17. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.“(3) Abweichend von Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Tarifpost 7 Abs. 1 in der Anlage zu § 1 lautet:Tarifpost 7 Absatz eins, in der Anlage zu Paragraph eins, lautet:
„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1)Absatz eins,Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) ................................
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35 Euro
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Durchreisevisum (Visum B) .......................................................................
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35 Euro
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Reisevisum (Visum C) ..............................................................................
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35 Euro
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Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen ............................................................................................
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35 Euro
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plus 1 Euro pro Personplus 1 Euro, pro Person
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Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ..................
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75 Euro
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Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) .......................................................................
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75 Euro“
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3.Novellierungsanordnung 3, Tarifpost 7 Abs. 3 in der Anlage zu § 1 lautet:Tarifpost 7 Absatz 3, in der Anlage zu Paragraph eins, lautet:
„Absatz 3,(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind .........................................................................(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind .........................................................................
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75 Euro“
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4.Novellierungsanordnung 4, § 17 wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:Paragraph 17, wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:
„Absatz 6,(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.“(6) Paragraph 12, Absatz 3 und die Tarifpost 7 Absatz eins und 3 in der Anlage zu Paragraph eins, sind in ihrer Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004, enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.“
Klestil
Schüssel