BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil I

161. Bundesgesetz:

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004

(NR: GP römisch XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

161. Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die IAS -Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 2 HGB lautet:

  1. Absatz 2Die unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens innerhalb von drei Monaten nach Einantwortung eingestellt oder die Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 ausgeschlossen wird. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Erben.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 221, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „3,125“ durch den Betrag „3,65“ und in Ziffer 2, der Betrag „6,250“ durch den Betrag „7,3“ ersetzt.

b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „12,5“ durch den Betrag „14,6“ und in Ziffer 2, der Betrag „25“ durch den Betrag „29,2“ ersetzt.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2, bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.

d) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Absatz eins und 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 228, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck Paragraphen 248, oder 249 durch den Ausdruck Paragraph 249, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 6, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 237, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 13, wird angefügt:

  1. Ziffer 13
    die im Posten § 231 Abs. 2 Z 6 lit. c enthaltenen Aufwendungen für Abfertigungen oder ein Hinweis, dass der Posten nur mehr aus Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen besteht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 243, lautet:

Paragraph 243,

  1. Absatz einsIm Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben.
  2. Absatz 2Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens zu enthalten. Abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
  3. Absatz 3Der Lagebericht hat auch einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
    3. Ziffer 3
      den Bereich Forschung und Entwicklung;
    4. Ziffer 4
      bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
  4. Absatz 4Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.
  5. Absatz 5Für große Kapitalgesellschaften umfasst die Analyse nach Absatz 2, letzter Satz auch die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Absatz 3, bleibt unberührt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 245, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Befreiung nach Absatz eins, darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn von dem zu befreienden Tochterunternehmen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 245 a, lautet:

„Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen

Paragraph 245 a,

  1. Absatz einsEin Mutterunternehmen, das nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Artikel 3, der Verordnung übernommen wurden, hat dabei die Paragraphen 193, Absatz 4, zweiter Halbsatz und 194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels die Paragraphen 247, Absatz 3,, 265 Absatz 2 bis 4, 266 Z 4, 5 und 7 und 267 anzuwenden.
  2. Absatz 2Ein Mutterunternehmen, das nicht unter Absatz eins, fällt, kann den Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften in Absatz eins, aufstellen.
  3. Absatz 3Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach den in Absatz eins, bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat bei der Offenlegung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach den in Absatz eins, bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 246, wird wie folgt geändert:

a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) wird der Betrag „15“ durch den Betrag „17,52“ und in Litera b,) der Betrag „30“ durch den Betrag „35,04“ ersetzt.

b) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) wird der Betrag „12,5“ durch den Betrag „14,6“ und in Litera b,) der Betrag „25“ durch den Betrag „29,2“ ersetzt.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlussstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 247, Absatz eins und Paragraph 265, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck gemäß den Paragraphen 248, ff. durch den Ausdruck gemäß Paragraph 249, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 248, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 250, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Konzernkapitalflussrechnung und einer Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung. Er kann um die Segmentberichterstattung erweitert werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 260, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 267, lautet:

„§ 267.

  1. Absatz einsIm Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben.
  2. Absatz 2Der Konzernlagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Konzerns zu enthalten. Abhängig von der Größe des Konzerns und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs der einbezogenen Unternehmen hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
  3. Absatz 3Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
    3. Ziffer 3
      den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
    4. Ziffer 4
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
  4. Absatz 4Paragraph 251, Absatz 3, über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 274, lautet:

Paragraph 274,

  1. Absatz einsDer Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er aufgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei ergibt, ob
      1. Litera a
        ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
      2. Litera b
        ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
      3. Litera c
        der Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwendungen versagt oder
      4. Litera d
        der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
  2. Absatz 2In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach Paragraph 269, durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden.
  3. Absatz 3Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 2, erster Satz einzuschränken (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) oder den Bestätigungsvermerk zu versagen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,). Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein im Wesentlichen getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

    (4) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,).

    (5) Der Bestätigungsvermerk enthält auch ein Urteil, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht.

  4. Absatz 6Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 906, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11Die Paragraphen 221, Absatz eins bis 3 und 7, 228 Absatz 3,, 243, 245 Absatz 5,, 245a, 246 Absatz eins und 3, 247 Abs. 1, 250 Absatz eins,, 265 Absatz 2, Ziffer eins,, 267 und 274 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 221 Absatz eins und 2, sowie 246 Abs. 1 sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraphen 221, Absatz 4 und 246 Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Paragraphen 248 und 260 Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

    (12) Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG zugelassen sind, erst für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen ist § 245a HGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1999, weiterhin anwendbar.

Artikel II

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 43 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „248,“.

Novellierungsanordnung 2, In § 44 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 59a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 59a“ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 59a lautet:

§ 59a. 

Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 15 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, § 65 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß §§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 5, In § 103 werden folgende Z 28c und 28d eingefügt:

  1. Ziffer 28 c
    Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  2. Ziffer 28 d
    § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.“

Novellierungsanordnung 6, Dem § 107 wird folgender Abs. 44 angefügt:

  1. Absatz 44Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Pos. römisch II. 8. a) ff) der Anlage 2 zu Artikel römisch eins § 43, Teil 2 lautet:

  1. Sub-Litera, f, f
    Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“

Artikel III

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen sechs Wochen einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) zu erstatten und zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat alle Berichte an die FMA außer den Quartalsberichten auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 80 a, lautet:

§ 80a. 

(1) In den Konzernabschluss sind nur Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. § 246 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(2) Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt.

(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß Absatz eins, nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 263, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 80 b, lautet:

§ 80b. 

(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß Paragraph 81 n, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Ziffer 7 bis 19 und Absatz 6, sowie Paragraph 81 o, Absatz 4 a,, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.

  1. Absatz 2Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.“

Novellierungsanordnung 4, In § 81a Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz“durch den Ausdruck „§§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz“ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 81 n, Absatz 2, Ziffer 12, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;“

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 81 p, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Paragraph 267, Absatz 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 82, Absatz 7,, 8, 8a und 9 lautet:

  1. Absatz 7An den Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
  2. Absatz 8Hält es die FMA für erforderlich, dass die Prüfung ergänzt wird, so haben der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren auf Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.

    (8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.

    (9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands oder der geschäftsführenden Direktoren die FMA.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 84, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.“

Novellierungsanordnung 8, § 84 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten entsprechen.“

Novellierungsanordnung 8a, Paragraph 86 h, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Absatz eins, auch auf der Grundlage eines gemäß Paragraph 80 b, erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß Paragraph 80 b, für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.

    Ziffer 9 § 86i Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 70/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 86 n, erhält folgende Überschrift:

„Leitung von Versicherungs-Holdinggesellschaften“

Novellierungsanordnung 11, Dem § 119h werden folgende Abs. 17, 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 23, Absatz 5,, § 80a, § 80b, § 81a Abs. 3, Paragraph 81 n, Absatz 2,, Paragraph 81 p, Absatz 2,, § 84 Absatz eins und 7, Paragraph 86 h, Absatz 5,, § 86i Abs. 8 sowie § 86n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  2. Absatz 18Paragraph 82, Abs. 7, 8, 8a und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2004 tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
  3. Absatz 19Verordnungen auf Grund der in Absatz 17, angeführten Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

Novellierungsanordnung 14, Dem § 129h wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 80b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2004 muss von Versicherungsunternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Abs. 13 der Richtlinie 93/22/EG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S 27) zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 80b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, weiterhin anwendbar.

Artikel IV

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:

§ 23 Abs. 1 und 2 lautet:

  1. Absatz einsWertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung in Anlage 2 zu § 43 BWG und ihren Konzernabschluss so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

    (2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach §§ 59 und 59a BWG auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.“

Artikel V

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird wie folgt geändert:

Pos. römisch II. 2.a) dritter Anstrich der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, § 30 Formblatt B – Gewinn und Verlustrechnung der Pensionskasse, lautet:

Artikel VI

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:

Pos. B. 2.a) dritter Anstrich der Anlage 1 zu § 40 Formblatt B – Gewinn und Verlustrechnung der Mitarbeitervorsorgekasse, lautet:

Artikel VII

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 68, Absatz 3, wird der Ausdruck Paragraph 243, Absatz eins und 2 durch den Ausdruck Paragraph 243, Absatz eins bis 3 sowie der Ausdruck Absatz 2, Ziffer 2, durch den Ausdruck Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

Paragraph eins,

Durch dieses Bundesgesetz werden Artikel 5, Litera b,) und Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Artikel IX

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
    unbekannt ist;“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;“

Novellierungsanordnung 3, § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Das Gericht hat die Eintragung nach § 3 Z 14a auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 63 KO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anmeldung zum Firmenbuch ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 18, wird folgender Satz angefügt:

Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind nicht anzuwenden.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach Paragraph 18, zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.

Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Folgende Absätze (2) bis (4) werden eingefügt:

  1. Absatz 2Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Absatz eins, zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung ein.
  2. Absatz 3Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Kaufmanns bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a).
  3. Absatz 4Bekanntmachungen nach Abs. 3 sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.“

Novellierungsanordnung 8, Vor § 41 wird anstelle der bisherigen folgende neue Überschrift eingefügt:

„Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter“

Novellierungsanordnung 9, § 41 Abs. 1 entfällt; im bisherigen Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung und wird im ersten Satz nach der Wendung „Aufnahme in die Ediktsdatei“ der Klammerausdruck „(im Sinn des § 25 Zustellgesetz)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Art. römisch XXIV wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 3 Z 4a und Z 14a, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel X

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Dem § 15a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsführer wirksam.“

Artikel XI

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text des § 76 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Der Beschluss über die Bestellung des Vorstandsmitglieds ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an das Vorstandsmitglied wirksam.“

Fischer

Schüssel