BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

151. Bundesgesetz:

SPG-Novelle 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 643 Ausschussbericht 723 Sitzung 89. Bundesrat:, 7156 Ausschussbericht 7164 Sitzung 717.)

151. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige
    1. Ziffer eins
      des Wachkörpers Bundespolizei,
    2. Ziffer 2
      der Gemeindewachkörper und
    3. Ziffer 3
      des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3)“ ersetzt und in Ziffer 2, der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Begriff „Landesgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Landespolizeikommando“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 4 a, geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 4, wird der Begriff „Bundesgendarmerie“ durch den Begriff „Bundespolizei“ und der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirks- oder Stadtpolizeikommando“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Polizeikommanden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
    2. Ziffer 2
      die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,
    3. Ziffer 3
      auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung der Dienstzeit,
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
    6. Ziffer 6
      die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und
    7. Ziffer 7
      die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur
    werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.“
  3. Absatz 3,In Wien obliegt die Besorgung der in Absatz 2, Ziffer 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (Paragraph 7, Absatz 5,).
  4. Absatz 4,Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
  5. Absatz 5,Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).“

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraphen 10 a und 10 b entfallen und Paragraph 11, lautet samt Überschrift:

„Sicherheitsakademie

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
  2. Absatz 2,Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Absatz eins, genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Bildungsangebote für Dritte zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.
  3. Absatz 3,Abgesehen von den in Absatz 2, angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote für die in Absatz eins, genannten Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Absatz 2 und 4 sowie
    4. Ziffer 4
      das Controlling der Bildungsmaßnahmen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
  5. Absatz 5,Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.
  6. Absatz 6,Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind anzuwenden.
  7. Absatz 7,Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
    1. Ziffer eins
      Bestellung des Direktors,
    2. Ziffer 2
      Gestaltung des Lehrangebots,
    3. Ziffer 3
      Einführung neuer Lehrgänge,
    4. Ziffer 4
      Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und
    5. Ziffer 5
      Erlassung von Verordnungen nach Absatz 2 und 4,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Kanzleiordnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (Paragraph 10,) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere  Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) sowie Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, Absatz 4, wird der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirkspolizeikommando“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (Paragraph 36 a, Absatz 3 und 4) notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schutzzone

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach Absatz eins, haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Bereich einer Schutzzone nach Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm die Aufhebung mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraphen 38 a, Absatz 4 und 56 Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils der Verweis „§ 25 Absatz 2, durch den Verweis „§ 25 Absatz 3, ersetzt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 a, lautet:

  1. Ziffer 2 a
    für die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) unter den Voraussetzungen des Paragraph 62 a, Absatz 7,;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 54, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24, SPG) zu verarbeiten. Der Einsatz ist auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der konkreten Fahndung nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (Paragraph 27, Absatz 2,) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (Paragraph 22, Absatz 3,) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 56, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„ Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „ ,in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 59, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 62, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) zu informieren.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 62 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „für die Dauer von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „für die Dauer von fünf Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 62 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „mit Ende der Bestellungsdauer“ durch die Wortfolge“ mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 62 a,  Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach Paragraph 21, Absatz 3, dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für die beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6,

Novellierungsanordnung 27, Der 6. Teil erhält die Überschrift „VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION VON WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT BEI GEWALT IN WOHNUNGEN“; die bisherigen Teile 6 bis 9 erhalten die Nummerierungen 7 bis 10.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 80 a, wird im 6. Teil folgender Paragraph 80 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Gewaltschutzdatei

Paragraph 80 b,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von Paragraph 38 a,  in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem Paragraph 38 a, unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.
  2. Absatz 2,Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der Paragraphen 8 und 12 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.
  3. Absatz 3,Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, samt Überschrift eingefügt:

„Unbefugtes Tragen von Uniformen

Paragraph 83 a,

  1. Absatz eins,Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Absatz 2, bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5) an einem öffentlichen Ort (Paragraph 27, Absatz 2,) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Absatz eins,

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt,“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 94, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Die Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins, 35, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 36 a, 38 a Absatz 4, 53, Absatz eins, Ziffer 2 a, 54, Absatz 4 b und 6, 56 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 57, Absatz 3, 59, Absatz 2, 62, 62 a, Absatz eins, 3 und 7, 80b, 83a, 84 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und 94 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2, 5 a, Absatz 3, 7, Absatz 2 und 4 a, 8 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins und 4, 10, 11, 13, 14 Absatz 4, 96, Absatz 6, sowie 97 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, sowie das Inhaltsverzeichnis treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Die Paragraphen 10 a und 10 b treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 94, wird folgender Paragraph 94 a, samt Überschrift angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 94 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 96, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die bis 30. Juni 2005 in Verwendung stehenden Uniformsorten können noch bis längstens 31. Dezember 2007 verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 97, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      das Gesetz vom 25. December 1894, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 1 aus 1895,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,;
    2. Ziffer 2
      das Gesetz vom 27. November 1918, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates, StGBl. Nr. 75 aus 1918,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 20, Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl Nr. 94 aus 1945,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2002,.“

Novellierungsanordnung 35, Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:

“Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

Paragraph eins

 

2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

Paragraph 2

Besorgung der Sicherheitsverwaltung

Paragraph 3

Sicherheitspolizei

Paragraph 4

Sicherheitsbehörden

Paragraph 5

Besorgung des Exekutivdienstes

Paragraph 5 a

Überwachungsgebühren

Paragraph 5 b

Entrichtung der Überwachungsgebühren

Paragraph 6

Bundesminister für Inneres

Paragraph 7

Sicherheitsdirektionen

Paragraph 8

Bundespolizeidirektionen

Paragraph 9

Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 10

Polizeikommanden

Paragraph 11

Sicherheitsakademie

Paragraph 12

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

Paragraph 13

Kanzleiordnung

Paragraph 14

Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 14 a

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 15

Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

Paragraph 15 a

Menschenrechtsbeirat

Paragraph 15 b

Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

Paragraph 15 c

Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

Paragraph 16

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

Paragraph 17

Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

Paragraph 18

Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

Paragraph 19

 

2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 20

Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 21

Gefahrenabwehr

Paragraph 22

Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

Paragraph 23

Aufschub des Einschreitens

Paragraph 24

Fahndung

Paragraph 25

Kriminalpolizeiliche Beratung

Paragraph 26

Streitschlichtung

3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 27

 

4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

Paragraph 27 a

 

3. TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 28

Vorrang der Sicherheit von Menschen

Paragraph 28 a

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

Paragraph 29

Verhältnismäßigkeit

Paragraph 30

Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

Paragraph 31

Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

Paragraph 32

Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

Paragraph 33

Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

Paragraph 34

Auskunftsverlangen

Paragraph 35

Identitätsfeststellung

Paragraph 35 a

Identitätsausweis

Paragraph 36

Platzverbot

Paragraph 36 a

Schutzzone

Paragraph 37

Auflösung von Besetzungen

Paragraph 38

Wegweisung

Paragraph 38 a

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

Paragraph 39

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

Paragraph 40

Durchsuchen von Menschen

Paragraph 41

Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

Paragraph 42

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 42 a

Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

Paragraph 43

Verfall sichergestellter Sachen

Paragraph 44

Inanspruchnahme von Sachen

Paragraph 45

Eingriffe in die persönliche Freiheit

Paragraph 46

Vorführung

Paragraph 47

Durchführung einer Anhaltung

Paragraph 48

Bewachung von Menschen und Sachen

Paragraph 48 a

Anordnung von Überwachungen

Paragraph 49

Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

Paragraph 50

 

4. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 51

 

2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

Paragraph 52

Aufgabenbezogenheit

Paragraph 53

Zulässigkeit der Verarbeitung

Paragraph 54

Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

Paragraph 54 a

Legende

Paragraph 54 b

Vertrauenspersonenevidenz

Paragraph 55

Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 a

Fälle der Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 b

Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 c

Geheimschutzordnung

Paragraph 56

Zulässigkeit der Übermittlung

Paragraph 57

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Paragraph 58

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

Paragraph 59

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung

Paragraph 60

Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 61

Zulässigkeit der Aktualisierung

Paragraph 62

Unterrichtung von Ermittlungen

Paragraph 62 a

Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst

Paragraph 63

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück: Erkennungsdienst

Paragraph 64

Begriffsbestimmungen

Paragraph 65

Erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 65 a

Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

Paragraph 66

Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

Paragraph 67

DNA-Untersuchungen

Paragraph 68

Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

Paragraph 69

Vermeidung von Verwechslungen

Paragraph 70

Erkennungsdienstliche Evidenzen

Paragraph 71

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 72

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

Paragraph 73

Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

Paragraph 74

Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

Paragraph 75

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 76

Besondere Behördenzuständigkeit

Paragraph 77

Verfahren

Paragraph 78

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Paragraph 79

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 80

Auskunftsrecht

5. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION DES HAFTVOLLZUGES BEI DEN SICHERHEITSBEHÖRDEN

Paragraph 80 a

Vollzugsverwaltung

6. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION VON WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT BEI GEWALT IN WOHNUNGEN

Paragraph 80 b

Zentrale Gewaltschutzdatei

7. TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 81

Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 82

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

Paragraph 83

Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

Paragraph 83 a

Unbefugtes Tragen von Uniformen

Paragraph 84

Sonstige Verwaltungsübertretungen

Paragraph 85

Subsidiarität

Paragraph 86

Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

8. TEIL: BESONDERER RECHTSSCHUTZ

Paragraph 87

Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

Paragraph 88

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 89

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

Paragraph 90

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

Paragraph 91

Amtsbeschwerde

Paragraph 92

Schadenersatz

Paragraph 92 a

Kostenersatzpflicht

9. TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

Paragraph 93

Sicherheitsbericht

Paragraph 93 a

Regierungsinformation

10. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 94

In-Kraft-Treten

Paragraph 94 a

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 95

Verweisungen

Paragraph 96

Übergangsbestimmungen

Paragraph 97

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 98

Vollziehung“

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 83 a, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 94, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,(17) Paragraph 83 a, in der Fassung des Artikels 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme ist gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 62 a, SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Unbeschadet der Absatz eins und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Absatz eins,) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen 12, Absatz eins a und 15 Absatz 3, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes  über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

Das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG)

Novellierungsanordnung 2, Abschnitt römisch vier samt Überschrift lautet:

„Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; Paragraph 9, Absatz 4, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Soweit die in Absatz eins, genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“

Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt römisch fünf lautet die Überschrift:

„Verfügungen über den Wachkörper Bundespolizei“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „von Wachkörpern der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge „des Wachkörpers Bundespolizei“, die Wortfolge „das Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres“ und die Wortfolge „von Wachkörpern“ durch die Wortfolge „des Wachkörpers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30, erhält die Absatzbezeichnung „ (1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Titel, die Überschriften und die Paragraphen 16 und 17 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 5

Anpassungsbestimmung

  1. Absatz eins,Soweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie, Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Sicherheitswachekorps, Kriminalbeamte oder Kriminalbeamtenkorps in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  2. Absatz 2,Soweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Landesgendarmeriekommando, Bezirksgendarmeriekommando, Gendarmeriepostenkommando oder Gendarmerieposten in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle jeweils die Begriffe Landespolizeikommando, Bezirks- oder Stadtpolizeikommando bzw. Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  3. Absatz 3,Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen.
  4. Absatz 4,Sollte durch eine Anpassung nach Absatz eins, oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.

Artikel 6

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 140, Absatz 3, wird ersetzt:

a) die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ durch die Wortfolge „für den Leiter des Bundeskriminalamtes“,

b) die Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“ durch die Verwendungsbezeichnung „Direktor des Bundeskriminalamtes“,

c) das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ und

d) die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnungder Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 256, Absatz eins :

a) wird das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ ersetzt,

b) wird die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“ersetzt und

c) entfällt die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ sowie die Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 55, angefügt:

  1. Absatz 55,(55) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, treten Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 256, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer 8 Punkt eins und Ziffer 8 Punkt 18, mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt eins, wird das Zitat „Z 8.15 und Ziffer 8 Punkt 16, durch das Zitat „Z 8.15 bis 8.18“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird nach Ziffer 8 Punkt 17, folgende Ziffer 8 Punkt 18, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst

8.18.

Die Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 15 und 8 Punkt 16 können durch

  1. Litera a
    die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
  2. Litera b
    den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
  3. Litera c
    den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.“

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers „Bundespolizei“ (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

    Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

  2. Absatz 2,Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

    Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.

  3. Absatz 3,Für die nach den Absatz eins und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Absatz eins, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 3 und Ausschreibungen nach Absatz 2, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 4, AusG zu betrachten.
  4. Absatz 4,Funktionsbetrauungen auf Grund der Absatz eins und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  5. Absatz 5,Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

    Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

  6. Absatz 6,Auf Ausschreibungen nach Absatz 5, ist Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.
  7. Absatz 7,Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Absatz 5, können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  8. Absatz 8,Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Fischer

Schüssel