BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 23. März 2004

Teil römisch zwei

17. Bundesgesetz:

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 355 Ausschussbericht 393 Sitzung 50. Bundesrat:, Ausschussbericht 6991 Sitzung 706.)

17. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Tarifpost 7 Absatz eins, in der Anlage zu Paragraph eins, lautet:

„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

  1. Absatz eins,Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
  1. Ziffer eins
    Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) ................................

35 Euro

  1. Ziffer 2
    Durchreisevisum (Visum B) .......................................................................

35 Euro

  1. Ziffer 3
    Reisevisum (Visum C) ..............................................................................

35 Euro

  1. Ziffer 4
    Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen ............................................................................................

35 Euro

plus 1 Euro, pro Person

  1. Ziffer 5
    Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ..................

75 Euro

  1. Ziffer 6
    Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) .......................................................................

75 Euro“

Novellierungsanordnung 3, Tarifpost 7 Absatz 3, in der Anlage zu Paragraph eins, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind .........................................................................

75 Euro“

 

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 12, Absatz 3 und die Tarifpost 7 Absatz eins und 3 in der Anlage zu Paragraph eins, sind in ihrer Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004, enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.“

Klestil

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