BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

171. Bundesgesetz:

3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 703 Ausschussbericht 776 Sitzung 90. Bundesrat:, 7161 Ausschussbericht 7193 Sitzung 717.)

171. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (63. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Teil 1

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 13, zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „Verbandsvorstand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31, Absatz 5 a, letzter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 31 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ jeweils durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ und der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ im dritten Satz durch den Ausdruck „die Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles entfällt der Ausdruck „Zielvereinbarungen und“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32 a, samt Überschrift lautet:

„Controllinggruppe

Paragraph 32 a,

Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32 b, Absatz eins, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Absatz 2 bis 4 des Paragraph 32 b, erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 32 b, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) wird der Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 32 b, Absatz eins, (neu) entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 32 b, Absatz 2, (neu) Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Zielsteuerung nach Paragraph 441 e, und“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 32 b, Absatz 2, (neu) dritter Satz wird der Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 32 c, erster Satz wird der Ausdruck „§§ 32a und 32b“ durch den Ausdruck „§§ 32b und 441e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 32 c, zweiter Satz wird der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „die Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 32 c, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32 c, vierter Satz lautet:

„Den bestellten Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 32 d, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 32 e, wird folgender Paragraph 32 f, samt Überschrift eingefügt:

„Entschädigungen

Paragraph 32 f,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31,
  2. Absatz 2,Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen/deren StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Absatz 2, gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.“

Novellierungsanordnung 17a, Im Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „15. des Folgemonats“ durch den Ausdruck „Ende des Folgemonats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer 2, erster Satz wird der Ausdruck „Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „Der/die Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die Mitglieder des Verbandsvorstandes“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 440, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 440 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Hauptversammlung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 440 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 440 f, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Abschnitt römisch vier a des Achten Teiles lautet:

„ABSCHNITT römisch vier a

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 441,

Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind

Trägerkonferenz

Paragraph 441 a,

  1. Absatz eins,Die Trägerkonferenz besteht
    1. Ziffer eins
      aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnen
      1. Litera a
        der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
      2. Litera b
        der Pensionsversicherungsanstalt,
      3. Litera c
        der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
      4. Litera d
        der Gebietskrankenkassen,
      5. Litera e
        der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
      6. Litera f
        der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
      7. Litera g
        der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
      8. Litera h
        der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und
      9. Litera i
        der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie
    2. Ziffer 2
      aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (Paragraph 3, des Bundes-Seniorengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,) zu entsenden sind.
    Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.
  2. Absatz 2,Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.

Verbandsvorstand

Paragraph 441 b,

  1. Absatz eins,Der Verbandsvorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz auf der Grundlage der nach Absatz 2, vorgelegten Vorschläge für vier Jahre entsendet werden; hiebei hat eine Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder der Gruppe der DienstgeberInnen, die andere Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen anzugehören; die VersicherungsvertreterInnen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind der Gruppe der DienstgeberInnen, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagende Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat. Wird in den Vorschlägen nach Absatz 2, eine wahlwerbende Fraktion nach Absatz 3, nicht berücksichtigt, die in mehr als einem Drittel aller Generalversammlungen der Versicherungsträger nach Paragraph 441 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d und i - jeweils in der Gruppe der DienstnehmerInnen oder in der Gruppe der DienstgeberInnen - vertreten ist, so hat die betreffende Fraktion jeweils ein weiteres Mitglied in den Verbandsvorstand zu entsenden; diesem Mitglied kommt kein Stimmrecht zu.
  2. Absatz 2,Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Paragraph 421,) sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein Vorschlagsrecht unter folgenden Auflagen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Kreis der Mitglieder der General- und Kontrollversammlungen der im Paragraph 441 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Versicherungsträger anzugehören.
    2. Ziffer 2
      Je fünf Mitglieder sind von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein repräsentativer Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppen vertreten ist.
    3. Ziffer 3
      Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.
    4. Ziffer 4
      Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagen.
    5. Ziffer 5
      Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.
  3. Absatz 3,Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den – der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse dieser Wahlen nach dem System d´Hondt Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat die im Absatz 2, genannten Interessenvertretungen aufzufordern, ihre Vorschläge innerhalb einer angemessenen Frist, die zumindest einen Monat zu betragen hat, zu erstatten. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen das Vorschlagsrecht nach den Absatz eins bis 3 auszuüben.
  5. Absatz 5,Folgt die Trägerkonferenz dem Vorschlag einer der im Absatz 2, genannten Interessenvertretungen ganz oder teilweise nicht, so hat der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz die in Betracht kommende Interessenvertretung aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die zumindest 14 Tage zu betragen hat, einen neuen Vorschlag zu erstatten; Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden. Gleichzeitig ist eine neuerliche Sitzung der Trägerkonferenz zum Zweck der Entsendung anzuberaumen. Folgt die Trägerkonferenz ganz oder teilweise nicht dem Vorschlag des/der Vorsitzenden der Trägerkonferenz und seiner/ihrer StellvertreterInnen (Absatz 4,), so haben diese innerhalb von 14 Tagen einen neuen Vorschlag unter Anberaumung einer neuerlichen Sitzung der Trägerkonferenz zu erstatten.
  6. Absatz 6,Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  7. Absatz 7,Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, wobei sowohl die DienstnehmerInnen- als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten sein muss.
  8. Absatz 8,Dem/der Verbandsvorsitzenden obliegt die Vertretung des Verbandsvorstandes gegenüber der Trägerkonferenz und gegenüber den Versicherungsträgern. Er/sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verbandsvorstandes Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verbandsvorstandes zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verbandsvorstand zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes“ (Paragraph 456 a,) zu treffen. In dieser Geschäftsordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und des/der Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn festzulegen.

Unvereinbarkeit

Paragraph 441 c,

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verbandsvorstand ruht die Funktion als VersicherungsvertreterIn in einem Versicherungsträger.
  2. Absatz 2,Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der in Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger sind von der Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen dürfen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.

Aufgaben der Trägerkonferenz

Paragraph 441 d,

  1. Absatz eins,Die Trägerkonferenz hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den Paragraphen 31, Absatz 5 a, 31 b, Absatz 2, 32 d, Absatz 2 und 447 b Absatz 2, genannten Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
    5. Ziffer 5
      die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4,;
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9,;
    7. Ziffer 7
      die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie über deren Änderungen;
    9. Ziffer 9
      die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
    10. Ziffer 10
      die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    11. Ziffer 11
      die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
  3. Absatz 3,Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 11 obliegt.
  4. Absatz 4,Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.

Zielsteuerung

Paragraph 441 e,

  1. Absatz eins,Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach Paragraph 32 b, gesundheits- und sozialpolitische Ziele
    1. Ziffer eins
      für das folgende Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      für eine mittelfristige Periode
    zu beschließen.
  3. Absatz 3,Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.

Aufgaben des Verbandsvorstandes

Paragraph 441 f,

  1. Absatz eins,Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht ausdrücklich durch Gesetz der Trägerkonferenz zugewiesen sind. Er vertritt den Hauptverband nach außen.
  2. Absatz 2,Der Verbandsvorstand kann unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen.
  3. Absatz 3,Der Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung, Unfallversicherung sowie Informationstechnologie zu bilden. In diese Ausschüsse kann außerdem die Trägerkonferenz aus ihrer Mitte Mitglieder entsenden.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement (Paragraph 441 g,) zu übertragen.
  5. Absatz 5,Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung der Trägerkonferenz in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.
  6. Absatz 6,Der Verbandsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Trägerkonferenz beschließen. Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verbandsvorstandes unverzüglich zu vollziehen.
  7. Absatz 7,Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu einem Zeitpunkt, in dem dieser nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes zugewartet werden, so hat der/die Verbandsvorsitzende den Verbandsvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
  8. Absatz 8,Der Verbandsvorstand hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (Paragraph 442,) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen.

Verbandsmanagement

Paragraph 441 g,

  1. Absatz eins,Das Verbandsmanagement besteht aus dem/der leitenden Angestellten und seinen/ihren höchstens drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Das Verbandsmanagement ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es hat dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Paragraph 441 h,

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. Paragraph 439, ist entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, Im Achten Teil wird nach Abschnitt römisch vier a folgender Abschnitt römisch vier b samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT römisch vier b

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

Einrichtung und Zusammensetzung

Paragraph 442,

  1. Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Absatz 2, für vier Jahre zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.
  3. Absatz 3,Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.

Aufgaben

Paragraph 442 a,

Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.

Entschädigungen

Paragraph 442 b,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit als Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31,
  3. Absatz 3,Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben, soweit für sie nicht Absatz 3, gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.“

Novellierungsanordnung 24a, Im Paragraph 446 a, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 81 Absatz 2, der Ausdruck „sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 447 b, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25a, Nach Paragraph 448, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 81, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Hauptverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 448, Absatz 3, vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(des Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(100 % bzw. 50 % der niedrigsten Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des Hauptverbandes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 453, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“, der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ und der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 453, Absatz 2, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 453, Absatz 2, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 455, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 455, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 456 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsträger“ der Ausdruck „und des Hauptverbandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 456 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Geschäftsordnungen der Vorstände (der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes) haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers (dem Verbandsmanagement des Hauptverbandes) übertragen haben.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 456 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „für die Hauptversammlung, die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „für die Generalversammlung, den Vorstand und die Kontrollversammlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 460, Absatz eins, dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 460, Absatz 3, erster Satz wird der Klammerausdruck „(der Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 460, Absatz 3, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 460, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ durch den Klammerausdruck „(dem/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 593, Absatz 3, dritter Satz wird der Klammerausdruck „(der Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 617, wird folgender Paragraph 618, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 618,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 13 und Absatz 5 a, 31 b, Absatz 2, 32 a, samt Überschrift, 32b Absatz eins bis 3, 32 c, 32 d Absatz 2, 32 f, samt Überschrift, 34 Absatz 2, 420, Absatz 5, Ziffer 2, 440, Absatz 5, Ziffer eins, 440 a, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 2, 440 f, Absatz 4, 441 bis 441 h samt Überschriften, 442 bis 442b samt Überschriften, 446a, 447b Absatz 2, 448, Absatz eins a und 3, 453 Absatz 2, 455, Absatz 3, 456 a, Absatz eins, 3 und 4, 460 Absatz eins, 3 und 5 sowie 593 Absatz 3 und die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 32 b, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (Paragraph 3, des Bundesseniorengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,) sind verpflichtet, die von ihnen nach Paragraph 441 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz bis zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz namhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Trägerkonferenz nach Paragraph 441 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an Lebensjahren älteste Mitglied aus dem Kreis der Obmänner/Obfrauen führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis längstens 7. Jänner 2005 zu erstatten.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, werden erstmals vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz.
  6. Absatz 6,Der Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April 2005 das Verbandsmanagement zu bestellen.
  7. Absatz 7,Bis zum Ablauf des 31. März 2005 führt die bisherige Geschäftsführung nach den Paragraphen 441 c und 442 b ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Geschäfte des Hauptverbandes unter Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verbandsvorstand und der Trägerkonferenz weiter. Bis zur Konstituierung der Trägerkonferenz nach Absatz 4, haben der Verwaltungsrat nach den Paragraph 441 b und 442 a ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und die Hauptversammlung nach den Paragraphen 441 a und 442 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ihre Aufgaben weiter zu besorgen.“

Teil 2

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme der Kleinseilbahnen,“.

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, wird nach dem Ausdruck „Krankenscheingebühr“ der Ausdruck „und vom Service-Entgelt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 33, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 31 c, samt Überschrift lautet:

„Krankenscheinersatz

§31c. (1) Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.

  1. Absatz 2,Für die e-card ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 Euro pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Für die im Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Personen ist das Service-Entgelt nicht zu entrichten.
  2. Absatz 3,Das Service-Entgelt ist jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum 15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch
    1. Ziffer eins
      den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder
    2. Ziffer 2
      die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Absatz eins,) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle
    und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon abweichende Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die Krankenversicherungsträger in der Verordnung nach Absatz 4, vorsehen.
  3. Absatz 4,Wurde das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr von einer anspruchsberechtigten Person mehrfach eingehoben, so sind die über Absatz 2, hinausgehenden Beträge auf Antrag rückzuerstatten. Das Nähere ist durch eine Verordnung des Hauptverbandes zu regeln.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 53 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, samt Überschrift lautet:

„Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 53 b,

  1. Absatz eins,Den Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
  4. Absatz 4,Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 71, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004, wird der Ausdruck „§ 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis d“ durch den Ausdruck „§ 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 71, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, entfällt der Ausdruck „im vorhinein“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 128, samt Überschrift lautet:

„Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 128,

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 131 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“

Novellierungsanordnung 7a, Im Paragraph 135, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach Paragraph 31 c, zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 7b, Im Paragraph 153, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, werden der zweite und der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach Paragraph 31 c, zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 172, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „ASchG“ der Ausdruck „und Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b, eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 173, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
    Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b,

Novellierungsanordnung 9a, Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den Paragraphen 13, 13 a und 13 b des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 447 h, samt Überschrift lautet:

„Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Paragraph 447 h, (1) Beim Hauptverband ist ein Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      die Überweisungen nach Paragraph 447 a, Absatz 8, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      sonstige              Einnahmen.
  2. Absatz 3,Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Hauptverband koordinierte Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden. Mindestens 10 % dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden; der Hauptverband hat die Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen. Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2005 nach dem Schlüssel des Paragraph 447 f, Absatz 11, Ziffer 2, und
    2. Ziffer 2
      in den Jahren 2006 bis 2008 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Beschluss der Trägerkonferenz.
  3. Absatz 4,Der Hauptverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr, erstmalig bis zum 30. Juni 2006 und letztmalig bis zum 30. Juni 2009, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die zahlenmäßige Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt einer Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen auf Leistungen, die nicht im Untersuchungsprogramm enthalten sind,
    4. Ziffer 4
      eine gezielte Evaluierung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifischen Risikogruppen,
    5. Ziffer 5
      die Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die in Koordination durch den Hauptverband (teil-)finanziert wurden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 473, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, wird der Ausdruck „nach den Paragraphen 472 und 474 durch den Ausdruck „nach Paragraph 472, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 474, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 474, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004, erhält die Bezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 597, Absatz 6, wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 600, Absatz eins, wird die Ziffer 4 a, durch folgende Ziffer 4 a und 4 b ersetzt:

  1. Ziffer 4 a
    mit 1. Jänner 2005 Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,;
  2. Ziffer 4 b
    mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16, 135, Absatz 3, 153, Absatz 4 und 361 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,;“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 609, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „474 Absatz eins, 2 und 3 (neu)“ durch den Ausdruck „474 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 609, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Der Hauptverband hat mit der Österreichischen Ärztekammer für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis spätestens 31. März 2005 einen Gesamtvertrag über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en und den Gruppenpraxen abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 609, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Bis dahin gilt Paragraph 343, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherte Personen,

  1. Ziffer eins
    für die am 31. Dezember 2004 die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der Krankenversicherung zuständig war,
  2. Ziffer 2
    die nach dem 31. Dezember 2004 die Vorraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera i bis l erfüllen,
  3. Ziffer 3
    die nach dem 31. Dezember 2004 aufgrund des Abschnittes römisch vier des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension beziehen,
  4. Ziffer 4
    die nach dem 31. Dezember 2004 den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes die Vorraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera i bis l erfüllt haben.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 609, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a,(9a) In einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Absatz 9, ist zu bestimmen, dass die Einholung der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 350, Absatz 3, erster Satz unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu erfolgen hat. In der Verordnung nach Absatz 9, kann zur Sicherstellung der Nutzung der technischen Infrastruktur der e-card für diesen Zweck die verpflichtende Bekanntgabe technischer Anforderungen durch den Hauptverband vorgesehen werden. Steht die technische Infrastruktur der e-card für diesen Zweck nach dem 31. Dezember 2004 nicht zur Verfügung, kann die Verordnung nach Absatz 9, die nachfolgende Kontrolle an Stelle der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b,, Absatz 5, Ziffer 13, 343, Absatz 5 und 350 Absatz 3, mit der Maßgabe vorsehen, dass an die Stelle der Dokumentation der bestimmten Verwendung eine Dokumentation über die Auswahl der Arzneispezialität tritt. Den Gesamtvertragspartnern nach Paragraph 341, kann die Vereinbarung einer Beibehaltung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung freigestellt oder aufgetragen werden.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 618, wird folgender Paragraph 619, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 619,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Dezember 2004 Paragraph 609, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, 31 Absatz 5, Ziffer 16, 31 c, samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Absatz eins und 3, 128 samt Überschrift, 172 Absatz eins, 173, Ziffer 2 und 3, 175 Absatz 5, Ziffer eins, 447 h, samt Überschrift, 473 Absatz 3, 474, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 13, 597, Absatz 6, 600, Absatz eins, Ziffer 4 a und 4 b sowie 609 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 135, Absatz 3 und 153 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2008 Paragraph 131 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 33 und 474 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Gesamtvertragspartner nach Paragraph 341, können durch Vereinbarung die für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers notwendigen ärztlichen Bewilligungen (Paragraph 350, Absatz 3, erster Satz) des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungträger aussetzen. Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit ist durch verbindliche Ziele sicherzustellen. Verlängerungen der Vereinbarung können nur erfolgen, solange die Ziele nicht überschritten werden. Der erforderliche Inhalt der Vereinbarung ist in der Rahmenvereinbarung oder der Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai 2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 85, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Kostenersatz festzusetzen. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 87, samt Überschrift lautet:

„Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Träger der Krankenversicherung, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen.
  2. Absatz 2,Hat eine Versicherte/ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 96, Absatz 2,, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 109, samt Überschrift lautet:

„Verwendung von Chipkarten

§109. Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 2b, Im Paragraph 218 a, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 43 Absatz 2, der Ausdruck „sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2c, Nach Paragraph 220, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 43, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 306, wird folgender Paragraph 307, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (30. Novelle)

Paragraph 307,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 87, samt Überschrift, 109 samt Überschrift, 218a und 220 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2008 Paragraph 85, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,."

Artikel 3
Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 80, Absatz 2, werden der dritte und der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 7,14 Euro pro Behandlungsfall und Quartal. Als Behandlungsfall gilt auch die mehrmalig im Quartal erfolgende Leistungsinanspruchnahme.“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Kostenzuschuss nach Absatz eins, festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 80 a, samt Überschrift lautet:

„Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 80 a,

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 101 a, samt Überschrift lautet:

„Verwendung von Chipkarten

Paragraph 101 a,

 Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 2b, Im Paragraph 206 a, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 41 Absatz 2, der Ausdruck „sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2c, Nach Paragraph 208, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 41, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 2d, Im Paragraph 284, Absatz eins, wird die Ziffer 3, durch folgende Ziffer 3 und 3 a ersetzt:

  1. Ziffer 3
    mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 165 und 168 und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
  2. Ziffer 3 a
    mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 85, Absatz 3 und 95 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 295, wird folgender Paragraph 296, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (29. Novelle)

Paragraph 296,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 80, Absatz 2, dritter und vierter Satz, 80a samt Überschrift, 101a, 206a und 208 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2008 Paragraph 80, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 31. Dezember 2003 Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,."

Artikel 4
Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (32. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, wird folgende Sub-Litera, c, c, angefügt:

  1. Sub-Litera, c, c
    deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, Bundesgesetzblatt , Nr. 172, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Absatz 2, – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgender Halbsatz angefügt:

„außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach Paragraph 26, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgender Halbsatz angefügt:

„§ 19 Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz ist anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 57,

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Text des Paragraph 60 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“

Novellierungsanordnung 8a, Paragraph 63, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8b, Paragraph 69, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8c, Paragraph 86, samt Überschrift lautet:

„Verwendung von Chipkarten

§86. Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 194, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „zum In-Kraft-Treten des Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999, mit“ und der Ausdruck „2005“ wird durch den Ausdruck „2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 203, Absatz 2, wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 209, wird folgender Paragraph 210, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (32. Novelle)

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, c, c,, 2 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 19, Absatz eins, Ziffer 3, 26, Absatz eins, Ziffer 3, 57, samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 194 Absatz 2 und 203 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2008 Paragraph 60 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 2004 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 63, Absatz 3 und 69 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Fischer

Schüssel