BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

156. Bundesgesetz:

Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005 und Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Tabaksteuergesetzes 1995

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 702 Ausschussbericht 731 Sitzung 89. Bundesrat:, 7159 Ausschussbericht 7181 Sitzung 717.)

156. Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005) und das Zweckzuschussgesetz 2001, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005)

römisch eins. Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
    2. Ziffer 2
      Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Ziffer eins, bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
      1. Litera a
        wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
      2. Litera b
        wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
      3. Litera c
        wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach Paragraph 7, des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
    3. Ziffer 3
      Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Ziffer eins, angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
  2. Absatz 2,Bei den nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
    1. Ziffer eins
      Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema römisch zwei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148, Anwendung findet.
    2. Ziffer 2
      Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:
      1. Litera a
        durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfasst auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, im Rahmen der ,,Auftragsverwaltung'' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Ziffer eins, Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;
      2. Litera b
        durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluss in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:
        1. Sub-Litera, b, a
          Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.
        2. Sub-Litera, b, b
          Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.
        3. Sub-Litera, b, c
          Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.
        4. Sub-Litera, b, d
          Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.
        5. Sub-Litera, b, e
          Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.
        6. Sub-Litera, b, f
          Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.
    3. Ziffer 3
      Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

Paragraph 2,

Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikel 10, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
  3. Absatz 3,Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)
    1. Ziffer eins
      an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
    2. Ziffer 2
      an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.
  2. Absatz 2,Den Aufwand, der auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
  3. Absatz 3,Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den Paragraphen 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Absatz eins, genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Absatz eins, genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
  6. Absatz 6,Zu den Kosten der Besoldung nach den Absatz eins und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Absatz eins, genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
  7. Absatz 7,Auf die Ersätze nach den Absatz eins, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
  8. Absatz 8,Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Absatz eins, Ziffer eins, für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2005 und 2006 einen Kostenersatz in Höhe von 12 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, diesen Jahresbetrag auch in den Jahren 2007 und 2008 zu leisten, wenn die Strukturprobleme in diesen Jahren andauern.

Landesumlage

Paragraph 5,

Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

römisch zwei. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

Paragraph 7,

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
  2. Ziffer 2
    die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  3. Ziffer 3
    die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
  2. Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,,
    2. Ziffer 2
      bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
    3. Ziffer 3
      bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 447 a, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
    4. Ziffer 4
      bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Erträge der im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund

Länder

Gemeinden

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

Grunderwerbsteuer

4,000

-

96,000

Bodenwertabgabe

4,000

-

96,000

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das nach den Gesamtanteilen des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2004 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, ermittelt wird.
  1. Absatz 2,Vom jeweiligen Aufkommen abzüglich der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Beträge sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
    2. Ziffer 2
      von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Absatz eins,) ein Anteil für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis dieses Abzuges für das Jahr 2004 zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.
  2. Absatz 3,Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      von den Anteilen der Länder:
      1. Litera a
        für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus
        1. Sub-Litera, a, a
          den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und
        2. Sub-Litera, a, b
          dem Betrag von 781 300 000 Euro, der ab dem Jahr 2006 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;
      2. Litera b
        für den Bund 311,75 Millionen Euro jährlich.
    2. Ziffer 2
      von den Anteilen der Gemeinden für den Bund 106,1 Millionen Euro jährlich.
    Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, abzuziehen.
  4. Absatz 5,Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2005 insgesamt 87 780 000 Euro, im Jahr 2006 insgesamt 187 060 000, im Jahr 2007 insgesamt 300 890 000 und im Jahr 2008 insgesamt 286 940 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:
    1. Ziffer eins
      vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,
    2. Ziffer 2
      von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,
    3. Ziffer 3
      von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,
    4. Ziffer 4
      als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis der Volkszahl.
  5. Absatz 6,Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Absatz 5, Ziffer 3 und die Beiträge gemäß Absatz 5, Ziffer 4, sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
  6. Absatz 7,Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
    2. Ziffer 2
      bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten

30,352 vH

Steiermark

57,082 vH

Vorarlberg

12,566 vH

  1. Ziffer 3
    bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40 vH nach der Volkszahl und 60 vH als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland

0,118 vH

Kärnten

1,019 vH

Niederösterreich

14,471 vH

Oberösterreich

7,248 vH

Salzburg

4,937 vH

Steiermark

2,480 vH

Tirol

1,077 vH

Vorarlberg

0,797 vH

Wien

67,853 vH

  1. Ziffer 4
    bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer
    1. Litera a
      auf die Länder
      1. Sub-Litera, a, a
        ein Anteil nach der Volkszahl
      2. Sub-Litera, a, b
        der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages in folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer

Burgenland

2,572 vH

Kärnten

6,897 vH

Niederösterreich

14,451 vH

Oberösterreich

13,692 vH

Salzburg

6,429 vH

Steiermark

12,884 vH

Tirol

7,982 vH

Vorarlberg

3,717 vH

Wien

31,376 vH

  1. Sub-Litera, a, c
    und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;
  1. Litera b
    auf die Gemeinden
    1. Sub-Litera, b, a
      ein Anteil nach der Volkszahl,
    2. Sub-Litera, b, b
      ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
    3. Sub-Litera, b, c
      der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe eines Anteils des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

2,505 vH

Kärnten

8,496 vH

Niederösterreich

15,185 vH

Oberösterreich

14,587 vH

Salzburg

9,426 vH

Steiermark

13,086 vH

Tirol

14,512 vH

Vorarlberg

4,811 vH

Wien

17,392 vH

  1. Sub-Litera, b, d
    und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;
Die Höhe der nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zu verteilenden Anteile werden nach dem Verhältnis der für das Jahr 2004 nach diesen Schlüsseln tatsächlich verteilten Ertragsanteilen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) mit Ausnahme der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu den für das Jahr 2004 fiktiv auf Basis der einheitlichen Schlüssel gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Anteilen der Länder bzw. Gemeinden an diesen Abgaben ermittelt. Die Höhe der Anteile gemäß den lit. ab und ac bzw. den lit. bc und bd ergibt sich aus der Differenz der Anteile nach lit. aa bzw. der Summe nach den lit. ba und bb zu 100%. Die Höhe des als Getränkesteuerausgleich zu verteilenden Anteiles wird nach dem Verhältnis der für das Jahr 2004 nach diesem Schlüssel verteilten Ertragsanteile zum Aufkommen an Umsatzsteuer im Jahr 2004 nach Abzug des in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, FAG 2001 genannten Betrages ermittelt. Die länderweisen Anteile bei den Fixschlüsseln werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den tatsächlichen länderweisen Ertragsanteilen der Länder bzw. den tatsächlichen länderweisen ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden (Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz FAG 2001) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 2004 und den fiktiv auf Basis der anderen Verteilungsschlüssel gemäß Ziffer eins bis 4 für das Jahr 2004 Beträgen ermittelt.
  1. Absatz 8,Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
  2. Absatz 9,Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
    Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
    bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit                                          1 1/2,
    bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit                                          1 2/3,
    bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und
    bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit                            2
    und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit              2 1/3
    vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Paragraph 10,

Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 9, Absatz 7, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel).
  2. Absatz 2,Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
    2. Ziffer 2
      Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    4. Ziffer 4
      Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 9, Absatz 9, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  3. Absatz 3,Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 9, Absatz 9, dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 9, Absatz 9, erster Satz).
  4. Absatz 4,Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. Ziffer eins
      der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 360 vH und
    2. Ziffer 2
      von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (Paragraph 20, Absatz eins,) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins und Absatz 2, gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

Paragraph 13,

Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Kommunalsteuer;
    3. Ziffer 3
      Zweitwohnsitzabgaben;
    4. Ziffer 4
      die Feuerschutzsteuer;
    5. Ziffer 5
      Fremdenverkehrsabgaben;
    6. Ziffer 6
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. Ziffer 7
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. Ziffer 8
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. Ziffer 10
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. Ziffer 11
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. Ziffer 12
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    13. Ziffer 13
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    14. Ziffer 14
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    15. Ziffer 15
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    16. Ziffer 16
      Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
    17. Ziffer 17
      Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
    2. Ziffer 2
      ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;
    3. Ziffer 3
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11,;
    4. Ziffer 4
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
    5. Ziffer 5
      Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO 1960. Ausgenommen sind:
      1. Litera a
        Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26 a StVO 1960;
      2. Litera b
        Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß Paragraph 27, StVO 1960;
      3. Litera c
        Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960, gekennzeichnet sind;
      4. Litera d
        Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960, gekennzeichnet sind;
      5. Litera e
        Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3, StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
      6. Litera f
        Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
      7. Litera g
        Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
  4. Absatz 4,Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) und der Feuerschutzsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum In-Kraft-Treten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
    1. Ziffer eins
      der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (Paragraph 21, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,),
    2. Ziffer 2
      der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157), und
    3. Ziffer 3
      der Erhebung und der Verwaltung
    der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der Paragraphen 186, Absatz eins und 194 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
  2. Absatz 2,Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland

3,156 vH

Kärnten

7,109 vH

Niederösterreich

19,469 vH

Oberösterreich

17,803 vH

Salzburg

7,027 vH

Steiermark

14,357 vH

Tirol

8,854 vH

Vorarlberg

5,181 vH

Wien

17,044 vH

  1. Absatz 3,Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. Paragraph 8, Absatz 2, ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

Paragraph 19,

Die im Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins, sowie im Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

römisch drei. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres eine Finanzzuweisung in Höhe von 87,9 vH der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, FAG 2001 und gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a, sublit. ab und an der Werbeabgabe sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und einem Anteil (Absatz 8,) des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und einem Anteil (Absatz 8,) des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      500 000 Euro und 3 vH des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
    2. Ziffer 2
      Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

Wien

64,7

Graz

11,1

Innsbruck

8,7

Linz

8,1

Salzburg

7,4

Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
  1. Ziffer 3
    Wird die unter Ziffer eins, angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Ziffer 2, genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
  1. Absatz 4,Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe eines Anteils (Absatz 8,) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:

Burgenland

3,204

Kärnten

6,836

Niederösterreich

17,826

Oberösterreich

16,419

Salzburg

6,005

Steiermark

14,549

Tirol

7,739

Vorarlberg

4,083

Wien

23,339

 

Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
  1. Absatz 5,Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 6,Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in Höhe von 14,5 Millionen Euro jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,6 vH

Kärnten

6,7 vH

Niederösterreich

30,9 vH

Oberösterreich

22,7 vH

Salzburg

4,7 vH

Steiermark

19,3 vH

Tirol

5,6 vH

Vorarlberg

1,9 vH

Wien

2,6 vH

  1. Absatz 7,Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe eines Anteils (Absatz 8,) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern der Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
  2. Absatz 8,Die Höhe der Anteile gemäß Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 7, an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) wird nach dem Verhältnis der jeweiligen vom Aufkommen an Erdgas- und Elektrizitätsabgabe abhängigen Anteile der Finanzzuweisungen bzw. der vom Aufkommen an Mineralölsteuer abhängigen Finanzzuweisung auf Basis der jeweiligen Aufkommen im Jahr 2004 zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,26 vH der ungekürzten Ertragsanteile (Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) und 9,07 Millionen Euro. Dieser Betrag mit Ausnahme von 3,98 Millionen Euro ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Absatz 6, dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die Aufteilung der weiteren 3,98 Millionen Euro erfolgt länderweise nach der Volkszahl. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
  2. Absatz 2,Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Gemeinde jeweils die im Absatz 4, angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
    2. Ziffer 2
      eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (Paragraph 9, Absatz 9,) bis höchstens 2500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
  3. Absatz 3,Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
  4. Absatz 4,Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
  5. Absatz 5,Die Summe der Finanzkraft (Absatz 4,) der Gemeinden der im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
  6. Absatz 6,Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Absatz 5,) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
  7. Absatz 7,Der länderweise Anteil an den gemäß Absatz eins, dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Absatz 6, eine Finanzkraft pro Kopf unter 90 vH des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Absatz 6, erhöhten Finanzkraft und 90 vH dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
  8. Absatz 8,Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Absatz 6 und 7 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Absatz 4,) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.
  9. Absatz 9,Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 6, ist in jenen Ländern, in denen für die Verteilungsvorgänge gemäß Absatz 7 und 8 mehr Mittel zur Verfügung stehen, als dem Anteil des Landes an 3,98 Millionen Euro nach der Volkszahl entspricht, der Finanzkraft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
  10. Absatz 10,Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Absatz 6,) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
  2. Absatz 2,Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
  3. Absatz 3,Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
    • Strichaufzählung
      8,346 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (Paragraph 8, Absatz 2,), und
    • Strichaufzählung
      80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag
    jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
  4. Absatz 4,Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.
  5. Absatz 5,Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung von 118,74 Millionen Euro jährlich.
  2. Absatz 2,Die Bedarfszuweisung als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden (Wien als Gemeinde) beträgt 2,18 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner 2,1 Millionen Euro jährlich, und für Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern und für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern mit Ausnahme von Wien 14,46 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge sind jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
    2. Ziffer 2
      80,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohner sowie die Statutarstadt Rust. Von diesem Betrag erhalten zunächst die Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern unbeschadet der Ansprüche nach den folgenden Sätzen einen Vorweganteil in Höhe von 30,- Euro je Einwohner, St. Pölten hingegen einen Betrag von 5,30 Euro je Einwohner. Weiters erhalten die Gemeinden je Einwohner in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20.000 Einwohner Gemeinden von 20 000 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

10.000–18.000

20.000–45.000

über 50.000

Burgenland

43,67

Kärnten

37,99

31,11

24,23

Niederösterreich

46,10

40,85

Oberösterreich

43,86

38,16

32,45

Salzburg

43,09

31,37

Steiermark

41,94

35,85

29,76

Tirol

48,62

39,11

Vorarlberg

41,98

35,90

Wien

3,13

Die Anteile der weiteren anspruchsberechtigten Gemeinden betragen je Einwohner in Euro:

St. Pölten

36,44

Brunn am Gebirge

20,17

Altmünster

14,84

Hallein

41,82

Seekirchen am Wallersee

5,30

Zell am See

22,79

Mürzzuschlag

21,40

Lustenau

36,71

Eine Differenz zwischen der Summe der so ermittelten Finanzzuweisungen und dem Betrag von 80,5 Millionen Euro ist im Verhältnis der Finanzzuweisungen der einzelnen Gemeinden auszugleichen.
  1. Ziffer 3
    19,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit bis zu 9 300 Einwohner mit Ausnahme der Statutarstadt Rust. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

Burgenland

2 259 000 Euro

Kärnten

2 110 000 Euro

Niederösterreich

4 739 000 Euro

Oberösterreich

2 933 000 Euro

Salzburg

725 000 Euro

Steiermark

4 786 000 Euro

Tirol

1 411 000 Euro

Vorarlberg

537 000 Euro

Diese Beträge sind auf die anspruchsberechtigten Gemeinden der einzelnen Länder jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
  1. Absatz 4,Die länderweisen Anteile an dieser Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.

Zuschüsse

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
    1. Ziffer eins
      den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
      1. Litera a
        Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
      2. Litera b
        Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
      3. Litera c
        die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Litera a, oder Litera b, hat sich nach den im Jahre 2004 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in Litera c, erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Litera a, genannten auf die in Litera b, genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
      4. Litera d
        wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2004 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Litera c, erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß Litera a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat;
      5. Litera e
        der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Litera a und Litera b, oder nur auf die unter Litera a, oder nur auf die unter Litera b, genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
    2. Ziffer 2
      den Ländern 6,9 Millionen Euro jährlich zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen. Der Zweckzuschuss ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a, sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in Verbindung mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1989, und 429 aus 1989,, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
  4. Absatz 4,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

römisch vier. Sonder- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
  3. Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
    nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 4, an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 und Absatz 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.
  6. Absatz 6,Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,6 vH des BIP in den Jahren 2005 und 2006, 0,7 vH des BIP im Jahr 2007 und 0,75 vH des BIP im Jahr 2008 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:

Burgenland

3 990 000 Euro

Kärnten

9 180 000 Euro

Niederösterreich

25 360 000 Euro

Oberösterreich

24 890 000 Euro

Salzburg

9 000 000 Euro

Steiermark

20 140 000 Euro

Tirol

11 790 000 Euro

Vorarlberg

6 190 000 Euro

Wien

28 740 000 Euro

Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
  1. Absatz 7,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Litera a
      der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
    2. Litera b
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des Paragraph 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Litera c
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz,
    4. Litera d
      der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3 und des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins,,
    5. Litera e
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 und des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 6, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins gesondert kundgemacht.
  3. Absatz 3,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Artikel 2
Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001

Das Zweckzuschussgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000 Euro jährlich.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:

Burgenland

51 206 000 Euro

Kärnten

114 470 000 Euro

Niederösterreich

299 788 000 Euro

Oberösterreich

285 651 000 Euro

Salzburg

112 593 000 Euro

Steiermark

238 160 000 Euro

Tirol

138 943 000 Euro

Vorarlberg

75 436 000 Euro

Wien

464 253 000 Euro

  1. Absatz 3,Die Länder verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei insbesondere Bedacht genommen wird auf:
    1. Ziffer eins
      Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand („thermische-energetische Sanierung“), wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
    3. Ziffer 3
      Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.
  2. Absatz 4,Die Länder berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach Absatz 3, zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter Weise darzustellen.
  3. Absatz 5,Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 4 d, wird folgender Absatz 4 e, eingefügt:

  1. Absatz 4 e,(4e) Paragraph eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4 a, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „6,7%“ durch den Ausdruck „6,8%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird der Ausdruck „6,4%“ durch den Ausdruck „6,5%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „3,55%“ durch den Ausdruck „3,6%“ und der Ausdruck „3,25%“ durch den Ausdruck „3,3%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „3,55%“ durch den Ausdruck „3,6%“ und der Ausdruck „3,25%“ durch den Ausdruck „3,3%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird der Ausdruck „4,75%“ jeweils durch den Ausdruck „4,85%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 73, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, wird der Ausdruck „181%“ durch den Ausdruck „180%“, der Ausdruck „174%“ durch den Ausdruck „173%“ und der Ausdruck „322%“ durch den Ausdruck „318%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 73, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, wird der Ausdruck „181%“ durch den Ausdruck „180%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 136, Absatz 3, vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 137, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ist Absatz 2, anzuwenden. 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (20 % der Höchstbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.“

Novellierungsanordnung 14a, Im Paragraph 137, Absatz 4, wird jeweils nach dem Ausdruck „gemäß Absatz 2, der Ausdruck „und 2a jeweils“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14b, Dem Paragraph 137, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 447 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, entfallen im Absatz eins, der Ausdruck „ , der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung“ und im Absatz 3, der Ausdruck „ , die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung“ sowie der Ausdruck „ ; bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist hiebei nur von den Beitragseinnahmen des Versicherungsträgers als Träger der Krankenversicherung auszugehen.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 447 a, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.
  2. Absatz 8,Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Absatz 7, zu
    1. Ziffer eins
      zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, und
    2. Ziffer 2
      einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h
    zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 447 f, samt Überschrift lautet:

„Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 f,

  1. Absatz eins,Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2005 bis 2008 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 148, Ziffer 3, Der Pauschalbeitrag für das Jahr 2005 errechnet sich aus dem endgültigen Pauschalbeitrag des Jahres 2004 auf Grund des Paragraph 447 f, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. Die Pauschalbeiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Beitragseinnahmen aus
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, und
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,
    sind bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2005 bis 2008 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für das Jahr 2005 ist der Pauschalbeitrag nach Absatz eins, vorläufig auf Basis des endgültigen Pauschalbeitrages 2003 zuzüglich der Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen der Jahre 2004 und 2005 zu berechnen (wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind) und zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 2006 ist bis zum 31. Dezember 2005 aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2004 auf Grund des Paragraph 447 f, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Jahre 2005 und 2006, zu errechnen. Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind.
  3. Absatz 3,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder
    1. Ziffer eins
      70 % des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres;
    2. Ziffer 2
      30 % des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres;
    3. Ziffer 3
      den Betrag von
      1. Litera a
        15 Mio. Euro aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes und
      2. Litera b
        60 Mio. Euro aus den Beitragseinnahmen auf Grund der Erhöhung der Krankenversicherungsbeitragssätze um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005
      in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres nach Maßgabe der Absatz 4, 4 a, 16 und 17;
    4. Ziffer 4
      die Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 8, Ziffer eins, nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Absatz 5, 16 und 17,
  4. Absatz 4,Die Mittel für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Schlüssel zu verteilen:

Burgenland

2,426210014 %

Kärnten

7,425630646 %

Niederösterreich

14,377317701 %

Oberösterreich

17,448140331 %

Salzburg

6,441599507 %

Steiermark

14,549590044 %

Tirol

7,696467182 %

Vorarlberg

4,114811946 %

Wien

25,520232629 %.

  1. Absatz 4 a,Die nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge nach Absatz 3, Ziffer 3, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds nach dem im Absatz 4, genannten Schlüssel zu verteilen. Die so errechneten Ansprüche der Landesgesundheitsfonds sind um die Hälfte ihrer jeweiligen Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu verringern.
  2. Absatz 5,Die nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 4, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds je zur Hälfte wie folgt zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      nach der Volkszahl entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 errechneten und auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundeten Prozentsätze und
    2. Ziffer 2
      entsprechend dem Verhältnis der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Hauptverband und den Landesgesundheitsfonds bekannt zu gebenden endgültigen LKF relevanten Kernpunkte des Jahres 2003.
    Absatz 4 a, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 6,Die Träger der Krankenversicherung leisten an die Bundesgesundheitsagentur für die Jahre 2005 bis 2008 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 83 573 759,29 Euro. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
  4. Absatz 7,Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an den Landesgesundheitsfonds einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10 % der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach Paragraph 28, KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Absatz eins, zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
    1. Ziffer eins
      sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
    2. Ziffer 2
      für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
    3. Ziffer 3
      für Leistungen nach Paragraph 120, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76, Absatz 2, BSVG (Organspenden) sowie nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera b, d und g BSVG.
  5. Absatz 8,Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Absatz eins,, den Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 und den Beiträgen der Versicherten nach Absatz 7, an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der im Paragraph 148, genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des Paragraph 148, Ziffer 3, zur Gänze abgegolten.
  6. Absatz 9,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Absatz eins, bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach Paragraph 447 a, zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  7. Absatz 10,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer eins, werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

Wiener Gebietskrankenkasse

17,44201 %,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,65468 %,

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,94019 %,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

15,08098 %,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

10,25023 %,

Kärntner Gebietskrankenkasse

5,42866 %,

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,71656 %,

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,63745 %,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,66966 %,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09170 %,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,31496 %,

Betriebskrankenkasse Semperit

0,17647 %,

Betriebskrankenkasse Neusiedler

0,03778 %,

Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz

0,23028 %,

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,06885 %,

Betriebskrankenkasse Kindberg

0,05414 %,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,20124 %,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

5,20082 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

7,70689 %,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

5,22166 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

4,58485 %,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)

0,01253 %,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)

0,00686 %,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00275 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)

0,16929 %,

Pensionsversicherungsanstalt

0,09091 %,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00481 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279 %.

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen.
  1. Absatz 11,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 2, werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 27 a, GSVG, Paragraph 24 a, BSVG, Paragraph 20 a, B-KUVG);
    2. Ziffer 2
      soweit die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:

Wiener Gebietskrankenkasse

23,14400 %

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,07548 %

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,27077 %

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

13,49732 %

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8,13567 %

Kärntner Gebietskrankenkasse

3,58838 %

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,98860 %

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,27556 %

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,39621 %

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09185 %

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,34935 %

Betriebskrankenkasse Semperit

0,07031 %

Betriebskrankenkasse Neusiedler

0,06630 %

Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz

0,17180 %

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,08442 %

Betriebskrankenkasse Kindberg

0,04649 %

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,16313 %

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)

1,12820 %

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)

2,11171 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

11,25569 %

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

8,06567 %

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

2,02309 %

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2005, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2003, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen. Absatz 10, letzter Satz ist anzuwenden.
  1. Absatz 12,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 6, werden aufgebracht durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen, wobei für die Jahre 2005 und 2006 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2003 bzw. 2004 zu Grunde zu legen sind.
  2. Absatz 13,Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, dass die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Absatz 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
  3. Absatz 14,Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz für die Jahre 2005 bis 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3 a, Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger sowie deren Fälligkeitstermine sind zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vertraglich zu vereinbaren.
  4. Absatz 15,Die Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach Paragraph 149, Absatz 3, von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Trägerkonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach Paragraph 149, Absatz 3, im jeweiligen Jahr bis zum 30. November des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.
  5. Absatz 16,Aus den Mitteln gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 erhalten die Landesgesundheitsfonds der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol Vorweganteile jährlich in folgender Höhe in Millionen Euro:

im Jahr

2005

2006

2007

2008

Niederösterreich

0,00

1,00

1,50

1,50

Oberösterreich

2,00

2,50

3,25

3,25

Salzburg

2,00

2,50

3,25

3,25

Tirol

10,00

12,00

14,00

14,00

Diese Vorweganteile sind jeweils zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 3 und zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, zu überweisen, und zwar hinsichtlich der Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3, im Jahr 2005 in neun und in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils in zwölf gleichen Monatsbeträgen, bei den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, jeweils zur Gänze bei der Überweisung des Jahresbetrages.
  1. Absatz 17,Der Höhe der gemäß Absatz 4 a und 5 zu berücksichtigenden Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG sind zunächst auf Basis der Daten früherer Jahre vom Hauptverband geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Die Landesgesundheitsfonds haben dem Hauptverband bis spätestens 31. März, erstmals bis 31. März 2006, die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an diesen Beiträgen bekannt zu geben. Der Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die endgültige Abrechnung der Mittel vorbehaltlich des fristgerechten Vorliegens der Mitteilungen aller Landesgesundheitsfonds bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen und die Differenzen bei den jeweils nächsten Fälligkeiten auszuzahlen bzw. einzubehalten.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 472 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.106 aus 2004,  wird der Ausdruck „7,9%“ durch den Ausdruck „8%“, der Ausdruck „4,35 vH“ durch den Ausdruck „4,4%“ und der Ausdruck „3,55 vH“ durch den Ausdruck „3,6%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 474, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.145 aus 2003, wird der Ausdruck „6,8 vH“ jeweils durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 479 d, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „5,5 vH“ durch den Ausdruck „5,6%“, der Ausdruck „3,15 vH“ durch den Ausdruck „3,20%“ und der Ausdruck „2,35 vH“ durch den Ausdruck „2,4%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 479 d, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „5,75 vH“ durch den Ausdruck „5,85%“, der Ausdruck „3,4 vH“ durch den Ausdruck „3,45%“ und der Ausdruck „2,35 vH“ durch den Ausdruck „2,4%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21a, Dem Paragraph 545, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Mit der Vollziehung des Paragraph 447 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 619, wird folgender Paragraph 620, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 620,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 137, Absatz 2 a, 4 und 6, 447 a Absatz eins, 3, 7 und 8, 447 f samt Überschrift sowie 545 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b, 73 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2 und 4, 472 a Absatz 2, 474, Absatz eins, 479 d, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
  3. Absatz 3,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2004 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 13 a und 136 Absatz 3, vierter und fünfter Satz;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2008 Paragraph 545, Absatz 7,

Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „8,4%“ durch den Ausdruck „8,5%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „8,4%“ durch den Ausdruck „8,5%“ und der Ausdruck „6,3%“ durch den Ausdruck „6,4%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „6,3%“ durch den Ausdruck „6,4%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „8,4%“ durch den Ausdruck „8,5%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „4,75%“ durch den Ausdruck „4,85%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 29, Absatz 2, wird der Ausdruck „203%“ durch den Ausdruck „201%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 92, Absatz 3, vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 93, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ist Absatz 2, anzuwenden. Der vom Versicherten/von der Versicherten zu tragende Kostenanteil (Paragraph 86,) hat mindestens 60 % dieser Höchstbeitragsgrundlage (20 % dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,) zu betragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 93, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „gemäß Absatz 2, der Ausdruck „und 2a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9a, Dem Paragraph 93, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 307, wird folgender Paragraph 308, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 308,

  1. Absatz eins,Paragraph 93, Absatz 2 a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 92, Absatz 3, vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,8%“ durch den Ausdruck „6,9%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „4,75%“ durch den Ausdruck „4,85%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „403%“ durch den Ausdruck „397%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 86, Absatz 3, vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 87, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ist Absatz 2, anzuwenden. Der vom Versicherten/von der Versicherten zu tragende Kostenanteil (Paragraph 80,) hat mindestens 60 % dieser Höchstbeitragsgrundlage (20 % dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,) zu betragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 87, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „gemäß Absatz 2, der Ausdruck „und 2a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6a, Dem Paragraph 87, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 296, wird folgender Paragraph 297, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 297,

  1. Absatz eins,Paragraph 87, Absatz 2 a, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24, Absatz eins, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 86, Absatz 3, vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,6%“ durch den Ausdruck „6,7%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,7 vH“ durch den Ausdruck „3,75%“ und der Ausdruck „2,9 vH“ durch den Ausdruck „2,95%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64, Absatz 3, vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 65, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 3, ist Absatz 2, anzuwenden. 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (20 % dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 3,), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.“

Novellierungsanordnung 4a, Im Paragraph 65, Absatz 4, wird jeweils nach dem Ausdruck „gemäß Absatz 2, der Ausdruck „und 2a jeweils“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4b, Dem Paragraph 65, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 210, wird folgender Paragraph 211, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Paragraph 65, Absatz 2 a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 20, Absatz eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 64, Absatz 3, vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von Paragraph 22, auf den Versicherten/die Versicherte 3,7 % und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95 % entfallen, und
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, der Prozentsatz 0,3,
    wenn die Versicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 14 Litera b, im Jahr 2004 eingetreten ist und nach Paragraphen 41, Absatz 2, oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.“

Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Abweichend von Absatz eins, beträgt der Krankenversicherungbeitrag in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH der bezogenen Leistung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 83, angefügt:

  1. Absatz 83,(83) Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 42, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 42, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch fünf wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 53, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,75 vH“ durch den Ausdruck „3,85 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 74, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,75 vH“ durch den Ausdruck „3,85 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27 a, lautet (Grundsatzbestimmung):

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 den in Absatz eins, genannten Beitrag so weit zu erhöhen, dass die Summe aller Kostenbeiträge nach Absatz eins bis 6 maximal zehn Euro beträgt.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt für die Landesgesundheitsfonds ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Der Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1988,, ergibt. Sofern die Landesgesetzgebung von der Möglichkeit der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß Absatz 2, insoweit Gebrauch macht, dass dadurch für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge nach Absatz eins bis 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung zehn Euro übersteigen würde, ist diese erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins und zum Beitrag gemäß Absatz 3, ist von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse und von Pfleglingen der Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die - abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, - bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
  6. Absatz 6,Der Beitrag gemäß Absatz 5, wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 65, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.“

Artikel 12
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Zigaretten 43% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1000 Stück in Höhe von 15,7% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Absatz 3,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 44 f, wird folgender Paragraph 44 g, angefügt:

Paragraph 44 g,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel