BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. Dezember 2004

Teil römisch eins

143. Bundesgesetz:

Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 695 Sitzung 87. Bundesrat:, Ausschussbericht 7155 Sitzung 716.)

143. Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      4. Litera d
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder
      5. Litera e
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer
      1. Litera a
        Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      2. Litera b
        vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch zehn, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Paragraph 23 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      4. Litera d
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder
      5. Litera e
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer
      1. Litera a
        Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      2. Litera b
        vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b, und 13c Anspruch auf Abfertigung:
    1. Ziffer eins
      Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Artikel römisch zehn, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. Ziffer 5
      bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);
    6. Ziffer 6
      wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;
    7. Ziffer 7
      bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    8. Ziffer 8
      bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    9. Ziffer 9
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    10. Ziffer 10
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13 c, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 sowie Ziffer 7, bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 40, Absatz eins j, wird folgender Absatz eins k, eingefügt:

  1. Absatz eins k,(1k) Paragraph 13 a, Absatz eins und Paragraph 13 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

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