Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 15. November 2004 |
Teil römisch eins |
123. Bundesgesetz: | Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und des Mutterschutzgesetzes 1979 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 504 Ausschussbericht 632 Sitzung 78. Bundesrat:, Ausschussbericht 7141 Sitzung 714.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz entfällt das Wort „männliche“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
Novellierungsanordnung 3, An Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 5, in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung „(6)“.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz lautet:
„In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine nach Geschlecht getrennte Benutzung muss sichergestellt sein.“
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 2, entfällt das Wort „männliche“.
Novellierungsanordnung 9, In den Paragraphen 30,, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.
Novellierungsanordnung 10, In den Paragraphen 30,, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird das Wort „Gasmann“ durch die Bezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt das Wort „männliche“.
Novellierungsanordnung 12, An Paragraph 31, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 38, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Sie darf sich von der für die Versorgung mit Atemgas zuständigen Person nur so weit entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser leicht wahrgenommen werden können und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.“
Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein“.
Novellierungsanordnung 15, In Anhang 1 Ziffer eins Punkt eins, entfällt das Wort „männliche“.
Novellierungsanordnung 16, In Anhang 1 Ziffer eins Punkt eins, lautet der letzte Satz:
„Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.“
Novellierungsanordnung 17, In Anhang 2 wird das Wort „Herr“ durch die Wortfolge „Herr/Frau“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 50 a, eingefügt:
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 10, ein Strichpunkt und nach Ziffer 10, folgende Ziffer 11, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4 a, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
Fischer
Schüssel