BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 10. Dezember 2004

Teil I

136. Bundesgesetz:

Budgetbegleitgesetz 2005

(NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

136. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Justiz

  1. Ziffer eins
    Änderungen des Strafgesetzbuches
  2. Ziffer 2
    Änderungen der Strafprozessordnung 1975
  3. Ziffer 3
    Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
  4. Ziffer 4
    Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

2. Abschnitt
Sicherheitswesen

  1. Ziffer 5
    Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
  2. Ziffer 6
    Änderung des Waffengesetzes

3. Abschnitt
Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen

  1. Ziffer 7
    Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
  2. Ziffer 8
    Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.
  3. Ziffer 9
    Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
  4. Ziffer 10
    Änderung des Bundesforstegesetzes 1996
  5. Ziffer 11
    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

4. Abschnitt
Arbeitsmarkt

  1. Ziffer 12
    Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
  2. Ziffer 13
    Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
  3. Ziffer 14
    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
  4. Ziffer 15
    Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
  5. Ziffer 16
    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
  6. Ziffer 17
    Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

5. Abschnitt
Soziales

  1. Ziffer 18
    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
  2. Ziffer 19
    Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
  3. Ziffer 20
    Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
  4. Ziffer 21
    Änderung des Bundesbehindertengesetzes

6. Abschnitt
Sportförderung

  1. Ziffer 22
    Änderung des Glücksspielgesetzes
  2. Ziffer 23
    Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

7. Abschnitt
Umwelt

  1. Ziffer 24
    Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
  2. Ziffer 25
    Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. Abschnitt
Justiz

Artikel 1
Änderungen des Strafgesetzbuches

A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „327 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 20a Abs. 2 entfällt die Z 1.

Novellierungsanordnung 3, Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen des sechsten, siebenten, dreizehnten und zweiundzwanzigsten Abschnittes die für die Beurteilung strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge von 2 000 Euro auf 3 000 Euro und von 40 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht.

B.

Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

C.

Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel 2
Änderungen der Strafprozessordnung 1975

A. Die Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 90d Abs. 4 erster Satz wird nach den Worten „zu erbringen und“ die Wendung „einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In § 90f Abs. 3 zweiter Satz wird nach den Worten „dass er“ die Wendung „einen Kostenbeitrag leiste (§ 388) und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In § 90h Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort erfüllt die Wendung ,den Kostenbeitrag (§388 Absatz und 2) nicht leistet eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In § 108 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 119 Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 143 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In § 159 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 160 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In § 233 Abs. 3 dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In § 235 zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In § 236 Abs. 1 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 242 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In § 326 dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In § 376 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „deren Wert 363 Euro nicht erreicht und“ sowie die Wendung „aus anderen Gründen“.

Novellierungsanordnung 15, § 381 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    die Gebühren der Sachverständigen;“

b) Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;“

c) Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;“

d) Im Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

e) Im Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

f) Im Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „872 Euro“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ ersetzt.

g) Im Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von „436 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, § 388 lautet:

§ 388.

  1. Absatz einsDer vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1).
  2. Absatz 2Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.
  3. Absatz 3Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.“

Novellierungsanordnung 17, In § 393 Abs. 3 erster Satz werden die Beträge von „182 Euro“ jeweils durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, § 393a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

b) In der Z 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

c) In der Z 3 wird der Betrag von „1 091 Euro“ durch den Betrag von „1 250 Euro“ ersetzt.

d) In der Z 4 wird der Betrag von „364 Euro“ durch den Betrag von „450 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In § 408 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In § 445a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

B.

Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 3
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 32a Abs. 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 54a Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 113 wird der Betrag von „145 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem § 181 wird folgender Abs. 13 angefügt:

  1. Absatz 13Die §§ 32a Abs. 2, 54a Abs. 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4
Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Das Geschworenen- und Schöffengesetz, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 20 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins a§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

2. Abschnitt
Sicherheitswesen

Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG)“

Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet samt Überschrift:

„Sicherheitskontrollen

§ 2.

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
  3. Absatz 3Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
  4. Absatz 4Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.
    In der genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 angeführten Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.“

Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Klammerzitat (2 Absatz ,) durch das Klammerzitat (2 Absatz ,) ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 12 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 1 und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro.
  2. Absatz 2Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.“

Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt durch die Wortfolge beim Finanzamt (Absatz ,) ersetzt und wird als vorletzter Satz eingefügt: In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach §13 Absatz , auszuweisen.

Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 5Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.“

Novellierungsanordnung 11, Nach § 20 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

  1. Absatz eins cDer Titel, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und § 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch die Wortfolge Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt. In § 22 Abs. 1 wird weiters die Wendung 2 Absatz , durch die Wendung 2 Absatz , ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 47 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7§ 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

3. Abschnitt
Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen

Artikel 7
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).“

Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, § 13a samt Überschrift lautet:

„Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes – jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,), soweit sie sich auf Planstellen beziehen – zu erstellen und der Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (Paragraph 34, Absatz eins,) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
  2. Absatz 2Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Dem § 15b Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.“

Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 33 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, § 34 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den Paragraphen 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Absatz 3,) und des Budgetberichtes (Paragraph 13,) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (Paragraph 33,) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Die in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 9, § 35 Z 6 lautet:

  1. Ziffer 6
    Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;“

Novellierungsanordnung 10, § 35 Z 7 entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In § 36 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 56 Abs. 3 wird das Wort „Betriebsabrechnung“ durch die den Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, § 82 samt Überschrift lautet:

„Kosten- und Leistungsrechnung

§ 82.

  1. Absatz einsHaushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
  2. Absatz 2Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.
  3. Absatz 3Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 14, Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:

„Leistungszeiterfassung

§ 82a.

Für die Leistungsrechnung gemäß § 82 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem § 100 wird folgender Abs. 32 angefügt:

  1. Absatz 32§ 1 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 13a samt Überschrift, § 15b Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 6, § 36 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 35 Z 7 außer Kraft. § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.“

Artikel 8
Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach im Nominale von 729 207,43 Euro und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. im Nominale von 1 234 834,29 Euro bestmöglich zu veräußern.

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die Forderungen aus den der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.

§ 3.

Die Vorgänge auf Grund dieses Artikels sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 9
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2001“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „68 748 502 €“ die Wortfolge „69 732 502 Euro“.

Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2002“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „20 602 000 €“ die Wortfolge „20 778 000 Euro“.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Die §§ 5 Abs. 4 und 15 Abs. 1 sowie die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

Museum

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Anmerkung

Albertina

01004

Innere Stadt

13

Teile

01004

Innere Stadt

14

Teile

01004

Innere Stadt

15

Teile

01004

Innere Stadt

16

Teile

01004

Innere Stadt

1747

Teile

Kunsthistorisches

01004

Innere Stadt

10

Zur Gänze

Museum mit Museum

01004

Innere Stadt

1

Teile

für Völkerkunde und

01004

Innere Stadt

5

Teile

Österreichischem

01004

Innere Stadt

1839

Teile

Theatermuseum

81102

Ambras

105

Teile

Naturhistorisches

Museum

01004

Innere Stadt

9

Zur Gänze

Österreichische

01006

Landstraße

1302

Teile

Galerie Belvedere

01006

Landstraße

4158

Zur Gänze

01006

Landstraße

4159

Zur Gänze

01657

Leopoldstadt

5805

Zur Gänze

MAK - Österreichisches

01004

Innere Stadt

1268

Zur Gänze

Museum für angewandte

Flakturm Arenberg

3404

Superädifikat

Kunst

01510

Pötzleinsdorf

151

Zur Gänze

01510

Pötzleinsdorf

327

Zur Gänze

Technisches Museum

Wien mit Österrei-

01210

Penzing

1846

Zur Gänze

chischer Mediathek

01009

Mariahilf

1190

Teile

Österreichische

01004

Innere Stadt

1

Teile

Nationalbibliothek

01004

Innere Stadt

7

Zur Gänze

01004

Innere Stadt

14

Teile

01004

Innere Stadt

448

Zur Gänze

01004

Innere Stadt

1747

Teile

Artikel 10
Änderung des Bundesforstegesetzes 1996

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.
  2. Absatz 2 bDie Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.
  3. Absatz 2 cWenn ein Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDie zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen im Sinne des Abs. 1 gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.“

Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Absatz ,

Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „sowie der Pensionsrückstellung“.

Novellierungsanordnung 6, § 15 samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 15.

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.“

7. § 17a erhält die Bezeichnung17b.; vor dem bisherigen § 17a wird folgender neuer § 17a samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 17a.

§ 2 Abs. 2a bis 2c und 6, § 13 Abs. 1a, 2 und 10, § 15 samt Überschrift und die Bezeichnung des bisherigen § 17a als § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. Absatz 8Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, § 81 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben des Bundespensionsamtes sowie Geltendmachung der Leistungen

§ 81.

  1. Absatz einsDas Bundespensionsamt nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2005 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, dem Bundespensionsamt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich dem Bundespensionsamt vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.
  5. Absatz 5Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen.
  6. Absatz 6Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.
  7. Absatz 7Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.
  8. Absatz 8Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich dem Bundespensionsamt zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, § 82 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.“

Novellierungsanordnung 4, Die §§ 84 und 85 samt Überschriften lauten:

„Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 84.

Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen übertragen.

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 85.

Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, örtlich zuständige Gericht.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 102 wird folgender Abs. 48 angefügt:

  1. Absatz 48§ 80 Abs. 8, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 3 sowie die §§ 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

4. Abschnitt
Arbeitsmarkt

Artikel 12
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. Ziffer 6
    sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln“

Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck §48 Absatz , durch den Ausdruck §48 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck §6 Absatz , durch den Ausdruck §6 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

  1. Ziffer 12
    für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.“

Novellierungsanordnung 6, § 6 lautet:

§ 6.

  1. Absatz einsDie Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
  2. Absatz 2Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.
  3. Absatz 3Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.“
  4. Absatz 4Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 8, § 7 lautet:

§ 7.

  1. Absatz einsDer Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.
  2. Absatz 2Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
  4. Absatz 4Der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 ist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.“

Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 wird folgender Abs. 26 angefügt:

  1. Absatz 26§ 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. I § 1 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Art. I § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Absatz 2, wird eingefügt:

  1. Absatz 2Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Art. I § 5 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, In Art. I § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „7,25“ durch den Ausdruck „7,4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Art. I § 7 Abs. 1 Z 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Art. I § 7 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.“

Novellierungsanordnung 7, Art. I § 13 lautet:

§ 13.

Die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 8, Art. V wird folgender Abs. 17 angefügt:

  1. Absatz 17Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Für Ausländer, die
    1. Ziffer eins
      von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet
    entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 27 angefügt:

  1. Absatz 27§ 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2004 ereignen.“

Artikel 15
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 35 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.“

Novellierungsanordnung 2, § 35 Abs. 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, § 48 lautet:

§ 48.

  1. Absatz einsDas Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  2. Absatz 2Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  3. Absatz 3Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  5. Absatz 5Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Im § 49 Abs.  2 wird der Ausdruck §48 Absatz , Z1 durch den Ausdruck §48 Absatz und der Ausdruck §48 Absatz , durch den Ausdruck §48 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem § 78 wird folgender Abs. 17 angefügt:

  1. Absatz 17§ 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 3 und im § 43a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck §44 Absatz , Litera , durch den Ausdruck §44 Absatz , Litera , ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 42 Abs. 1 und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten.
  2. Absatz 2Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 79 angefügt:

  1. Absatz 79Die §§ 3 Abs. 3, 40 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 und 43a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.565 aus 1978,, durch den Ausdruck im Sinne des Datenschutzgesetzes2000, BGBl.I Nr.165/1999, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 100 wird folgender Abs. 12 angefügt:

  1. Absatz 12Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

5. Abschnitt
Soziales

Artikel 18
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 39g lautet:

§ 39g.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“

Novellierungsanordnung 2, § 39h lautet:

§ 39h.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 Euro zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach § 50w wird folgender § 50x eingefügt:

§ 50x.

Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1§5, § 5 lautet:

§ 5. 

Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

  1. Sub-Litera, i, n
    Stufe 1 ....
    148,30 Euro,
  2. Sub-Litera, i, n
    Stufe 2
    ...............
    273,40 Euro,
  3. Sub-Litera, i, n
    Stufe 3
    ....................
    421,80 Euro,
  4. Sub-Litera, i, n
    Stufe 4
    ............................................
    632,70 Euro,
  5. Sub-Litera, i, n
    Stufe 5
    .......................................................
    859,30 Euro,
  6. Sub-Litera, i, n
    Stufe 6
    .........................................................................
    1 171,70 Euro
  7. und
    in Stufe 7
    ................................................................................................
    1 562,10 Euro.“

Novellierungsanordnung 2Dem, Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 3In, In § 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „191,50 Euro“ durch den Ausdruck „195,30 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4Dem, Dem § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 5, § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

Das Bundessozialamtsgesetz (BSAG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1§3, § 3 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 2Dem, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3§ 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1Dem, Dem § 1 wird folgender § 1a angefügt:

§ 1a.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2In, In § 27 entfallen die Wortfolge „ , in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat,“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3§35, § 35 lautet:

§ 35.

  1. Absatz einsDer Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
  2. Absatz 2Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4AbschnittV, Abschnitt V lautet:

„Abschnitt V
Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Voraussetzungen

§ 36.

  1. Absatz einsBei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:
    1. Ziffer eins
      Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
    2. Ziffer 2
      eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch
      • Strichaufzählung
        einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
      • Strichaufzählung
        die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40ff;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

    (2) Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.

    (3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.

    (4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

    (5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Aufwandersatz durch den Bund

§ 37.

Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

Anträge, Verfahren

§ 38.

  1. Absatz einsAnträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.
  3. Absatz 3Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

Anwendung anderer Bestimmungen

§ 39.

§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, In § 41 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt; nach dem Ausdruck „wurde“ wird der Ausdruck „oder“ eingefügt und folgende Z 3 angefügt:

  1. Ziffer 3
    ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, § 46 lautet:

§ 46.

 Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.“

Novellierungsanordnung 8, § 49 entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Dem § 54 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. Absatz 8, Ziffer eins
    Paragraph 55, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Ziffer 2
    § 35 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  3. Ziffer 3
    § 1a, § 27, Abschnitt V samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 41 Abs. 3, § 46, § 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 49 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In § 55 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, § 56 Z 6 lautet:

  1. Ziffer 6
    hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;“

6. Abschnitt
Sportförderung

Artikel 22
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 20 lautet:

§ 20.

Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 59 wird folgender Abs. 17 angefügt:

  1. Absatz 17§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 wird die Zitierung §20i des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.169 aus 1962,, in der Fassung des ArtikelsI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.292 aus 1986, durch die Zitierung §20 des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 3 wird

a) die Bezeichnung „Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO)“ durch die Bezeichnung „BSO“ ersetzt,

b) nach dem Wort „jedenfalls“ die Wendung „die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO),“ eingefügt sowie

c) der Ausdruck „Sport- und Körperkultur“ durch die Wortfolge „Sport und Körperkultur“ und die Bezeichnung „Österreichische Turn- und Sport-Union“ durch „Sportunion Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 1 Z 1 wird im Einleitungssatz der Prozentsatz „4 vH“ durch den Prozentsatz „5,44 vH“ und in lit. d der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Weiters wird folgende lit. e angefügt:

  1. Litera e
    1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10.“

Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;“

Novellierungsanordnung 6, Dem § 9 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
    1. Litera a
      für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
    2. Litera b
      für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände.
Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 2 wird die Zitierung §20i Absatz und 3 durch die Zitierung §20 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 4 entfallen nach dem Wort „Fachverbände“ der Beistrich und die Wortfolge „für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände“.

Novellierungsanordnung 9, In § 10 letzter Satz wird die Zitierung §8 Absatz , durch die Zitierung §9 Absatz , Z1 Litera , ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Es werden in § 3 Abs. 1 und 2, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und in § 5 Abs. 4 Z 1 die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

7. Abschnitt
Umwelt

Artikel 24
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 3 Abs. 2 Z 1 lauten lit. b und der Schlussteil:

  1. Litera b
    im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten
anfallen, oder“

Novellierungsanordnung 2, Art. I § 12 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 3, Art. I § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.“

Novellierungsanordnung 4, Art. I § 13 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Art. I § 13 Abs. 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Art. I § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der Landeshauptmänner“.

Novellierungsanordnung 7, In Art. I § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu kennzeichnen“ durch „auszuweisen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Art. I § 14 Abs. 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Art. I § 17 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.“

Novellierungsanordnung 10, In Art. I § 22 Abs. 1 wird der Verweis 17 Absatz , durch 17 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Art. I § 27 Abs. 4 werden in der zweiten Aufzählung die Gliederungsbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ durch „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Art. VII Abs. 13 wird der Verweis §23a Absatz , durch §23a ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Art. VII werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14§ 3 Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.
  2. Absatz 15§ 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß
    1. Ziffer eins
      in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro und
    3. Ziffer 3
      in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro
    entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;“

Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 4 bis 6 lautet:

  1. Absatz 4In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 5Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
    1. Ziffer eins
      mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 und
    2. Ziffer 2
      mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
      1. Litera a
        der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
      2. Litera b
        der Richtlinien nach Abs. 3
    herzustellen.
  3. Absatz 6Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach § 17 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. "2a
    Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;"

Novellierungsanordnung 7, § 35 lautet:

§ 35.

Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 8, § 39 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;
    2. Ziffer 2
      im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
    4. Ziffer 4
      die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;
    5. Ziffer 5
      die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
    6. Ziffer 6
      die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 9, In § 39 Abs.  3 wird die Wortfolge „aus JI- oder CDM-Projekten“ durch die Wortfolge „aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.“

Novellierungsanordnung 12, In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „an solchen Projekten beteiligt ist“ durch die Wortfolge „die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „solchen Projekten“ durch die Wortfolge „Projekten gemäß § 37 Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In § 43 Abs. 3 wird das Zitat §13 Absatz , durch §13 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In § 46 Abs. 3 wird das Zitat §11 Absatz bis 8 durch §11 Absatz bis 10 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, § 51 Abs. 5f lautet:

  1. Absatz 5 fDer Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen
    1. Ziffer eins
      in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro
    zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des § 52 lautet:

„Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen“

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; als Abs. 1 wird eingefügt:

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 19, In § 53 Abs. 9 wird das Zitat §6 Absatz ,, 1a, 2b und Absatz , durch §6 Absatz ,, 1a, 2d und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:

  1. Absatz 10Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      § 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      § 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.“

Fischer

Schüssel