der Bundespolizeidirektion Wien

Polizeipräsident

für den Stellvertreter des Leiters der Bundespolizeidirektion Wien

Polizeivizepräsident

für den Leiter einer Sicherheitsdirektion

Sicherheitsdirektor

für den Leiter des Bundeskriminalamtes

Direktor des Bundeskriminalamtes

für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens

Polizeidirektor

für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien

Stadthauptmann

für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in Uniform

bis zur Gehaltsstufe 6

Kommissär

in den Gehaltsstufen 7 bis 10

Rat

für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)

Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)

für den Leiter der Wasserstraßendirektion

Baudirektor der Wasserstraßendirektion

für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich

Burghauptmann

für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei

Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie

Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion

Parlamentskanzleidirektor

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle

Ministerialkanzleidirektor

für den Bereiter der Spanischen Reitschule

Bereiter der Spanischen Reitschule

für den Bereiter der Spanischen Reitschule in leitender Stellung

Oberbereiter der Spanischen Reitschule“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 149, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 154, lautet:

Paragraph 154,

Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Litera a
    Universitätsprofessoren,
  2. Litera b
    Universitätsdozenten,
  3. Litera c
    Universitätsassistenten und
  4. Litera d
    Bundeslehrer.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 155, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 155, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 155, Absatz 5 a, wird vor dem Wort „Universitäten“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 157, Absatz 2 und im Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Hochschul)“.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 158, Absatz 2, wird die Wortfolge „ordentliche Hörer“ durch die Wortfolge „ordentliche Studierende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 160 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 160 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Litera g, wird folgende Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    Vorsitzenden des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002);“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 161 a, wird das Zitat „§ 154 lit. a“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 165, Absatz 4, wird das Wort „Institutsvorstandes“ durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 172 a, Absatz 3, entfällt nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „der Künste“.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 176, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „§ 180 oder“.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 180 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „Vorstand“ durch den Ausdruck „Leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 180 b, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 180 und 180 a)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 180 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Hat der Lehrer außerhalb der im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (Paragraph 192, Absatz 2,), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 197, lautet:

Paragraph 197,

Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 231 b, Ziffer 2, Litera b, wird vor dem Zitat „§ 23 UniStG“ das Zitat „§ 56 des Universitätsgesetzes 2002,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 235, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002,, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 245, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz gemäß den Paragraphen 145 a, Absatz 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die Paragraphen 145 a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 247 f, wird folgender Paragraph 247 g, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 247 g,

  1. Absatz eins,Die bis 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und 3 Ziffer 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 248, wird folgender Paragraph 248 a, eingefügt:

Paragraph 248 a,

Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Ziffer 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Ziffer 22 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 256, Absatz eins, wird die Wortfolge „Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge „Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 53 bis 55 angefügt:

  1. Absatz 53,(53) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 154,, Paragraph 155, Absatz 2, 4 und 5 a, Paragraph 157, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 160 a, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 165, Absatz 4,, Paragraph 172 a, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 180 a, Absatz 4,, Paragraph 180 b, Absatz eins,, Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 197,, Paragraph 231 b, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 235, Absatz eins,, Paragraph 245, Absatz 4, sowie die Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera d und Ziffer 21 Punkt 4, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Paragraph 256, Absatz eins, mit 1. Juli 2004,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 36 a, samt Überschrift, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5,, die Überschrift zu Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 75 a, Absatz 2,, Paragraph 78 d, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 3, mit Ausnahme der den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, Paragraph 149, Absatz 5, 2. Satz, Paragraph 161 a,, Paragraph 247 g, samt Überschrift, Paragraph 248 a, sowie die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 8,, Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 11, Absatz eins, samt Überschrift, Ziffer 2 Punkt 12, Litera b,, Ziffer 11 Punkt 2, samt Überschrift, Ziffer 11 Punkt 3 und Ziffer 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,
    4. Ziffer 4
      die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile im Paragraph 140, Absatz 3 und im Paragraph 256, Absatz eins, mit 1. Juli 2005.
  2. Absatz 54,Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz mit 1. September 2004; Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
  3. Absatz 55,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2004,
    2. Ziffer 2
      die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende Tabellenzeile im Paragraph 140, Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 8, mit Ablauf des 31. August 2006.“

Novellierungsanordnung 44, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, wird der Ausdruck „Sektion römisch eins (Rechts- und Parlamentsdienst)“ durch den Ausdruck „Sektion römisch eins (Recht)“ sowie der Ausdruck „Sektion römisch sechs (Umwelttechnologie und Abfallmanagement)“ durch den Ausdruck „Sektion römisch sechs (Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und Abfallmanagement)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 3 Punkt 8, angefügt:

1.3.8.

der Generalsekretär im Verfassungsgerichtshof.“

Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, zweiter Satz lautet:

„Diese ist durch den Erwerb eines Diplom-, Magister- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 11, Absatz eins, lautet samt Überschrift:

„Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung

2.11.

  1. Absatz eins,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Universitätsausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A 1 oder für eine der Verwendungsgruppe A 1 gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.“

Novellierungsanordnung 49, In der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 12, Litera b, wird das Wort „dreijährigen“ durch das Wort „zweijährigen“ ersetzt und entfällt das Zitat „nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194“.

Novellierungsanordnung 50, In der Anlage 1 wird vor der Ziffer 11 Punkt 2 und nach der Überschrift „Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen" folgende Ziffer 11 Punkt 2, samt Überschrift eingefügt:

„Exekutivbedienstete an Justizanstalten

11.2.

Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 11 Punkt eins, Litera a, ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.“

Novellierungsanordnung 51, Die bisherige Ziffer 11 Punkt 2, erhält die Bezeichnung „11.3“.

Novellierungsanordnung 52, In der Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera d, wird das Wort „Fachhochschul-Diplomstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Diplomstudienganges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, entfallen die Wortfolge „durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

Novellierungsanordnung 54, Anlage 1 Ziffer 22 bis 29 lautet:

„22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG in Lehrtätigkeit

  1. Absatz eins,
    1. Litera a
      Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
  1. Litera b
    der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
  1. Litera c
    eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und
  1. Litera d
    durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
  1. Absatz 2,
    Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
  1. Litera a
    eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG),
  1. Litera b
    eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und
  1. Litera c
    einschlägige fachdidaktische Publikationen.

22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen

  1. Litera a
    Erwerb eines Doktorates der Rechtswissenschaften oder
  2. Litera b
    Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und
  1. Litera c
    in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung.

22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung

  1. Litera a
    Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und
  2. Litera b
    mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulgesundheitspflege.

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1, (soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfasst ist) Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

  1. Absatz eins,
    Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.
  1. Absatz 2,
    Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine
  1. Litera a
    nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder
  1. Litera b
    vor Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.
  1. Absatz 3,
    Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Absatz eins und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.
  1. Absatz 4,
    Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Absatz eins, durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.
  1. Absatz 5,
    Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Absatz eins, auch erfüllt durch
  1. Litera a
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG mit
  1. Litera b
    einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.
  1. Absatz 6,
    Absatz 5, ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Absatz 5, Litera b, die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.
  1. Absatz 7,
    Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,.
  1. Absatz 8,
    Dem in den Absatz 2, 3 und 5 Litera b, angeführten Erfordernis einer Berufspraxis wird eine einschlägige Verwendung als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung gleichgehalten.

23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

  1. Litera a
    Diplom gemäß AStGfür das Lehramt für Religion an
  1. Sub-Litera, a, a
    Volksschulen und
  1. Sub-Litera, b, b
    an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Magistergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie
  1. Litera b
    sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und
  1. Litera c
    einschlägige Publikationen.

23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien ausgenommen Religionslehrer an Übungsschulen

  1. Absatz eins,
    1. Litera a
      Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
    2. Litera b
      der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),
  1. Litera c
    eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und
  1. Litera d
    durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
 
  1. Absatz 2,
    Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Litera a, wird ersetzt durch
 
  1. Litera a
    ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch
 
  1. Litera b
    den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins,  UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.
  1. Absatz 3,
    Bei Lehrern für Religionspädagogik gelten die Erfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4,

23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

  1. Litera a
    Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,
  1. Litera b
    die der Verwendung entsprechende
  1. Sub-Litera, a, a
    Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder
  1. Sub-Litera, b, b
    Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,
  1. Litera c
    ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
  1. Litera d
    eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß Litera b,

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

  1. Absatz eins,
    1. Litera a
      Das Erfordernis der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins,,
    2. Litera b
      Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und
    3. Litera c
      eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.
  2. Absatz 2,
    Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
  1. Litera a
    Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und
  1. Litera b
    ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Absatz eins, Litera b, vorliegt).

23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien

  1. Absatz eins,
    Das Erfordernis der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges.
  1. Absatz 2,
    Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
  1. Litera a
    Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;
  1. Litera b
    die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges;
  1. Litera c
    eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
  1. Absatz 3,
    Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4, ist anzuwenden.

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2 Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG, soweit sie nicht in Ziffer 24 Punkt 2, erfasst werden

  1. Absatz eins,
    Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit.
  2. Absatz 2,
    Für Lehrer, die das Erfordernis des Absatz eins, ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
  1. Absatz 3,
    Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Absatz eins, eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.

24.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 24 Punkt eins, angeführten Schulen

  1. Litera a
    Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist oder
  1. Litera b
    der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der theologischen Studien.

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

  1. Absatz eins,
    Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und
    1. Litera a
      die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder
    2. Litera b
      der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder
  1. Litera c
    der Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.
  1. Absatz 2,
    Die Lehrbefähigung aus einem der in Absatz eins, Litera a, angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Akademien durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.

24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

  1. Litera a
    Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG und
  1. Litera b
    sechsjährige Lehrpraxis.

24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG

  1. Litera a
    Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und
  2. Litera b
    der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1 Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz eins,
    Für Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
  1. Absatz 2,
    Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.
  1. Absatz 3,
    Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG
  1. Litera a
    die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder
  1. Litera b
    Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),
  1. Litera c
    der Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
  1. Litera d
    (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).
  1. Absatz 4,
    Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
  1. Litera a
    die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
  1. Litera b
    in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;
  1. Absatz 5,
    Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten
  1. Litera a
    die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
  1. Litera b
    in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen

  1. Litera a
    die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
  1. Litera b
    in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.3. Sondererzieher

  1. Litera a
    die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und
  2. Litera b
    in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

  1. Litera a
    Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und
  2. Litera b
    Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und
  3. Litera c
    erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  4. Litera d
    vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.

25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

  1. Litera a
    Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
  1. Litera b
    Diplomprüfung für Sondererzieher und
  1. Litera c
    erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  1. Litera d
    vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heeresversorgungsschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 26 Punkt 2, erfasst werden

  1. Litera a
    Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);
  1. Litera b
    bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
  1. Litera c
    bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch
  1. Sub-Litera, a, a
    eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder
  1. Sub-Litera, b, b
    (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
  1. Litera d
    bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
  1. Litera e
    bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
  1. Litera f
    bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

26.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 26 Punkt eins, angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

26.3. Lehrer für Leibesübungen

Die erfolgreiche Ablegung der

  1. Litera a
    Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
  1. Litera b
    Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

26.5. Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieher

  1. Litera a
    Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten,
  1. Litera b
    Zusatzprüfung aus Didaktik und
  1. Litera c
    eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

  1. Litera a
    Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,
  2. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
  3. Litera c
    eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3 Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz eins,
    Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,
    Die Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt
    1. Litera a
      bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;
  1. Litera b
    bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
  1. Litera c
    bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
  1. Absatz 3,
    Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 202, Absatz 3,

28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1 Ernennungserfordernisse:

  1. 28 Punkt eins
    a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
    1. Litera b
      eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
  2. 28 Punkt 2
    Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.
  3. 28 Punkt 3
    Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
  4. 28 Punkt 4
    Für Fachinspektoren
    1. Litera a
      die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
    2. Litera b
      eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
    3. Litera c
      im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, festgelegten besonderen Erfordernisse.

29.VERWENDUNGSGRUPPEN SI 2, FI 2 und S 2 Ernennungserfordernisse:

Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule und

  1. Litera a
    im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;
  2. Litera b
    im Bereich der Berufsschulen das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;
  3. Litera c
    für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, festgelegten besonderen Erfordernisse;
  4. Litera d
    für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor Paragraph 10, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Hemmung der Vorrückung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ durch das Zitat „gemäß Paragraph 75 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75 a, des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 8, umfasst
    1. Ziffer eins
      bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
    2. Ziffer 2
      bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
    3. Ziffer 3
      bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
    4. Ziffer 4
      bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
    5. Ziffer 5
      bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Ziffer eins bis Ziffer 4, ergeben würde;
    6. Ziffer 6
      bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12, Absatz 2 b und Absatz 2 c, wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das Universitätsgesetz 2002, das UniStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz 2 d, wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den Paragraphen 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.“

Novellierungsanordnung 8, An die Stelle des Paragraph 21, samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Im Ausland verwendete Beamte

Paragraph 21,

Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21 h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Auslandsverwendungszulage

Paragraph 21 a,

Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

  1. Ziffer eins
    einem Grundbetrag,
  2. Ziffer 2
    einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,
  3. Ziffer 3
    einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des Paragraph 25, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gilt,
  4. Ziffer 4
    einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,
  5. Ziffer 5
    einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,
  6. Ziffer 6
    einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,
  7. Ziffer 7
    einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
  8. Ziffer 8
    einem Kinderzuschlag für jedes
    1. Litera a
      eheliche Kind,
    2. Litera b
      legitimierte Kind,
    3. Litera c
      Wahlkind,
    4. Litera d
      uneheliche Kind,
    5. Litera e
      Stiefkind
    des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.

Kaufkraftausgleichszulage

Paragraph 21 b,

Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.

Wohnkostenzuschuss

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat,
    2. Ziffer 2
      besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
    4. Ziffer 4
      das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

Zuschüsse für Familienangehörige

Paragraph 21 d,

Dem Beamten gebührt

  1. Ziffer eins
    ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
  2. Ziffer 2
    ein Kinderzuschuss für jedes im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzulage hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,
  3. Ziffer 3
    ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Ziffer 2, genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und
  4. Ziffer 4
    ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Ziffer 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

Ausstattungszuschuss

Paragraph 21 e,

Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

Folgekostenzuschuss

Paragraph 21 f,

Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

  1. Ziffer eins
    dort noch besondere Kosten im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, oder des Paragraph 21 d, Ziffer eins, oder
  2. Ziffer 2
    im Inland besondere Kosten
    1. Litera a
      durch die Eingliederung der im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
    2. Litera b
      wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21 f

Paragraph 21 g,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. Absatz 2,Die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
  3. Absatz 3,Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  4. Absatz 4,Festzusetzen sind
    1. Ziffer eins
      die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 21 e, in Pauschalbeträgen,
    2. Ziffer 2
      die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und
    3. Ziffer 3
      die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 c,, Paragraph 21 d, Ziffer eins und Paragraph 21 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.
  5. Absatz 5,Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c, 21 d und 21 f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. Ziffer eins
      hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2,, oder
    2. Ziffer 2
      hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;
    das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
  7. Absatz 7,Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
  8. Absatz 8,Neu zu bemessen sind
    1. Ziffer eins
      die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
    2. Ziffer 2
      die Kaufkraftausgleichszulage
      1. Litera a
        mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Absatz 4, Ziffer 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
      2. Litera b
        mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  9. Absatz 9,Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
  10. Absatz 10,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  11. Absatz 11,Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 21, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8 und den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
  12. Absatz 12,Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Besondere Auszahlungsbestimmungen

Paragraph 21 h,

Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:

  1. Ziffer eins
    sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
  2. Ziffer 2
    die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.“

Novellierungsanordnung 9, Vor Paragraph 27, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bemessung der Abfertigung“

Novellierungsanordnung 9a, Die Tabelle im Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 9b, Die Tabelle im Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 9c, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        6 943,9 Euro,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 360,0 Euro,
         
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 436,9 Euro,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 853,0 Euro,
         
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 853,0 Euro,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 431,2 Euro.“
         

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 36 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
    1. Ziffer eins
      die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
    2. Ziffer 2
      mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 36 b, Absatz 3, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 11a, Im Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag „82,7 Euro“ durch den Betrag „84,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, Im Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „8,5 Euro“ durch den Betrag „8,7 Euro“,

b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „16,7 Euro“ durch den Betrag „17,1 Euro“,

c) in Ziffer 2, der Betrag „142,2 Euro“ durch den Betrag „145,5 Euro“,

d) in Ziffer 3, der Betrag „242,4 Euro“ durch den Betrag „248,0 Euro“,

e) in Ziffer 4, der Betrag „334,5 Euro“ durch den Betrag „342,2 Euro“,

f) in Ziffer 5, der Betrag „313,5 Euro“ durch den Betrag „320,7 Euro“ und

g) in Ziffer 6, der Betrag „263,4 Euro“ durch den Betrag „269,5 Euro“.

Novellierungsanordnung 11c, Im Paragraph 40 c, Absatz eins, wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11d, Paragraph 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 486,1 Euro.“

Novellierungsanordnung 11e, Im Paragraph 44, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „214,0 Euro“ durch den Betrag „218,9 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „269,4 Euro“ durch den Betrag „275,6 Euro“,

c) in Ziffer 3, der Betrag „562,7 Euro“ durch den Betrag „575,6 Euro“,

d) in Ziffer 4, der Betrag „744,9 Euro“ durch den Betrag „762,0 Euro“,

e) in Ziffer 5, der Betrag „927,2 Euro“ durch den Betrag „948,5 Euro“,

f) in Ziffer 6, der Betrag „681,6 Euro“ durch den Betrag „697,3 Euro“,

g) in Ziffer 7, der Betrag „87,3 Euro“ durch den Betrag „89,3 Euro“ und

h) in Ziffer 8, der Betrag „245,8 Euro“ durch den Betrag „251,5 Euro“.

Novellierungsanordnung 11f, Die Tabelle im Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 11g, Die Tabelle im Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 11h, Im Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag „590,0 Euro“ durch den Betrag „603,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 51, Absatz 5 und im Paragraph 51 a, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Universitätslehrer“ durch die Worte „Universitätsangehörige gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 51, Absatz 10 a, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 13a, Im Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag „317,1 Euro“ durch den Betrag „324,4 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13b, Im Paragraph 53 b, Absatz eins, wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13c, Die Tabelle im Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 13d, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Dienstzulage beträgt
    1. Litera a
      für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

  1. Litera b
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

  1. Litera c
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

  1. Litera d
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

  1. Litera e
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 71, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 169, Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 57, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (Paragraph 59, Absatz eins,) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 15a, Im Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „520,4 Euro“ durch den Betrag „532,4 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15b, Im Paragraph 58, Absatz 4, wird der Betrag „62,9 Euro“ durch den Betrag „64,3 Euro“ und der Betrag „115,2 Euro“ durch den Betrag „117,8 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15c, Paragraph 58, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 35,2 Euro. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,5 Euro.“

Novellierungsanordnung 15d, Im Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „207,9 Euro“ durch den Betrag „212,7 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 59, Absatz 3, wird das Wort „Unterrichtsgegenständen“ durch das Wort „Lehrveranstaltungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 59, Absatz 4, entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 17a, Im Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „69,9 Euro“ durch den Betrag „71,5 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „105,8 Euro“ durch den Betrag „108,2 Euro“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „145,2 Euro“ durch den Betrag „148,5 Euro“.

Novellierungsanordnung 17b, Im Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag „69,9 Euro“ durch den Betrag „71,5 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17c, Im Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag „15,2 Euro“ durch den Betrag „15,5 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17d, Im Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag „105,8 Euro“ durch den Betrag „108,2 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17e, Im Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag „84,0 Euro“ durch den Betrag „85,9 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17f, Im Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „49,8 Euro“ durch den Betrag „50,9 Euro“,

b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „62,0 Euro“ durch den Betrag „63,4 Euro“,

c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „74,4 Euro“ durch den Betrag „76,1 Euro“ und

d) in Ziffer 4, der Betrag „25,0 Euro“ durch den Betrag „25,6 Euro“.

Novellierungsanordnung 17g, Im Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „49,8 Euro“ durch den Betrag „50,9 Euro“,

b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „62,0 Euro“ durch den Betrag „63,4 Euro“,

c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag „68,4 Euro“ durch den Betrag „70,0 Euro“,

d) in Ziffer 4, der Betrag „48,8 Euro“ durch den Betrag „49,9 Euro“ und

e) in Ziffer 5, der Betrag „24,5 Euro“ durch den Betrag „25,1 Euro“.

Novellierungsanordnung 17h, Im Paragraph 59 b, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Betrag „74,4 Euro“ durch den Betrag „76,1 Euro“ und in Ziffer 2, der Betrag „87,4 Euro“ durch den Betrag „89,4 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17i, Im Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag „97,4 Euro“ durch den Betrag „99,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17j, Im Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag „31,9 Euro“ durch den Betrag „32,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17k, Im Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag „97,4 Euro“ durch den Betrag „99,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17l, Die Tabelle im Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17m, Im Paragraph 60, Absatz 3, wird der Betrag „41,2 Euro“ durch den Betrag „42,1 Euro“ und der Betrag „34,4 Euro“ durch den Betrag „35,2 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 60, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „BDG 1979“ die Wortfolge „in der gemäß Paragraph 248 a, BDG 1979 anzuwendenden Fassung“ eingefügt sowie der Betrag „12,3 Euro“ durch den Betrag „12,6 Euro“ und der Betrag „10,3 Euro“ durch den Betrag „10,5 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18a, Die Tabelle im Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 18b, Im Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „27,8 Euro“ durch den Betrag „28,4 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „24,0 Euro“ durch den Betrag „24,6 Euro“ und

c) im letzten Satz der Betrag „24,4 Euro“ durch den Betrag „25,0 Euro“ und der Betrag „21,0 Euro“ durch den Betrag „21,5 Euro“.

Novellierungsanordnung 18c, Im Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „152,4 Euro“ durch den Betrag „155,9 Euro“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „133,3 Euro“ durch den Betrag „136,4 Euro“.

Novellierungsanordnung 18d, Im Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „121,9 Euro“ durch den Betrag „124,7 Euro“,

b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „102,9 Euro“ durch den Betrag „105,3 Euro“,

c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „95,2 Euro“ durch den Betrag „97,4 Euro“,

d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“,

e) in Ziffer 3, Litera a, der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“,

f) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „68,5 Euro“ durch den Betrag „70,1 Euro“,

g) in Ziffer 4, Litera a, der Betrag „41,9 Euro“ durch den Betrag „42,9 Euro“ und

h) in Ziffer 4, Litera b, der Betrag „34,3 Euro“ durch den Betrag „35,1 Euro“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Absatz eins und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Absatz eins, vorgesehen werden:“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „57,1 Euro“ durch den Betrag „58,4 Euro“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „114,3 Euro“ durch den Betrag „116,9 Euro“.

Novellierungsanordnung 20a, Im Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 3, wird

a) mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 der Betrag „112,2“ durch den Betrag „114,3“,

b) mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 der Betrag „114,3“ durch den Betrag „116,9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20b, Im Paragraph 61 d, Absatz eins, wird der Betrag „41,9 Euro“ durch den Betrag „42,9 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20c, Im Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „114,3 Euro“ durch den Betrag „116,9 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „41,9 Euro“ durch den Betrag „42,9 Euro“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“.

Novellierungsanordnung 20d, Im Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „144,7 Euro“ durch den Betrag „148,0 Euro“,

b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „129,5 Euro“ durch den Betrag „132,5 Euro“,

c) in Ziffer 2, Litera f, der Betrag „114,3 Euro“ durch den Betrag „116,9 Euro“ und der Betrag „99,0 Euro“ durch den Betrag „101,3 Euro“,

d) in Ziffer 3, Litera c, der Betrag „95,2 Euro“ durch den Betrag „97,4 Euro“ und der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“ und

e) in Ziffer 4, der Betrag „95,2 Euro“ durch den Betrag „97,4 Euro“ und der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“.

Novellierungsanordnung 20e, Im Paragraph 62 a, Absatz 2, wird der Betrag „402,2 Euro“ durch den Betrag „411,5 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20f, Im Paragraph 62 a, Absatz 3, wird der Betrag „59,2 Euro“ durch den Betrag „60,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20g, Im Paragraph 62 a, Absatz 5, wird der Betrag „592,7 Euro“ durch den Betrag „606,3 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20h, Im Paragraph 63 b, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „210,9 Euro“ durch den Betrag „215,8 Euro“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „183,8 Euro“ durch den Betrag „188,0 Euro“.

Novellierungsanordnung 20i, Im Paragraph 63 b, Absatz 5, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „27,1 Euro“ durch den Betrag „27,7 Euro“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „23,6 Euro“ durch den Betrag „24,1 Euro“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 64 a, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 2, LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  2. Absatz 2,Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 64 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 125b“ der Ausdruck „LLDG 1985“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22a, Die Tabelle im Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22b, Die Tabelle im Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22c, Die Tabelle im Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22d, Im Paragraph 74 a, Absatz eins, wird der Betrag „6 787,8 Euro“ durch den Betrag „6 943,9 Euro“ und der Betrag „7 194,5 Euro“ durch den Betrag „7 360,0 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 77 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
    1. Ziffer eins
      die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
    2. Ziffer 2
      mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 77 a, Absatz 3, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 24a, Die Tabelle im Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24b, Im Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „86,2 Euro“ durch den Betrag „88,2 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24c, Die Tabelle im Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24d, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre               6 943,9 Euro,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr                             7 360,0 Euro,
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre               7 436,9 Euro,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr                             7 853,0 Euro,
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre               7 853,0 Euro,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr                             8 431,2 Euro.“

Novellierungsanordnung 24e, Die Tabelle im Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 90, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Abfertigung nach Absatz 2, gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten
    1. Ziffer eins
      nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und
    2. Ziffer 2
      kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.“

Novellierungsanordnung 25a, Die Tabelle im Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 94 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 147, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
    1. Ziffer eins
      die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
    2. Ziffer 2
      mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 94 a, Absatz 3, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 27a, Im Paragraph 98, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „82,7 Euro“ durch den Betrag „84,6 Euro“ und in Ziffer 2, der Betrag „41,8 Euro“ durch den Betrag „42,8 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27b, Im Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer 2, der Betrag „58,5 Euro“ durch den Betrag „59,8 Euro“,

b) in Ziffer 3, der Betrag „158,9 Euro“ durch den Betrag „162,6 Euro“,

c) in Ziffer 4, der Betrag „250,9 Euro“ durch den Betrag „256,7 Euro“,

d) in Ziffer 5, der Betrag „192,4 Euro“ durch den Betrag „196,8 Euro“ und

e) in Ziffer 6, der Betrag „142,2 Euro“ durch den Betrag „145,5 Euro“.

Novellierungsanordnung 27c, Paragraph 101 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
    1. Ziffer eins
      M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2
      104,2 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh
      208,4 Euro.“
       

Novellierungsanordnung 27d, Die Tabelle im Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 27e, Im Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „174,1 Euro“ durch den Betrag „178,1 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „224,0 Euro“ durch den Betrag „229,2 Euro“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „273,6 Euro“ durch den Betrag „279,9 Euro“.

Novellierungsanordnung 27f, Im Paragraph 112, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Betrag „128,4 Euro“ durch den Betrag „131,4 Euro“ und in Ziffer 2, der Betrag „146,2 Euro“ durch den Betrag „149,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 112 e, Absatz eins, wird die Wortfolge „Auslandsverwendung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, durch die Wortfolge „Verwendung im Sinne des Paragraph 21, ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 112 e, Absatz 7, wird die Wortfolge „durch Leistungen gemäß Paragraph 21, die ortsüblichen Kosten für“ durch die Wortfolge „durch Leistungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, die Kosten für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 112 e, Absatz 8, wird das Zitat „§ 21 Absatz 2, durch das Zitat „§ 21b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 112 i, wird folgender Paragraph 112 j, samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

Paragraph 112 j,

  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, insbesondere des Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz und des Paragraph 17 b, Absatz 2, letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Absatz 2, oder Belohnungen nach Absatz 3, gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.
  3. Absatz 3,An Stelle oder neben der im Absatz 2, angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Absatz 2, angeführte Untergrenze anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 113, Absatz 9 bis 15 entfällt, Absatz 16, erhält die Bezeichnung Absatz 9,

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 113 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorrückungsstichtag und europäische Integration

Paragraph 113 a,

  1. Absatz eins,Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
    auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind weiters
    1. Ziffer eins
      bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
    2. Ziffer 2
      Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Absatz eins, erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
    Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.
  3. Absatz 3,Rechtswirksam sind Anträge
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4,, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
    gestellt werden.
  4. Absatz 4,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
      1. Litera a
        soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
      2. Litera b
        soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Juni 2002,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
  5. Absatz 5,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz eins bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
  6. Absatz 6,Führen die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
  7. Absatz 7,Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,
    3. Ziffer 3
      des Absatz eins, Ziffer 3, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004
    nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 34, Der bisherige Paragraph 113 a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung Paragraph 113 b,

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 113 e, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß Paragraph 141, oder Paragraph 145 d, oder Paragraph 152 b, BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.“

Novellierungsanordnung 35a, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lautet:

  1. Ziffer eins
    Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. Litera a
      in den Verwendungsgruppen E und D

in der

Verwendungsgruppe E,

Dienstklasse römisch drei

in der

Verwendungsgruppe D,

Dienstklasse römisch drei

die Gehalts-

stufe

Euro

die Gehalts-

stufe

Euro

19

1 314,1

18

1 573,7

20

1 327,3

19

1 642,1

  1. Litera b
    in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

in der

die Gehaltsstufe

Dienst-

10

9

7

klasse

Euro

römisch vier

2 125,5

--

--

römisch fünf

2 558,4

--

--

römisch sechs

3 202,5

--

--

römisch sieben

4 484,1

--

--

römisch acht

--

5 970,4

--

römisch neun

--

--

7 159,7

  1. Ziffer 2
    Beamte in handwerklicher Verwendung

die

Gehalts-

stufe

in der Dienstklasse

römisch vier

römisch drei

in der Verwendungsgruppe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

Euro

10

2 125,5

--

--

--

--

18

--

1 616,6

1 573,7

--

--

19

--

1 670,7

1 642,1

1 402,7

1 314,1

20

--

--

--

1 419,9

1 327,3

  1. Ziffer 3
    Universitätsprofessoren

in der

Gehalts-

stufe

für

Außerordentliche

Universitäts-

professoren

Ordentliche

Universitäts-

professoren

Euro

11

--

5 960,3

16

5 369,7

--

  1. Ziffer 4
    Lehrer

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

Euro

18

2 159,7

2 661,4

3 094,4

3 544,1

--

--

19

2 239,6

2 763,3

3 204,6

3 682,1

4 338,8

4 932,7

20

--

--

--

--

4 552,5

5 157,7

  1. Ziffer 5
    Beamte des Schulaufsichtsdienstes

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

S 2

S 1

Euro

11

4 502,7

5 507,0“

Novellierungsanordnung 35b, Im Paragraph 114, Absatz 3, wird der Betrag „295,2 Euro“ durch den Betrag „302,0 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35c, Im Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag „39,0 Euro“ durch den Betrag „39,9 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 115 a, samt Überschrift lautet:

„Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder 4

Paragraph 115 a,

Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001 aus 2002, in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2,
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Ziffer eins, Anlage 1 Ziffer 22 und im Fall der Ziffer 2, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.“

Novellierungsanordnung 36a, Die Tabelle im Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 36b, Die Tabelle im Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 36c, Im Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag „71,0 Euro“ durch den Betrag „72,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36d, Die Tabelle im Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 36e, Die Tabelle im Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 172,4

1 148,6

1 124,4

1 100,4

1 076,4

2

1 201,2

1 172,4

1 146,2

1 117,4

1 089,9

3

1 230,0

1 196,5

1 167,7

1 134,1

1 103,1

4

1 259,0

1 220,5

1 189,3

1 150,8

1 116,2

5

1 287,8

1 244,6

1 211,0

1 167,7

1 129,3

6

1 316,6

1 268,6

1 232,4

1 184,4

1 142,5

7

1 345,2

1 292,4

1 254,1

1 201,2

1 155,8

8

1 374,1

1 316,6

1 275,6

1 218,2

1 169,0

9

1 402,7

1 340,5

1 297,3

1 234,8

1 182,1

10

1 431,6

1 364,5

1 318,9

1 251,7

1 195,5

11

1 460,6

1 388,6

1 340,5

1 268,6

1 208,7

12

1 491,5

1 412,6

1 362,0

1 285,3

1 221,9

13

1 522,8

1 436,7

1 383,5

1 302,3

1 234,8

14

1 555,8

1 460,6

1 405,3

1 318,9

1 248,3

15

--

1 486,2

1 427,1

1 335,8

1 261,5

16

--

1 512,5

1 448,7

1 352,5

1 274,7

17

--

1 564,1

1 508,9

1 369,4

1 287,8

18

--

--

--

1 386,3

1 301,1“

Novellierungsanordnung 36f, Die Tabelle im Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:

„in der

Gehalts-

stufe

in der Dienstklasse

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

1

--

--

2 331,7

2 826,4

3 792,9

5 376,0

2

--

1 988,6

2 400,4

2 916,3

3 990,0

5 673,3

3

1 573,7

2 057,3

2 468,5

3 005,7

4 186,9

5 970,4

4

1 642,1

2 125,5

2 558,4

3 202,5

4 484,1

6 268,0

5

1 711,3

2 194,3

2 648,0

3 399,4

4 781,2

6 565,3

6

1 780,5

2 263,0

2 737,1

3 596,5

5 078,5

6 862,3

7

1 849,9

2 331,7

2 826,4

3 792,9

5 376,0

--

8

1 919,5

2 400,4

2 916,3

3 990,0

5 673,3

--

9

1 988,6

2 468,5

3 005,7

4 186,9

--

--“

Novellierungsanordnung 36g, Im Paragraph 120, Absatz eins, wird der Betrag „129,0 Euro“ durch den Betrag „132,0 Euro“ und der Betrag „163,9 Euro“ durch den Betrag „167,7 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36h, Im Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „44,5 Euro“ durch den Betrag „45,5 Euro“,

b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „116,7 Euro“ durch den Betrag „119,4 Euro“ und

c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „140,0 Euro“ durch den Betrag „143,2 Euro“.

Novellierungsanordnung 36i, Im Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „174,1 Euro“ durch den Betrag „178,1 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „224,0 Euro“ durch den Betrag „229,2 Euro“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „273,6 Euro“ durch den Betrag „279,9 Euro“.

Novellierungsanordnung 36j, Im Paragraph 130, wird der Betrag „61,5 Euro“ durch den Betrag „62,9 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36k, Im Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag „186,8 Euro“ durch den Betrag „191,1 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36l, Im Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „41,8 Euro“ durch den Betrag „42,8 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36m, Paragraph 140, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 25,7 Euro und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

53,0

94,8

Dienst- a)

112,8

161,5

stufe 1 b)

142,8

204,3

Dienststufe 2

204,3

252,4

Dienststufe 3

300,8

360,0

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienst-klassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienst-

zulage

Euro

römisch drei

und

römisch vier

Leutnant

120,4

Oberleutnant

141,6

Hauptmann

184,0

ab der Dienstklasse römisch fünf

201,6“

Novellierungsanordnung 36n, Im Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag „110,3 Euro“ durch den Betrag „112,8 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36o, Im Paragraph 141, werden ersetzt:

              a) der Betrag „88,5 Euro“ durch den Betrag „90,5 Euro“ und

              b) der Betrag „105,0 Euro“ durch den Betrag „107,4 Euro“.

Novellierungsanordnung 36p, Im Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag „49,8 Euro“ durch den Betrag „50,9 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36q, Die Tabelle im Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

62,9

W 2

73,9

W 1

84,6“

Novellierungsanordnung 36r, Die Tabelle im Paragraph 150, erhält folgende Fassung:

„in den Dienst-klassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage

Euro

römisch drei

und

römisch vier

Fähnrich

71,5

Leutnant

89,4

Oberleutnant

107,1

Hauptmann

124,8

ab der Dienstklasse römisch fünf

139,2“

Novellierungsanordnung 36s, Im Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „99,4 Euro“ durch den Betrag „101,7 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „75,0 Euro“ durch den Betrag „76,7 Euro“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „49,9 Euro“ durch den Betrag „51,0 Euro“.

Novellierungsanordnung 36t, Im Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag „82,7 Euro“ durch den Betrag „84,6 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36u, Im Paragraph 153, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „192,4 Euro“ durch den Betrag „196,8 Euro“ und in Ziffer 2, der Betrag „142,2 Euro“ durch den Betrag „145,5 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36v, Die Tabelle im Paragraph 158, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

„in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

stufe

Euro

1

2 074,5

--

--

2

2 291,9

--

--

3

2 509,7

--

--

4

2 727,1

--

--

5

2 944,7

--

--

6

3 162,5

--

--

7

3 380,3

--

--

8

3 523,1

3 705,6

--

9

3 729,8

3 923,2

3 974,0

10

3 936,8

4 140,8

4 191,5

11

4 144,1

4 358,4

4 627,1

12

4 350,9

4 576,2

5 279,9

13

4 557,7

4 793,5

5 497,5

14

4 775,4

5 228,7

5 715,3

15

4 993,1

5 663,9

5 932,7

16

5 210,8

5 881,7

6 150,4“

Novellierungsanordnung 36w, Im Paragraph 159, wird der Betrag „324,7 Euro“ durch den Betrag „332,2 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36x, Paragraph 161, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. inden
        Gehaltsstufen 6 bis 10
        101,3 Euro,
         
      2. inder
        Gehaltsstufe 11
        93,3 Euro,
         
      3. inder
        Gehaltsstufe 12
        85,1 Euro,
         
      4. inder
        Gehaltsstufe 13
        77,1 Euro,
         
      5. inder
        Gehaltsstufe 14
        69,0 Euro,
         
      6. inder
        Gehaltsstufe 15
        60,9 Euro,
         
      7. inder
        Gehaltsstufe 16
        52,6 Euro,
         
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. inden
        Gehaltsstufen 10 bis 13
        72,9 Euro,
         
      2. inder
        Gehaltsstufe 14
        65,0 Euro,
         
      3. inder
        Gehaltsstufe 15
        56,8 Euro,
         
      4. inder
        Gehaltsstufe 16
        48,7 Euro.“
         

Novellierungsanordnung 36y, Die Tabelle im Paragraph 165, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

S 2

S 1

Euro

1

2 724,4

3 486,1

2

2 851,0

3 662,7

3

2 977,6

3 839,6

4

3 104,1

4 016,4

5

3 230,7

4 193,0

6

3 442,7

4 370,1

7

3 654,7

4 546,6

8

3 866,3

4 762,5

9

4 078,6

5 010,4

10

4 290,6

5 259,0“

Novellierungsanordnung 36z, Im Paragraph 165, Absatz 3, wird der Betrag „119,0 Euro“ durch den Betrag „121,7 Euro“ und der Betrag „238,0 Euro“ durch den Betrag „243,5 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 165, Absatz 4, wird der Betrag „139,6 Euro“ durch den Betrag „142,8 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37a, Paragraph 170 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46,(46) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Absatz 2 c und Absatz 2 d,, Paragraph 51, Absatz 5 und 10 a, Paragraph 51 a, Absatz 4,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 a, Litera a, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und Paragraph 112 j, samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins,, Paragraph 113,, Paragraph 113 a, samt Überschrift und Paragraph 113 b, samt Überschrift mit 1. Mai 2004,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 4, dritter Satz, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 64 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 115 a, samt Überschrift und Paragraph 175, Absatz 42, mit 1. September 2004; Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 13 c, Absatz 4,, die Paragraphen 21 bis 21 h samt Überschriften, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz eins a und 3, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 a, Litera b, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 b, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 77 a, Absatz eins a und 3, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 94 a, Absatz eins a und 3, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 112 e, Absatz eins, 7 und 8, Paragraph 114, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 118, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131,, Paragraph 140,, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, mit 1. Jänner 2005.“

Novellierungsanordnung 39, In Anlage 1 wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat „§ 12 Absatz 2 a, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 12 Absatz 2 a, Ziffer 6, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Artikel römisch vier der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:

„Gehaltsstufe

Gehalt

Euro

2

1 802,1

3

1 802,1

4

1 802,1

5

1 802,1

6

1 926,6

7

2 172,4

8

2 295,7

9

2 418,7

10

2 541,3

11

2 664,6

12

2 787,2

13

2 910,3

14

3 033,2

15

3 155,9

16

3 209,9

17

3 263,0

18 1. und 2. Jahr

3 316,2

18 ab 3. Jahr

3 369,7“

b) Dem Artikel römisch vier, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,(13) Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis

a) wird nach der den Paragraph 5 b, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 5c.

Telearbeit“,

b) wird nach der den Paragraph 22 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 22b.

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“,

c) entfällt in den Überschriften zu den Abschnitten römisch zwei a, römisch drei und römisch vier jeweils die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

d) lauten die die Überschrift zu Abschnitt römisch vier betreffenden Zeilen:

„Abschnitt römisch vier
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten“,

e) entfällt die den Paragraph 56 d, betreffende Zeile samt der Überschrift „Vertragsprofessoren“,

g) lauten die Paragraph 82 a bis Paragraph 82 c, betreffenden Zeilen:

„§ 82a.

Vorrückungsstichtag und europäische Integration

Paragraph 82 b,

Heimaturlaub

Paragraph 82 c,

Erholungsurlaub“,

h) wird nach der den Paragraph 83 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 83b.

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004“,

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 95, betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5 b, wird folgender Paragraph 5 c, samt Überschrift eingefügt:

„Telearbeit

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarung von Telearbeit endet
    1. Ziffer eins
      durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
      2. Litera b
        der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
      3. Litera c
        der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    2. Ziffer 2
      durch Erklärung des Vertragsbediensteten.
  5. Absatz 5,Vom Bund sind dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2a, Die Tabelle im Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

lohnungs-

stufe

In der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

1 719,7

1 358,4

1 203,3

1 153,4

1 103,7

2

1 762,0

1 391,5

1 231,8

1 175,6

1 116,2

3

1 804,6

1 424,5

1 260,3

1 197,7

1 128,6

4

1 847,4

1 458,0

1 288,6

1 219,9

1 141,1

5

1 890,2

1 493,3

1 317,0

1 241,9

1 153,4

6

1 932,9

1 529,3

1 345,4

1 263,9

1 166,1

7

2 005,1

1 567,6

1 374,0

1 286,0

1 178,5

8

2 077,6

1 606,0

1 402,4

1 307,9

1 191,0

9

2 149,7

1 660,2

1 430,8

1 330,2

1 203,4

10

2 221,4

1 715,6

1 459,5

1 352,4

1 216,1

11

2 293,5

1 788,0

1 489,9

1 374,4

1 228,4

12

2 365,1

1 860,9

1 520,9

1 396,3

1 241,0

13

2 437,3

1 933,6

1 553,2

1 418,4

1 253,4

14

2 509,4

2 005,7

1 586,1

1 440,7

1 265,8

15

2 581,2

2 077,8

1 619,1

1 463,2

1 278,2

16

2 675,2

2 149,9

1 652,5

1 486,5

1 290,8

17

2 769,2

2 222,3

1 686,1

1 510,5

1 303,3

18

2 863,1

2 293,8

1 719,7

1 534,8

1 315,9

19

2 957,2

2 366,2

1 753,2

1 560,6

1 328,3

20

3 051,4

2 437,9

1 786,7

1 586,1

1 340,7

21

--

--

1 820,2

1 611,9

1 353,2“

Novellierungsanordnung 2b, Die Tabelle im Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

lohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

Euro

1

1 209,5

1 184,4

1 159,4

1 134,2

1 109,0

2

1 238,2

1 209,2

1 181,6

1 151,6

1 121,8

3

1 266,9

1 233,8

1 203,7

1 169,1

1 134,3

4

1 295,5

1 258,3

1 226,1

1 186,5

1 147,2

5

1 324,4

1 282,9

1 248,4

1 203,7

1 159,6

6

1 352,9

1 307,5

1 270,7

1 221,1

1 172,1

7

1 381,8

1 332,3

1 292,5

1 238,5

1 184,7

8

1 410,4

1 356,5

1 314,7

1 255,9

1 197,5

9

1 439,2

1 381,2

1 337,0

1 273,2

1 209,8

10

1 468,3

1 406,1

1 359,3

1 290,8

1 222,5

11

1 499,0

1 430,6

1 381,5

1 308,1

1 235,1

12

1 530,3

1 455,2

1 403,7

1 325,6

1 248,1

13

1 563,7

1 481,1

1 425,7

1 342,9

1 260,4

14

1 597,1

1 508,1

1 448,1

1 360,3

1 272,9

15

1 630,3

1 534,8

1 470,9

1 378,0

1 285,7

16

1 664,1

1 563,5

1 494,5

1 395,4

1 297,9

17

1 697,8

1 592,1

1 518,8

1 412,7

1 310,9

18

1 731,6

1 620,5

1 543,8

1 430,2

1 323,3

19

1 765,5

1 649,4

1 569,9

1 447,5

1 335,9

20

1 799,4

1 678,2

1 595,5

1 465,1

1 348,4

21

1 833,0

1 707,4

1 621,5

1 483,9

1 361,3“

Novellierungsanordnung 2c, Im Paragraph 22, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag „129,0 Euro“ durch den Betrag „132,0 Euro“ und der Betrag „163,9 Euro“ durch den Betrag „167,7 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 a, lautet:

Paragraph 22 a,

Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 21 bis 21 h GehG anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 21 g, Absatz eins, GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 22 a, wird folgender Paragraph 22 b, samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

Paragraph 22 b,

Paragraph 112 j, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit Paragraph 112 j, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach Paragraph 76, aus.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 8, umfasst
    1. Ziffer eins
      bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
    2. Ziffer 2
      bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
    3. Ziffer 3
      bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
    4. Ziffer 4
      bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
    5. Ziffer 5
      bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Ziffer eins bis Ziffer 4, ergeben würde;
    6. Ziffer 6
      bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 26, Absatz 2 b und Absatz 2 c, wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das Universitätsgesetz 2002, das UniStG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 26, Absatz 2 d, wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 27 c, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins und 2 durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu Dhabi,“ eingefügt, und der Ausdruck „Managua,“ entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „Kampala,“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 29, Absatz 7, wird das Zitat „§§ 27b, 27a Absatz 10, 27 e, Absatz eins, 27 g, 27 h und 28 durch das Zitat „Die Paragraphen 27 a, Absatz 9 und 10, 27 b, 27 e Absatz eins und 27 f bis 28 ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, werden am Ende der Litera d, das Wort „oder“ und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 29 f, Absatz 2, wird der Ausdruck “Beamten“ durch den Ausdruck „Vertragsbediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 29 k, Absatz eins, zweiter Satz entfällt der Ausdruck “Geschwistern,“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 40, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Absatz 2, vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
    1. Ziffer eins
      Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2 und 3 BDG 1979,
    3. Ziffer 3
      Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 5, Litera b, BDG 1979,
    4. Ziffer 4
      Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, BDG 1979,
    5. Ziffer 5
      Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 3, BDG 1979.“

Novellierungsanordnung 16a, Die Tabelle im Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

2 086,4

1 885,8

1 714,8

1 602,8

1 464,3

1 315,6

2

2 086,4

1 947,2

1 766,7

1 650,7

1 491,1

1 338,1

3

2 086,4

2 008,8

1 818,3

1 698,8

1 519,4

1 360,1

4

2 262,2

2 077,1

1 870,2

1 747,0

1 548,0

1 382,5

5

2 438,5

2 224,7

1 921,8

1 795,2

1 578,0

1 405,0

6

2 614,7

2 379,9

2 027,5

1 893,5

1 655,9

1 439,7

7

2 790,4

2 535,1

2 153,7

1 995,1

1 735,3

1 493,7

8

2 966,5

2 684,9

2 279,4

2 095,7

1 814,5

1 551,3

9

3 143,3

2 839,8

2 424,5

2 211,4

1 893,2

1 611,0

10

3 320,6

2 999,1

2 569,6

2 327,5

1 972,1

1 671,8

11

3 497,9

3 140,0

2 716,4

2 445,0

2 050,3

1 733,2

12

3 676,2

3 294,1

2 863,0

2 561,6

2 158,3

1 793,4

13

3 853,5

3 448,0

3 009,1

2 679,3

2 266,5

1 854,9

14

4 031,1

3 602,3

3 155,5

2 796,7

2 374,2

1 916,6

15

4 209,0

3 756,3

3 302,0

2 913,6

2 482,0

2 000,5

16

4 456,5

3 905,6

3 432,0

3 015,8

2 577,3

2 084,3

17

4 692,2

4 100,5

3 568,9

3 124,5

2 676,9

2 167,2

18

4 927,9

4 100,5

3 714,5

3 240,5

2 783,4

2 250,5

19

5 162,8

4 392,3

3 847,6

3 345,7

2 880,4

2 333,7“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 42 e, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 42 g, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Absatz eins, erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 18a, Die Tabelle im Paragraph 44, erhält folgende Fassung:

„in der Entlohnungsgruppe

für Unterrichts-

gegenstände der

Lehrverpflich-

tungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde

Euro

l pa

1 899,6

l 1

römisch eins

1 454,4

römisch zwei

1 377,6

römisch drei

1 308,0

römisch vier

1 137,6

römisch vier a

1 190,4

römisch vier b

1 218,0

römisch fünf

1 090,8

l 2a 2

961,2

l 2a 1

897,6

l 2b 1

789,6

l 3

729,6“

Novellierungsanordnung 18b, Im Paragraph 44 a, Absatz 2, werden ersetzt:

a) der Betrag „49,7 Euro“ durch den Betrag „50,8 Euro“,

b) der Betrag „15,0 Euro“ durch den Betrag „15,3 Euro“,

c) der Betrag „18,1 Euro“ durch den Betrag „18,5 Euro“ und

d) der Betrag „5,4 Euro“ durch den Betrag „5,5 Euro“.

Novellierungsanordnung 18c, . Im Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag „33,3 Euro“ durch den Betrag „34,1 Euro“,

b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag „60,9 Euro“ durch den Betrag „62,3 Euro“.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 44 a, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „oder Ziffer 26 Punkt 8, die Wortfolge „in der gemäß Paragraph 248 a, BDG 1979 anzuwendenden Fassung“ eingefügt und werden ersetzt:

a) der Betrag „21,8 Euro“ durch den Betrag „22,3 Euro“,

b) der Betrag „18,1 Euro“ durch den Betrag „18,5 Euro“,

c) der Betrag „6,5 Euro“ durch den Betrag „6,6 Euro“ und

d) der Betrag „5,4 Euro“ durch den Betrag „5,5 Euro“.

Novellierungsanordnung 19a, Im Paragraph 44 a, Absatz 6, wird der Betrag „37,0 Euro“ durch den Betrag „37,9 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19b, Im Paragraph 44 a, Absatz 7, wird der Betrag „7,9 Euro“ durch den Betrag „8,1 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19c, Im Paragraph 44 a, Absatz 8, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „36,1 Euro“ durch den Betrag „36,9 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „54,8 Euro“ durch den Betrag „56,1 Euro“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „75,3 Euro“ durch den Betrag „77,0 Euro“.

Novellierungsanordnung 19d, Im Paragraph 44 a, Absatz 9, wird der Betrag „63,7 Euro“ durch den Betrag „65,2 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19e, Im Paragraph 44 b, werden ersetzt:

a) in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „594,4 Euro“ durch den Betrag „608,1 Euro“,

b) in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „742,9 Euro“ durch den Betrag „760,0 Euro“,

c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „892,5 Euro“ durch den Betrag „913,0 Euro“ und

d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „820,9 Euro“ durch den Betrag „839,8 Euro“.

Novellierungsanordnung 19f, Im Paragraph 44 c, Absatz eins, werden ersetzt:

a) der Betrag „3 559,9 Euro“ durch den Betrag „3 641,8 Euro“,

b) der Betrag „3 144,5 Euro“ durch den Betrag „3 216,8 Euro“,

c) der Betrag „2 614,1 Euro“ durch den Betrag „2 674,2 Euro“ und

d) der Betrag „1 963,4 Euro“ durch den Betrag „2 008,6 Euro“.

Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift zu Abschnitt römisch zwei a entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 49 a, entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 49 b, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 49 e, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 49 e, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002);“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 49 l, Absatz eins und Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „22 Absatz 2 bis 6, 22 a durch das Zitat „22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22 a, 22 b,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 49 g, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 49 j, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 49 j, Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG)“.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 49 n, Absatz 4, wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29a, Im Paragraph 49 q, Absatz eins und Absatz eins a, werden ersetzt:

a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag „38 357,6 Euro“ durch den Betrag „39 239,8 Euro“,

b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag „45 975,2 Euro“ durch den Betrag „47 032,6 Euro“,

c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag „42 166,4 Euro“ durch den Betrag „43 136,2 Euro“,

d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag „49 784,0 Euro“ durch den Betrag „50 929,0 Euro“,

e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag „45 975,2 Euro“ durch den Betrag „47 032,6 Euro“,

f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag „53 592,9 Euro“ durch den Betrag „54 825,5 Euro“,

g) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag „47 335,4 Euro“ durch den Betrag „48 424,1 Euro“,

h) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag „54 953,1 Euro“ durch den Betrag „56 217,0 Euro“.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 49 q, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 49 t, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen.“

Novellierungsanordnung 31a, Die Tabelle im Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der

Entlohnungsstufe

Euro

1

2 021,3

2

2 295,4

3

2 373,4

4

2 575,9

5

2 778,5

6

2 981,1

7

3 160,4

8

3 339,6

9

3 456,5

10

3 573,4

11

3 651,3“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 53, Ziffer 2, entfallen die Wendungen „180,“ und „§ 180 Absatz 3, Ziffer eins,,“.

Novellierungsanordnung 32a, Die Tabelle im Paragraph 54, erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

lohnungs-

stufe

Euro

1

1 885,8

2

1 947,2

3

2 008,8

4

2 077,1

5

2 224,7

6

2 379,9

7

2 535,1

8

2 684,9

9

2 839,8

10

2 999,1

11

3 140,0

12

3 294,1

13

3 448,0

14

3 602,3

15

3 756,3

16

3 905,6

17

4 100,5

18

4 100,5

19

4 392,3“

Novellierungsanordnung 32b, Im Paragraph 54 e, Absatz eins, wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In der Überschrift zu Abschnitt römisch vier und im Paragraph 55, Absatz eins a, entfällt jeweils die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

Novellierungsanordnung 33a, Die Tabelle im Paragraph 56, erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

lohnungs-

stufe

Euro

1

2 051,7

2

2 112,5

3

2 173,7

4

2 622,5

5

2 775,0

6

2 927,3

7

3 084,5

8

3 234,5

9

3 381,9

10

3 536,0

11

3 690,3

12

3 844,2

13

3 995,8

14

4 168,1

15

4 411,4

16

4 703,2

17

4 995,0

18

4 995,0

19

5 286,8“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 56 e, Absatz eins, wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt sowie vor dem Wort „Universität“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 57, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

Novellierungsanordnung 35a, Die Tabelle im Paragraph 61, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 36, Die Tabelle im Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 37, Die Tabelle im Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38, Die Tabelle im Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38a, Die Tabelle im Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38b, Die Tabelle im Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38c, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in der Bewertungsgruppe v1/5
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        6 567,4 Euro,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        6 934,4 Euro,
         
    2. Ziffer 2
      in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 002,5 Euro,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 369,8 Euro,
         
    3. Ziffer 3
      in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 369,8 Euro,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 879,9 Euro.“
         

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 75, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    der fünfjährige Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 68, bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 82, Absatz 9 bis 15 entfällt. Der bisherige Absatz 16, erhält die Bezeichnung „Abs. 9“.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorrückungsstichtag und europäische Integration

Paragraph 82 a,

  1. Absatz eins,Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
    auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind weiters
    1. Ziffer eins
      bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete und
    2. Ziffer 2
      Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Absatz eins, erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
    Zuständig ist in beiden Fällen jene Personalstelle, die zuletzt für die Vertragsbediensteten zuständig war.
  3. Absatz 3,Rechtswirksam sind Anträge
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4,, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
    gestellt werden.
  4. Absatz 4,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
      1. Litera a
        soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
      2. Litera b
        soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 26, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Juni 2002,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
  5. Absatz 5,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz eins bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
  6. Absatz 6,Führen die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
  7. Absatz 7,Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,
    3. Ziffer 3
      des Absatz eins, Ziffer 3, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004
    nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 18 a, dieses Bundesgesetzes anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 42, Die bisherigen Paragraphen 82 a und 82 b erhalten die Bezeichnung „§ 82b“ bzw. „§ 82c“.

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 83 a, wird folgender Paragraph 83 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 83 b,

Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

Novellierungsanordnung 44, An die Stelle des Paragraph 95, Absatz eins und Absatz eins a, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz eins,(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2005 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2005 um 2,3% erhöht.
  2. Absatz eins a,Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2005 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2005 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 95 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,(39) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22 b, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Absatz 2 c,, Absatz 2 d,, Paragraph 49 a,, Paragraph 49 b, Absatz eins,, Paragraph 49 e, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 49 g, Absatz 4,, Paragraph 49 j, Absatz eins und 5, Paragraph 49 l, Absatz eins,, Paragraph 49 n, Absatz 4,, Paragraph 49 q, Absatz 6,, Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 49 t, Absatz 2,, Paragraph 53, Ziffer 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch vier, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 56 e, Absatz eins und Paragraph 57, Absatz 5, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer eins und Paragraph 82 bis Paragraph 82 c, samt Überschriften mit 1. Mai 2004,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2 mit 1. Juli 2004,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 42 e, Absatz eins und Paragraph 44 a, Absatz 5, mit 1. September 2004,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 5 c, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a,, Paragraph 27 c, Absatz 2,, Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 29 f, Absatz 2,, Paragraph 29 k, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42 g, Absatz eins a,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins,, Absatz eins a,, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 83 b, samt Überschrift und Paragraph 95, Absatz eins und Absatz eins a, mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 4

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

    1. Litera a
      die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. Litera b
      die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    3. Litera c
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
                  und“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:
  1. Ziffer eins
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 9 318,7 Euro,
  2. Ziffer 2
    dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 285,2 Euro,
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 248,0 Euro.“

Novellierungsanordnung 1b, Im Paragraph 67, wird in Ziffer eins, der Betrag „1 927,0 Euro“ durch den Betrag „1 971,3 Euro“ und in Ziffer 2, der Betrag „1 979,5 Euro“ durch den Betrag „2 025,0 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1c, Im Paragraph 68, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „118,9 Euro“ durch den Betrag „121,6 Euro“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „174,4 Euro“ durch den Betrag „178,4 Euro“,

c) in Ziffer 3, der Betrag „269,4 Euro“ durch den Betrag „275,6 Euro“,

d) in Ziffer 4, der Betrag „317,1 Euro“ durch den Betrag „324,4 Euro“,

e) in Ziffer 5, der Betrag „404,2 Euro“ durch den Betrag „413,5 Euro“,

f) in Ziffer 6, der Betrag „269,4 Euro“ durch den Betrag „275,6 Euro“,

g) in Ziffer 7, der Betrag „744,9 Euro“ durch den Betrag „762,0 Euro“,

h) in Ziffer 8, der Betrag „927,2 Euro“ durch den Betrag „948,5 Euro“ und

i) in Ziffer 9, der Betrag „681,6 Euro“ durch den Betrag „697,3 Euro“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Universitätsstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, werden am Ende der Litera d, das Wort „oder“ und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 75 e, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 76b Absatz 2, der Ausdruck „sowie eines Schwiegerkindes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 166 f, wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 166 f, wird folgender Paragraph 166 g, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 166 g,

Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

Novellierungsanordnung 6a, Die Tabelle im Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 6b, Im Paragraph 168 a, Absatz 2, wird der Betrag „295,2 Euro“ durch den Betrag „302,0 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6c, Im Paragraph 169 a, wird der Betrag „324,7 Euro“ durch den Betrag „332,2 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6d, Paragraph 170, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Richtern der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. inder
        Gehaltsstufe 10
        101,3 Euro,
         
      2. inder
        Gehaltsstufe 11
        93,3 Euro,
         
      3. inder
        Gehaltsstufe 12
        85,1 Euro,
         
      4. inder
        Gehaltsstufe 13
        77,1 Euro,
         
      5. inder
        Gehaltsstufe 14
        69,0 Euro,
         
      6. inder
        Gehaltsstufe 15
        60,9 Euro,
         
      7. inder
        Gehaltsstufe 16
        52,6 Euro,
         
    2. Ziffer 2
      den Richtern der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. inder
        Gehaltsstufe 13
        72,9 Euro,
         
      2. inder
        Gehaltsstufe 14
        65,0 Euro,
         
      3. inder
        Gehaltsstufe 15
        56,8 Euro,
         
      4. inder
        Gehaltsstufe 16
        48,7 Euro.“
         

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,(36) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 6, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 68,, Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 166 f,, Paragraph 166 g, samt Überschrift, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 168 a, Absatz 2,, Paragraph 169 a und Paragraph 170, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
    2. Ziffer 2
      die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 42, Absatz 2, wird der Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ durch den Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, werden am Ende der Litera d, das Wort „oder“ und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 59 d, Absatz eins, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.

Novellierungsanordnung 4a, Die Tabelle im Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 121 f, wird folgender Paragraph 121 g, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 121 g,

Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,(48) Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 59 d, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 121 g, samt Überschrift und Anlage Artikel römisch eins, Absatz 2 und Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Anlage Artikel römisch eins Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für Verwendungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“

Novellierungsanordnung 8, Anlage Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 lautet:

„Artikel römisch zwei 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

  1. Absatz eins,
    Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges.
  1. Absatz 2,
    Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
    1. Ziffer eins
      Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges;
    3. Ziffer 3
      eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
  1. Absatz 3,
    Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Absatz eins, durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG ersetzt.

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

1.

Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Bei Religionslehrern durch
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende   auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
    2. Litera b
      den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
  2. Ziffer 2
    bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.

2.

Lehrer an Volksschulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.

3.

Lehrer an Berufsschulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Bei Religionslehrern durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
  2. Ziffer 2
    bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen.

4.

Religionslehrer an Volksschulen

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademieoderder Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse : Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 2, erfasst werden

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

2.

Lehrer für Religion an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

3.

Lehrer für Leibesübungen

Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.

Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Artikel römisch eins, Absatz 4, erbracht.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
    2. Ziffer 2
      die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in Paragraph 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Lehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Lehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 42, Absatz 2, werden die Worte „seinen 738. Lebensmonat“ durch die Worte „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 49, wird die Wortfolge „im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leiterfunktion“ durch die Wortfolge „Leiterfunktion gemäß Paragraph 26 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, werden am Ende der Litera d, das Wort „oder“ und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 66 d, Absatz eins, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 123 a, wird folgender Paragraph 123 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 123 b,

Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,(35) Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 66 d, Absatz eins,, Paragraph 123 b, samt Überschrift und Anlage Artikel römisch eins, Absatz 2 und Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage Artikel römisch eins Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für Verwendungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 lautet:

„Artikel römisch zwei 1.  VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

1.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

  1. Litera a
    Ein abgeschlossenes facheinschlägiges Diplom- oder Magisterstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG an der Universität für Bodenkultur Wien,
  2. Litera b
    überdies die Diplomprüfung für das Lehramt  und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

1.2. Lehrer für Religion an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Ein abgeschlossenes theologisches Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magisterstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.

1.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Ziffer eins Punkt eins, angeführten Schulen.

  1. Absatz eins,
    Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.
  2. Absatz 2,
    Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse des Absatz eins, ersetzt durch
    1. Litera a
      eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines  Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG mit
    2. Litera b
      einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

2.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

  1. Litera a
    Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
  2. Litera b
    überdies die Diplomprüfung für das Lehramt  und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

2.2. Lehrer für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

  1. Litera a
    Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
  2. Litera b
    durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der theologischen Studien.

2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

2.4. Lehrer für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und

  1. Litera a
    die erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder
  2. Litera b
    die erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis.

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

3.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz eins,
    Lehramt für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie oder  die Diplomprüfung für das Lehramt  und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
  2. Absatz 2,
    Die Erfordernisse des Absatz eins, werden bei Religionslehrern ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der theologischen Studien oder ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

4.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz eins,
    Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt.
  2. Absatz 2,
    Die Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

4.2. Lehrer für Leibesübung

Die erfolgreiche Ablegung der

  1. Litera a
    Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
  2. Litera b
    Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

5.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz eins,
    Die der Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,
    Die Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
  3. Absatz 3,
    Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels römisch eins Absatz 4,

Artikel 7

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz 3, wird am Ende der Litera l, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera m, angefügt:

  1. Litera m
    die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird das Wort „Nationalbibliothek“ durch den Ausdruck „Österreichischen Nationalbibliothek“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, Absatz 7, wird der Ausdruck „der Dienststellenwahlkommission“ durch den Ausdruck „dem Dienststellenwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,(26) Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
    1. Litera a
      Bundespensionsamt,
    2. Litera b
      Finanzprokuratur,
    3. Litera c
      Unabhängiger Finanzsenat,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 6, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Bildungszentrum Traiskirchen,“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „notwendige“ der Ausdruck „Sachverständige und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 76, Absatz 2, wird das Zitat „§ 4a Absatz 3, durch das Zitat „§ 4a Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
    1. Litera a
      Paragraph 3, Ziffer 5, Litera c, mit 1. Jänner 2003,
    2. Litera b
      Paragraph 4, Absatz 2, mit 1. Jänner 2004,
    3. Litera c
      Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Ziffer 6, Litera d und Paragraph 9, Absatz 3, mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  2. Absatz 5,Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Die verlängerte Anspruchsdauer nach Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Absatz eins, vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, Absatz 2, wird der Begriff „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Begriff „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 29, samt Überschrift lautet:

„Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  3. Absatz 3,Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 36 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 45, Absatz eins, wird der Begriff „Methodistenkirche“ durch den Begriff „Evangelisch-methodistischen Kirche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 48, Absatz eins, wird der Ausdruck „30 Werktage“ durch den Ausdruck „200 Stunden“ und der Ausdruck „36 Werktage“ durch den Ausdruck „240 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 48, Absatz 5, werden der Begriff „Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969“ durch den Begriff „Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970“ und der Ausdruck „drei Werktagen“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 48, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Das in den Absatz eins bis 5 ausgedrückte Urlaubsausmaß
    1. Ziffer eins
      erhöht sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer einer verlängerten Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, unterliegt,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer nicht vollbeschäftigt ist.
  2. Absatz 7,Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 ist das gemäß Absatz eins bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 8,Dem Dienstnehmer sind für die Zeit seines Urlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 50, Absatz 3, wird der Ausdruck „sechs Werktage“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 50, Absatz 4, wird der Ausdruck „zwölf Werktagen“ durch den Ausdruck „80 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 51, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Dienstnehmer während der Tage seiner Erkrankung aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 52, Absatz 5, wird nach dem Wort „jeden“ das Wort „konsumierten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 54, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 55, samt Überschrift lautet:

„Ersatzleistung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
    Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  3. Absatz 3,Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
  4. Absatz 4,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens des Dienstgebers oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
  5. Absatz 5,Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 58, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 59, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 18, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins a,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins, 5 und 6 bis 8, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 54, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. Paragraph 55, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist Paragraph 55, samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten Paragraph 58, samt Überschrift und Paragraph 59, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 94, wird der Begriff „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch den Begriff „Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, Absatz 3, wird das Zitat „§ 1 Litera a bis d“ durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins, Litera a bis d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 27, Absatz 2, entfallen die Worte „im Nachhinein“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17, Absatz 5, wird der Begriff „Schul(Hochschul)ferien“ durch die Wortfolge „Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31, Absatz eins, wird das Zitat „§ 21 Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54“ durch das Zitat „§ 21b GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 31, Absatz 2, wird das Zitat „§ 21 Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 21f GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 35, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 53, Absatz 2, Litera i und j wird jeweils das Wort „Hochschule“ durch die Wortfolge „Universität, Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 53, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera m, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera n, angefügt:

  1. Litera n
    die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (Paragraph 3, Absatz eins, GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 97 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Paragraph 11, Litera f,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 21 und Paragraph 23, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach Paragraph 17, Absatz 2 b, sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 109, Absatz 42, werden

Novellierungsanordnung 1, das Wort „tritt“ durch die Wendung „und Paragraph 35, Absatz 3 a, der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten“ und

Novellierungsanordnung 2, der Ausdruck „des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ durch den Ausdruck „des Bundeskanzlers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 109, Absatz 45, lautet:

  1. Absatz 45,(45) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 3 bis 6, Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz 2, mit 1. Jänner 2003,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 94, Absatz 5, sowie die Aufhebung des Paragraph 77, Absatz 5, mit 1. Dezember 2003,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Litera f,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 17, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2, Litera i und j, Paragraph 56, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins, sowie die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 86,, Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 90,, Paragraph 90 a,, Paragraph 91, Absatz 6,, Paragraph 93, Absatz 5 und 13, Paragraph 94, Absatz 4 a,, Paragraph 97 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 99, samt Überschrift und die Aufhebung der Paragraphen 13 und 23 samt Überschriften, des Paragraph 25 a, Absatz 5,, des Paragraph 56, Absatz 9 und 10, des Paragraph 100, sowie der Abschnittsüberschrift vor Paragraph 102, am 1. Jänner 2004,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 59, Absatz 3, mit 1. Jänner 2005,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 17, Absatz 2 a und 2 b mit 1. Oktober 2005.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 109, werden folgende Absatz 50 und 51 angefügt:

  1. Absatz 50,(50) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 2, Litera n,, Paragraph 56, Absatz 3 und Paragraph 97 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 31, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2005.
  2. Absatz 51,Paragraph 28, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 62, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 53 d, Absatz 5, mit 1. Dezember 2003,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3 bis 6 und 8, Paragraph 53 d, Absatz 4 a,, Paragraph 64, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 65 und Paragraph 65, Absatz 2, sowie die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, mit 1. Jänner 2004,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Absatz 3 und 4 und Paragraph 65, Absatz eins, mit 1. Oktober 2005.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach Paragraph 16, Absatz 4, sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.“

Artikel 13

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungsteil des Paragraph 22 e, lautet:

„Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG, Paragraph 58, LDG 1984, Paragraph 65, LLDG 1985 oder Paragraph 75, RDG gilt:“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22 e, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Die Paragraphen 75 a, Absatz 3, BDG 1979, 29c Absatz 5, VBG, 58a Absatz 3, LDG 1984, 65a Absatz 3, LLDG 1985 und 75a Absatz 3, RDG sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erhält die Bezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, erhält die Bezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25, Absatz 6 und Paragraph 25 b, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25 a, mit 1. Jänner 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 25 a, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 8, mit 1. Jänner 2007.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) An Stelle des Absatz 5, ist Paragraph 10, Absatz 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 25, werden folgende Paragraphen 25 a und 25 b samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch Paragraph 25, Absatz 4, auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt bewirken.
  2. Absatz 2,Hat der nach Absatz eins, in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen diesem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm anstelle des Vorruhestandsgeldes nach Paragraph 22 b, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Ruhebezug, der sich ergeben hätte, wenn er zu dem sich aus Absatz eins, ergebenden früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auf diesen Ruhebezug ist das empfangene Vorruhestandsgeld anzurechnen.
  3. Absatz 3,Eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt zulässig.

Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 25 b,

  1. Absatz eins,Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 22 c, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus Paragraph 607, Absatz 10, ASVG ergebende Stichtag.
  2. Absatz 2,Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 22 c, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG der sich aus Paragraph 607, Absatz 12, ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25 a, Absatz 3, lautet ab 1. Jänner 2007:

  1. Absatz 3,(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 b, oder nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt zulässig.“

Artikel 14

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6,, im Paragraph 9, Absatz 3 und im Paragraph 10, Absatz 10, entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge“ in den Unterrichtsjahren 2003 aus 2004, und 2004/2005“ durch die Wortfolge „in den Unterrichtsjahren 2004 aus 2005, bis 2006/2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft. Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 treten Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, eingefügt:

Paragraph 2 b,

Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

  1. Ziffer eins
    für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die
  2. Ziffer 2
    an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der Dienstzulage gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und Paragraph 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Im Paragraph 22, Absatz 7, wird das Zitat „§§ 28 bis 33“ durch das Zitat „§§ 28 bis 32“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  Dem Paragraph 26, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Vergütung sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren Paragraph 21 a, Ziffer eins bis 6, Paragraph 21 b und Paragraph 21 c, GehG;
  2. Ziffer 2
    bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die Paragraphen 21 a bis 21 d und 21 f GehG.
Wird eine Dienstzuteilung nach Ziffer eins, auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Ziffer 2, anzuwenden. Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, wird davon jedoch nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 3,  Im Paragraph 35 a, wird das Zitat „des Paragraph 35, durch das Zitat „der Paragraphen 33 bis 35 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  Im Paragraph 35 e, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956)“ durch die Wortfolge „der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (Paragraphen 21 a und 21 b GehG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 35 f und 35 g entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 35 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „hat er einmal für sich“ durch die Wortfolge „hat er für sich“ ersetzt und folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Paragraph 22, Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 35 a,, Paragraph 35 e und Paragraph 35 j, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft; die Paragraphen 35 f und 35 g treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 30, erhält der bisherige das Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2004, betreffende Absatz „(9)“ die Absatzbezeichnung „(10)“.

Fischer

Schüssel