136. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Justiz
Änderungen des Strafgesetzbuches
Änderungen der Strafprozessordnung 1975
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
2. Abschnitt
Sicherheitswesen
Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Änderung des Waffengesetzes
3. Abschnitt
Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Änderung des Bundesforstegesetzes 1996
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
4. Abschnitt
Arbeitsmarkt
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
5. Abschnitt
Soziales
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
6. Abschnitt
Sportförderung
Änderung des Glücksspielgesetzes
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes
7. Abschnitt
Umwelt
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
1. Abschnitt
Justiz
Artikel 1
Änderungen des Strafgesetzbuches
A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:
A. Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „327 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz wird der Betrag von „327 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20a Abs. 2 entfällt die Z 1.In Paragraph 20 a, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen des sechsten, siebenten, dreizehnten und zweiundzwanzigsten Abschnittes die für die Beurteilung strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge von 2 000 Euro auf 3 000 Euro und von 40 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht.
B.
Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
C.
Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Artikel 2
Änderungen der Strafprozessordnung 1975
A. Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
A. Die Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der zuletzt durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 90d Abs. 4 erster Satz wird nach den Worten „zu erbringen und“ die Wendung „einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie“ eingefügt. In Paragraph 90 d, Absatz 4, erster Satz wird nach den Worten „zu erbringen und“ die Wendung „einen Kostenbeitrag (Paragraph 388,) sowie“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 90f Abs. 3 zweiter Satz wird nach den Worten „dass er“ die Wendung „einen Kostenbeitrag leiste (§ 388) und“ eingefügt. In Paragraph 90 f, Absatz 3, zweiter Satz wird nach den Worten „dass er“ die Wendung „einen Kostenbeitrag leiste (Paragraph 388,) und“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 90h Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „erfüllt“ die Wendung „ , den Kostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet“ eingefügt.In Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „erfüllt“ die Wendung „ , den Kostenbeitrag (Paragraph 388, Absatz eins und 2) nicht leistet“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 108 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 108, Absatz eins, erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 119 Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz 2, wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 143 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 159 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 159, erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 160 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 160, erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 233 Abs. 3 dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 233, Absatz 3, dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 235 zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 235, zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 236 Abs. 1 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 236, Absatz eins, wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 242 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 242, Absatz 3, erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 326 dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 326, dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 376 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „deren Wert 363 Euro nicht erreicht und“ sowie die Wendung „aus anderen Gründen“.In Paragraph 376, Absatz 2, entfallen die Wortfolge „deren Wert 363 Euro nicht erreicht und“ sowie die Wendung „aus anderen Gründen“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 381 wird wie folgt geändert:Paragraph 381, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 2 lautet: a) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die Gebühren der Sachverständigen;“
b) Abs. 1 Z 4 lautet:b) Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;“
c) Abs. 1 Z 5 lautet:c) Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;“die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß Paragraph 145 a, oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (Paragraph 149 c, Absatz eins, zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;“
d) Im Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.d) Im Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.
e) Im Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.e) Im Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.
f) Im Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „872 Euro“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ ersetzt.f) Im Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag von „872 Euro“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ ersetzt.
g) Im Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von „436 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.g) Im Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag von „436 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 388 lautet:Paragraph 388, lautet:
„
§ 388. Paragraph 388,
(1)Absatz eins,Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1).Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (Paragraphen 90 d, Absatz eins und 90 f Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.
(3)Absatz 3,Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.“Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt Paragraph 381, Absatz 5, sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 393 Abs. 3 erster Satz werden die Beträge von „182 Euro“ jeweils durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.In Paragraph 393, Absatz 3, erster Satz werden die Beträge von „182 Euro“ jeweils durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 393a Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 393 a, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.a) In der Ziffer eins, wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.
b) In der Z 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.b) In der Ziffer 2, wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.
c) In der Z 3 wird der Betrag von „1 091 Euro“ durch den Betrag von „1 250 Euro“ ersetzt.c) In der Ziffer 3, wird der Betrag von „1 091 Euro“ durch den Betrag von „1 250 Euro“ ersetzt.
d) In der Z 4 wird der Betrag von „364 Euro“ durch den Betrag von „450 Euro“ ersetzt.d) In der Ziffer 4, wird der Betrag von „364 Euro“ durch den Betrag von „450 Euro“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 408 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 408, Absatz 2, erster Satz wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 445a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 445 a, Absatz eins, erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
B.
Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Artikel 3
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 32a Abs. 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 32 a, Absatz 2, wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 54a Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt. In Paragraph 54 a, Absatz 2, wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 113 wird der Betrag von „145 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.In Paragraph 113, wird der Betrag von „145 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 181 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) Die §§ 32a Abs. 2, 54a Abs. 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft.“(13) Die Paragraphen 32 a, Absatz 2, 54 a, Absatz 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Das Geschworenen- und Schöffengesetz, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:Das Geschworenen- und Schöffengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 20, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(1a) Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
2. Abschnitt
Sicherheitswesen
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:
„(Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet samt Überschrift:Paragraph 2, lautet samt Überschrift:
„Sicherheitskontrollen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (Paragraph eins,) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Paragraph 134 a, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (Paragraph eins,) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Paragraph 134 a, des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.Soweit der vorbeugende Schutz (Paragraph eins,) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
(4)Absatz 4,Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.“Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach Paragraph eins, damit ausreichend gewährleistet werden kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach Paragraph 2, genannten Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um
eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist, oder
ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.
In der genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 angeführten Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.“In der genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, angeführten Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 11 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(2 Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(2 Abs. 4)“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(2 Absatz 3,)“ durch das Klammerzitat „(2 Absatz 4,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 1 und 2 lautet: Paragraph 13, Absatz eins und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro.
(2)Absatz 2,Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln.“Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den Paragraphen 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (Paragraph 15, Absatz 3,) dieses Jahres die nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den Paragraphen 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter Paragraphen 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen.“
„Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) vorzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt (Abs. 2)“ ersetzt und wird als vorletzter Satz eingefügt: „In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 auszuweisen.“In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt (Absatz 2,)“ ersetzt und wird als vorletzter Satz eingefügt: „In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 2, auszuweisen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 4 und 5 lautet:
„Absatz 4,(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 2, spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(5)Absatz 5,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.“Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Absatz 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 20 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
„Absatz eins c,(1c) Der Titel, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und § 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.“(1c) Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraph 22, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. In § 22 Abs. 1 wird weiters die Wendung „2 Abs. 3“ durch die Wendung „2 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. In Paragraph 22, Absatz eins, wird weiters die Wendung „2 Absatz 3, durch die Wendung „2 Absatz 4, ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:Das Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 47 Abs. 4 lautet:Paragraph 47, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(7) Paragraph 47, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
3. Abschnitt
Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen
Artikel 7
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 6 lautet:Paragraph eins, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.“(1) Die Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13a samt Überschrift lautet:Paragraph 13 a, samt Überschrift lautet:
„Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes – jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen – zu erstellen und der Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (§ 34 Abs. 1) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes – jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,), soweit sie sich auf Planstellen beziehen – zu erstellen und der Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (Paragraph 34, Absatz eins,) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15b Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins und 2 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 33, wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes (§ 13) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.“(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den Paragraphen 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Absatz 3,) und des Budgetberichtes (Paragraph 13,) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (Paragraph 33,) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden.“(4) Die in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß Paragraph 13, aufgenommen werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 35 Z 6 lautet:Paragraph 35, Ziffer 6, lautet:
Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;“Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 6,;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 35 Z 7 entfällt.Paragraph 35, Ziffer 7, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 36 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 56 Abs. 3 wird das Wort „Betriebsabrechnung“ durch die den Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 3, wird das Wort „Betriebsabrechnung“ durch die den Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 82 samt Überschrift lautet:Paragraph 82, samt Überschrift lautet:
„Kosten- und Leistungsrechnung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.Haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.
(3)Absatz 3,Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, samt Überschrift eingefügt:
„Leistungszeiterfassung
§ 82a. Paragraph 82 a,
Für die Leistungsrechnung gemäß § 82 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.“Für die Leistungsrechnung gemäß Paragraph 82, ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 100 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„Absatz 32,(32) § 1 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 13a samt Überschrift, § 15b Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 6, § 36 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 35 Z 7 außer Kraft. § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.“(32) Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Ziffer 6,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 82, samt Überschrift und Paragraph 82 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt Paragraph 35, Ziffer 7, außer Kraft. Paragraph 82, samt Überschrift und Paragraph 82 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.“
Artikel 8
Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach im Nominale von 729 207,43 Euro und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. im Nominale von 1 234 834,29 Euro bestmöglich zu veräußern.
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die Forderungen aus den der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.
§ 3.Paragraph 3,
Die Vorgänge auf Grund dieses Artikels sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 9
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, wird wie folgt geändert:Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 14, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2001“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „68 748 502 €“ die Wortfolge „69 732 502 Euro“.In Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2001“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „68 748 502 €“ die Wortfolge „69 732 502 Euro“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2002“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „20 602 000 €“ die Wortfolge „20 778 000 Euro“.In Paragraph 15, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2002“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „20 602 000 €“ die Wortfolge „20 778 000 Euro“.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Die §§ 5 Abs. 4 und 15 Abs. 1 sowie die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(2) Die Paragraphen 5, Absatz 4 und 15 Absatz eins, sowie die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlage A lautet:
„Anlage A
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Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:
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Museum
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KG Nr.
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Katastralgemeinde
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EZ
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Anmerkung
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Albertina
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01004
|
Innere Stadt
|
13
|
Teile
|
|
|
01004
|
Innere Stadt
|
14
|
Teile
|
|
|
01004
|
Innere Stadt
|
15
|
Teile
|
|
|
01004
|
Innere Stadt
|
16
|
Teile
|
|
|
01004
|
Innere Stadt
|
1747
|
Teile
|
|
|
Kunsthistorisches
|
01004
|
Innere Stadt
|
10
|
Zur Gänze
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|
|
Museum mit Museum
|
01004
|
Innere Stadt
|
1
|
Teile
|
|
|
für Völkerkunde und
|
01004
|
Innere Stadt
|
5
|
Teile
|
|
|
Österreichischem
|
01004
|
Innere Stadt
|
1839
|
Teile
|
|
|
Theatermuseum
|
81102
|
Ambras
|
105
|
Teile
|
|
|
Naturhistorisches
|
|
|
|
|
|
|
Museum
|
01004
|
Innere Stadt
|
9
|
Zur Gänze
|
|
|
Österreichische
|
01006
|
Landstraße
|
1302
|
Teile
|
|
|
Galerie Belvedere
|
01006
|
Landstraße
|
4158
|
Zur Gänze
|
|
|
01006
|
Landstraße
|
4159
|
Zur Gänze
|
|
|
01657
|
Leopoldstadt
|
5805
|
Zur Gänze
|
|
|
MAK - Österreichisches
|
01004
|
Innere Stadt
|
1268
|
Zur Gänze
|
|
|
Museum für angewandte
|
|
Flakturm Arenberg
|
3404
|
Superädifikat
|
|
|
Kunst
|
01510
|
Pötzleinsdorf
|
151
|
Zur Gänze
|
|
|
01510
|
Pötzleinsdorf
|
327
|
Zur Gänze
|
|
|
Technisches Museum
|
|
|
|
|
|
|
Wien mit Österrei-
|
01210
|
Penzing
|
1846
|
Zur Gänze
|
|
|
chischer Mediathek
|
01009
|
Mariahilf
|
1190
|
Teile
|
|
|
Österreichische
|
01004
|
Innere Stadt
|
1
|
Teile
|
|
|
Nationalbibliothek
|
01004
|
Innere Stadt
|
7
|
Zur Gänze
|
|
|
01004
|
Innere Stadt
|
14
|
Teile
|
|
|
01004
|
Innere Stadt
|
448
|
Zur Gänze
|
|
|
01004
|
Innere Stadt
|
1747
|
Teile
|
“
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Artikel 10
Änderung des Bundesforstegesetzes 1996
Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), BGBl. Nr. 793/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Die Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.(2a) Die Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Absatz 2, werden gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, vom Bund fortgesetzt.
(2b)Absatz 2 b,Die Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.Die Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.
(2c)Absatz 2 c,Wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.“Wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Zuschüsse gemäß Abschnitt römisch elf des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach Paragraph 67, des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.“(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. Paragraph 2, Absatz 4, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 5, des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen im Sinne des Abs. 1 gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.“(1a) Die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen im Sinne des Absatz eins, gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1“.In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Absatz eins,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „sowie der Pensionsrückstellung“.In Paragraph 13, Absatz 10, entfällt die Wortfolge „sowie der Pensionsrückstellung“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
§ 15.Paragraph 15,
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.“ Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.“
7. § 17a erhält die Bezeichnung
„
17b.
“
;
vor dem bisherigen § 17a wird folgender neuer § 17a samt Überschrift eingefügt:
7. Paragraph 17 a, erhält die Bezeichnung
„
17b.
“
;
vor dem bisherigen Paragraph 17 a, wird folgender neuer Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 17a.Paragraph 17 a,
§ 2 Abs. 2a bis 2c und 6, § 13 Abs. 1a, 2 und 10, § 15 samt Überschrift und die Bezeichnung des bisherigen § 17a als § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 2 a bis 2 c und 6, Paragraph 13, Absatz eins a, 2 und 10, Paragraph 15, samt Überschrift und die Bezeichnung des bisherigen Paragraph 17 a, als Paragraph 17 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2004, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.“(8) Beiträge nach Absatz eins,, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 81 samt Überschrift lautet:Paragraph 81, samt Überschrift lautet:
„Aufgaben des Bundespensionsamtes sowie Geltendmachung der Leistungen
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Das Bundespensionsamt nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2005 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, dem Bundespensionsamt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß Paragraph 67, KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß Paragraph 78, ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich dem Bundespensionsamt vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.
(5)Absatz 5,Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen.Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Absatz 4, festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen.
(6)Absatz 6,Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Absatz 4 und 5 ist unwiderruflich.
(7)Absatz 7,Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.
(8)Absatz 8,Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich dem Bundespensionsamt zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 82 Abs. 3 lautet:Paragraph 82, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 84 und 85 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 84 und 85 samt Überschriften lauten:
„Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
§ 84.Paragraph 84,
Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen übertragen.
Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
§ 85.Paragraph 85,
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.“ Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, örtlich zuständige Gericht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 102 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„Absatz 48,(48) § 80 Abs. 8, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 3 sowie die §§ 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(48) Paragraph 80, Absatz 8,, Paragraph 81, samt Überschrift, Paragraph 82, Absatz 3, sowie die Paragraphen 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
4. Abschnitt
Arbeitsmarkt
Artikel 12
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Ausdruck „§ 48 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 48 Absatz 5, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, wird der Ausdruck „§ 6 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 6 Absatz eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:
für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und“für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, und“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„
§ 6. Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.“Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden.“
(4)Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu.
(2)Absatz 2,Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(4)Absatz 4,Der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 ist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.“Der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, ist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„Absatz 26,(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(26) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2, Ziffer 8, 11 und 12 und Absatz 4,, Paragraph 6 und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I § 1 Abs. 2 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.“(2) Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. I § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird eingefügt:Artikel römisch eins, Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Absatz 2, wird eingefügt:
„Absatz 2,(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.“(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß Paragraph 2, geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art. I § 5 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden.“
„Dabei ist Paragraph 617, ASVG anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. I § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „7,25“ durch den Ausdruck „7,4“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „7,25“ durch den Ausdruck „7,4“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. I § 7 Abs. 1 Z 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Art. I § 7 Abs. 3 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.“(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Art. I § 13 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 13, lautet:
„
§ 13.Paragraph 13,
Die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.“ Die Paragraphen 8, 9, 10, 11, 12, 21 a und 22 Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Art. V wird folgender Abs. 17 angefügt:Artikel römisch fünf, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„Absatz 17,(17) Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(17) Die Paragraphen eins, Absatz 2, 4, 5, Absatz 5, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, 9, 10, Absatz eins, 11, 12, Absatz eins und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Für Ausländer, die
von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet
entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.“entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Ziffer eins,) bzw. vom Headquarter (Ziffer 2,) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„Absatz 27,(27) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2004 ereignen.“(27) Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2004 ereignen.“
Artikel 15
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 Abs. 3 lautet:Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.“(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die Paragraphen 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 Abs. 4 entfällt.Paragraph 35, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 48 lautet:Paragraph 48, lautet:
„
§ 48. Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(2)Absatz 2,Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.Kredite gemäß Absatz eins, sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(5)Absatz 5,Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.“Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 48 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 48 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 48 Absatz eins und der Ausdruck „§ 48 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 48 Absatz 5, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 78 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„Absatz 17,(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(17) Paragraph 35,, Paragraph 48 und Paragraph 49, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 3 und im § 43a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. c“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3 und im Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 44 Absatz 6, lit. b“ durch den Ausdruck „§ 44 Absatz 6, lit. c“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 2, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 42 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 42, Absatz eins und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten.
(2)Absatz 2,Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 79 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 79, angefügt:
„Absatz 79,(79) Die §§ 3 Abs. 3, 40 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 und 43a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(79) Die Paragraphen 3, Absatz 3, 40, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und 43 a Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 10, wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.In den Paragraphen 45, Absatz eins und 92 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,,“ durch den Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 100 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(12) Die Paragraphen 45, Absatz eins und 92 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
5. Abschnitt
Soziales
Artikel 18
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39g lautet:Paragraph 39 g, lautet:
„
§ 39g.Paragraph 39 g,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 39h lautet:Paragraph 39 h, lautet:
„
§ 39h.Paragraph 39 h,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 Euro zu zahlen.“ Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 Euro zu zahlen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 50w wird folgender § 50x eingefügt:Nach Paragraph 50 w, wird folgender Paragraph 50 x, eingefügt:
„
§ 50x.Paragraph 50 x,
Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“ Die Paragraphen 39 g und 39 h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 lautet: Paragraph 5, lautet:
„
§ 5. Paragraph 5,
Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich
Stufe 2
...............
273,40 Euro,
Stufe 3
....................
421,80 Euro,
Stufe 4
............................................
632,70 Euro,
Stufe 5
.......................................................
859,30 Euro,
Stufe 6
.........................................................................
1 171,70 Euro
in Stufe 7
................................................................................................
1 562,10 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt: Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“(5) Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „191,50 Euro“ durch den Ausdruck „195,30 Euro“ ersetzt. In Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „191,50 Euro“ durch den Ausdruck „195,30 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt: Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 5, § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(7) Paragraph 5,, Paragraph 44, Absatz 5 und Paragraph 47, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
Das Bundessozialamtsgesetz (BSAG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundessozialamtsgesetz (BSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“. Paragraph 3, Absatz 2, entfällt; die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt: Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(3) Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, sowie die Aufhebung des Paragraph 3, Absatz 2, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender § 1a angefügt: Dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, angefügt:
„
§ 1a. Paragraph eins a,
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 entfallen die Wortfolge „ , in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat,“ und der letzte Satz. In Paragraph 27, entfallen die Wortfolge „ , in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat,“ und der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 35 lautet: Paragraph 35, lautet:
„
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Abschnitt V lautet: Abschnitt römisch fünf lautet:
„Abschnitt V
„Abschnitt römisch fünf
Abgeltung der Normverbrauchsabgabe
Voraussetzungen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:
Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;
Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch
einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40ff;die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40 f, f,;
Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.
(2)Absatz 2, Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.
(3)Absatz 3, Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.
(4)Absatz 4, Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.
(5)Absatz 5, Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren. Sofern sich aus der Anwendung des Absatz eins, besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.
Aufwandersatz durch den Bund
§ 37.Paragraph 37,
Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach Paragraph 36, erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
Anträge, Verfahren
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.
(3)Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 36, entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,.
Anwendung anderer Bestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß.“ Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 30, sind bei Entscheidungen gemäß Paragraph 36, anzuwenden. Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 4, gelten sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 41 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt; nach dem Ausdruck „wurde“ wird der Ausdruck „oder“ eingefügt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Punkt; nach dem Ausdruck „wurde“ wird der Ausdruck „oder“ eingefügt und folgende Ziffer 3, angefügt:
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.“ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 41, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„
§ 46.Paragraph 46,
Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.“
Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 49 entfällt.Paragraph 49, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 54 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 54, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) 1.Absatz 8,, Ziffer eins
§ 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 55, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 35 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 35, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 1a, § 27, Abschnitt V samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 41 Abs. 3, § 46, § 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 49 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“Paragraph eins a,, Paragraph 27,, Abschnitt römisch fünf samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46,, Paragraph 56, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, sowie die Aufhebung des Paragraph 49, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 55 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz eins, wird der Ausdruck „30. Juni 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 56 Z 6 lautet:Paragraph 56, Ziffer 6, lautet:
hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;“hinsichtlich Paragraph 48, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;“
6. Abschnitt
Sportförderung
Artikel 22
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„
§ 20.Paragraph 20,
Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten Betrag.“ Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (Paragraph 232, Absatz eins, HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den Paragraphen 6 bis 12 b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 59 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„Absatz 17,(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(17) Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes
Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Sportförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986“ durch die Zitierung „§ 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 20i des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1962,, in der Fassung des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986“ durch die Zitierung „§ 20 des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 3 wird In Paragraph 8, Absatz 3, wird
a) die Bezeichnung „Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO)“ durch die Bezeichnung „BSO“ ersetzt,
b) nach dem Wort „jedenfalls“ die Wendung „die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO),“ eingefügt sowie
c) der Ausdruck „Sport- und Körperkultur“ durch die Wortfolge „Sport und Körperkultur“ und die Bezeichnung „Österreichische Turn- und Sport-Union“ durch „Sportunion Österreich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 9, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.“
„Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entsprechend Ziffer eins bis 4 aufzuteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 1 Z 1 wird im Einleitungssatz der Prozentsatz „4 vH“ durch den Prozentsatz „5,44 vH“ und in lit. d der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Weiters wird folgende lit. e angefügt:In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird im Einleitungssatz der Prozentsatz „4 vH“ durch den Prozentsatz „5,44 vH“ und in Litera d, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Weiters wird folgende Litera e, angefügt:
1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10.“1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 10,
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;“von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Ziffer 3 und 4 aufzuteilen;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 9 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:Die 36 322 560 Euro gemäß Ziffer 2, übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände.
Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.“Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Ziffer 4, Litera a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 20i Abs. 2 und 3“ durch die Zitierung „§ 20“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 20i Absatz 2 und 3 durch die Zitierung „§ 20“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 4 entfallen nach dem Wort „Fachverbände“ der Beistrich und die Wortfolge „für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände“.In Paragraph 9, Absatz 4, entfallen nach dem Wort „Fachverbände“ der Beistrich und die Wortfolge „für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 letzter Satz wird die Zitierung „§ 8 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1 Z 1 lit. e“ ersetzt.In Paragraph 10, letzter Satz wird die Zitierung „§ 8 Absatz eins, durch die Zitierung „§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, lit. e“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Es werden in § 3 Abs. 1 und 2, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und in § 5 Abs. 4 Z 1 die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.Es werden in Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 20, die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und in Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(4) Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
7. Abschnitt
Umwelt
Artikel 24
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 3 Abs. 2 Z 1 lauten lit. b und der Schlussteil:In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lauten Litera b und der Schlussteil:
im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten
anfallen, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. I § 12 Abs. 4 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß Paragraph 4, VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. Paragraph 11, VVG bleibt davon unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. I § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.“
„Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) zu führen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. I § 13 Abs. 2 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.“(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Art. I § 13 Abs. 3 entfällt.Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. I § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der Landeshauptmänner“.In Artikel römisch eins, Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der Landeshauptmänner“.
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. I § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu kennzeichnen“ durch „auszuweisen“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu kennzeichnen“ durch „auszuweisen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Art. I § 14 Abs. 5 entfällt.Artikel römisch eins, Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Art. I § 17 Abs. 2 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. I § 22 Abs. 1 wird der Verweis „17 Abs. 3“ durch „17 Abs. 4“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 22, Absatz eins, wird der Verweis „17 Absatz 3, durch „17 Absatz 4, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. I § 27 Abs. 4 werden in der zweiten Aufzählung die Gliederungsbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ durch „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 27, Absatz 4, werden in der zweiten Aufzählung die Gliederungsbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ durch „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Art. VII Abs. 13 wird der Verweis „§ 23a Abs. 2“ durch „§ 23a“ ersetzt.In Artikel römisch sieben, Absatz 13, wird der Verweis „§ 23a Absatz 2, durch „§ 23a“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem Art. VII werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:Dem Artikel römisch sieben, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
„Absatz 14,(14) § 3 Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.(14) Paragraph 3, Absatz eins a, ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.
(15)Absatz 15,§ 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 5,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß
in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro und
in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro
entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Absatz eins, erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2 a, letzter Satz lautet:
„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 entfällt.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;“die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach Paragraph 12, Absatz 8,;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 4 bis 6 lautet:Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 lautet:
„Absatz 4,(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Ziffer 6, Litera b, sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraphen 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 undmit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2 und 4 und
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowieder Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3 der Richtlinien nach Absatz 3,
herzustellen.
(6)Absatz 6,Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 17 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;"
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 lautet: Paragraph 35, lautet:
„
§ 35. Paragraph 35,
Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.“Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang römisch zwei der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Artikel 17, des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, zu berücksichtigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass (1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, setzt voraus, dass
das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;das Projekt die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, festgelegten Kriterien erfüllt;
im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;
die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus JI- oder CDM-Projekten“ durch die Wortfolge „aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1“ ersetzt. In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „aus JI- oder CDM-Projekten“ durch die Wortfolge „aus Projekten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde“ eingefügt. In Paragraph 39, Absatz 4, wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 39, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.“(5) Wird ein Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß Paragraph 43, widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „an solchen Projekten beteiligt ist“ durch die Wortfolge „die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen“ ersetzt. In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „an solchen Projekten beteiligt ist“ durch die Wortfolge „die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „solchen Projekten“ durch die Wortfolge „Projekten gemäß § 37 Abs. 1“ ersetzt. In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „solchen Projekten“ durch die Wortfolge „Projekten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 43 Abs. 3 wird das Zitat „§ 13 Abs. 7“ durch „§ 13 Abs. 6“ ersetzt. In Paragraph 43, Absatz 3, wird das Zitat „§ 13 Absatz 7, durch „§ 13 Absatz 6, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 46 Abs. 3 wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 bis 8“ durch „§ 11 Abs. 3 bis 10“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 3, wird das Zitat „§ 11 Absatz 2 bis 8 durch „§ 11 Absatz 3 bis 10 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 51 Abs. 5f lautet:Paragraph 51, Absatz 5 f, lautet:
„Absatz 5 f,(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen
in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und
in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro
zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.“zu überweisen, die den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zuzuschlagen sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des § 52 lautet:Die Überschrift des Paragraph 52, lautet:
„Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen“
18.Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; als Abs. 1 wird eingefügt:Der bisherige Text des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; als Absatz eins, wird eingefügt:
„Absatz eins,(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 53 Abs. 9 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1, 1a, 2b und Abs. 3“ durch „§ 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 9, wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, eins a, 2 b und Absatz 3, durch „§ 6 Absatz eins, eins a, 2 d und 3 ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt: Paragraph 53, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:(10) Für die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:
§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 a, letzter Satz, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 35,, Paragraph 39, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 5 f, sowie Paragraph 52, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002, außer Kraft.
§ 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 4 bis 6, Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 3, treten mit 21. August 2003 in Kraft.“
Fischer
Schüssel