143. Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23a Abs. 1 lautet:Paragraph 23 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
wegen Inanspruchnahme einer
Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. X Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:Dem Artikel römisch zehn, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
§ 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“Paragraph 23 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22a Abs. 1 lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
wegen Inanspruchnahme einer
Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(10) Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13a Abs. 1 lautet:Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:
„
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b, und 13c Anspruch auf Abfertigung:
Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung;bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Artikel römisch zehn, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden Fassung;bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);
wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;
bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG.“bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13c Abs. 5 lautet:Paragraph 13 c, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.“(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 sowie Ziffer 7, bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 40 Abs. 1j wird folgender Abs. 1k eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz eins j, wird folgender Absatz eins k, eingefügt:
„Absatz eins k,(1k) § 13a Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(1k) Paragraph 13 a, Absatz eins und Paragraph 13 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder“bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 Abs. 4 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(6) Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel