Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2004, G 89/04-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. November 2004, die Worte „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“ im letzten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, als verfassungswidrig aufgehoben.