159. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 7 entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 4 wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992“ durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 4, wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992“ durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 48/2003“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12a Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „im Sinne dieses Abschnittes“ ersetzt.Im Paragraph 12 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „im Sinne dieses Abschnittes“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 18d wird folgender § 18e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 d, wird folgender Paragraph 18 e, samt Überschrift eingefügt:
„Fliegendes Personal
§ 18e.Paragraph 18 e,
Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die §§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften.“ Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die Paragraphen 12 a, Absatz 4, bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 28 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:Nach Paragraph 28, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
„Absatz eins c,(1c) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oderArbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,
sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.“sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß Paragraph 169, des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 28 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 bis 1b“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 bis 1b“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 32 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 32, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 57).“Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt Amtsblatt Nummer L 302 vom 01.12.2000 Seite 57).“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 33 Abs. 1p wird folgender Abs. 1q eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins p, wird folgender Absatz eins q, eingefügt:
„Absatz eins q,(1q) § 18e, § 28 Abs. 1c und 2 sowie § 32 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 7 außer Kraft.“(1q) Paragraph 18 e,, Paragraph 28, Absatz eins c, und 2 sowie Paragraph 32, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 3 entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 Abs. 3 wird das Wort „Methodistenkirche“ durch den Ausdruck „Evangelisch-methodistischen Kirche“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Methodistenkirche“ durch den Ausdruck „Evangelisch-methodistischen Kirche“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Arbeitnehmern, die im Rahmen des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, sind in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr pro Kalendermonat durchschnittlich mindestens acht, in jedem Monat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort zu gewähren. Arbeitsfreie Kalendertage sind den Arbeitnehmern mindestens zehn Tage im Voraus bekannt zu geben. Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.
(5)Absatz 5, Auf Arbeitnehmer gemäß Abs. 4, für die kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“ Auf Arbeitnehmer gemäß Absatz 4,, für die kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 32b wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 32 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 57).“Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt Amtsblatt Nummer L 302 vom 01.12.2000 Seite 57).“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 33 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins i, wird folgender Absatz eins j, eingefügt:
„Absatz eins j,(1j) Die §§ 7 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 5 sowie 32b Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.“(1j) Die Paragraphen 7, Absatz 3, 19, Absatz 4, und 5 sowie 32b Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, außer Kraft.“
Fischer
Schüssel