BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 28. September 2004

Teil I

118. Bundesgesetz:

Erlassung eines Tierschutzgesetzes sowie Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Bundesministeriengesetzes 1986

(NR: GP römisch XXII RV 446 AB 509 S. 62. BR: 7044 AB 7045 S. 710.)

[CELEX-Nr.: 31991L0629, 31991L0630, 31993L0119, 31997L0002, 31998L0058, 31999L0022, 31999L0074, 32001L0088, 32001L0093]

118. Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. 11 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei.“

Novellierungsanordnung 2, Art. 11 Abs. 9 lautet:

  1. Absatz 9In den in Absatz eins, Ziffer 7 und 8 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
    1. Ziffer eins
      die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Art. 151 wird folgender Abs. 30 angefügt:

  1. Absatz 30Art. 11 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.“

Artikel 2
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph   1: Zielsetzung

Paragraph   2: Förderung des Tierschutzes

Paragraph   3: Geltungsbereich

Paragraph   4: Begriffsbestimmungen

Paragraph   5: Verbot der Tierquälerei

Paragraph   6: Verbot der Tötung

Paragraph   7: Verbot von Eingriffen an Tieren

Paragraph   8: Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

Paragraph   9: Hilfeleistungspflicht

§ 10: Tierversuche

§ 11: Transport von Tieren

2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 12: Anforderungen an den Halter

§ 13: Grundsätze der Tierhaltung

§ 14: Betreuungspersonen

§ 15: Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16: Bewegungsfreiheit

§ 17: Füttern und Tränken

§ 18: Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

§ 19: Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 20: Kontrollen

§ 21: Aufzeichnungen

§ 22: Zuchtmethoden

§ 23: Bewilligungen

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 24: Tierhaltungsverordnung

§ 25: Wildtiere

§ 26: Haltung von Tieren in Zoos

§ 27: Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen

§ 28: Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 29: Tierheime

§ 30 : Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 31: Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 32: Schlachtung oder Tötung

3. Hauptstück

Vollziehung

§ 33: Behörden

§ 34: Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35: Behördliche Überwachung

§ 36: Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln

§ 37: Sofortiger Zwang

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38: Strafbestimmungen

§ 39: Verbot der Tierhaltung

§ 40: Verfall

§ 41: Tierschutzombudsmann

§ 42: Tierschutzrat, Tierschutzbericht

§ 43: Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44: In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 45: Vorbereitung der Vollziehung

§ 46: Umsetzungshinweis

§ 47: Notifikation

§ 48: Vollziehungsklausel

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Förderung des Tierschutzes

§ 2.

Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

Geltungsbereich

§ 3.

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
  2. Absatz 2Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
  3. Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501/1989,
    2. Ziffer 2
      das Tiertransportgesetz-Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 411/1994,
    3. Ziffer 3
      das Tiertransportgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Nr. 152/1996,
    4. Ziffer 4
      das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. römisch eins Nr. 43/1998,
    in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
    1. Ziffer eins
      die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
    3. Ziffer 3
      die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
  2. Ziffer 2
    Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
  3. Ziffer 3
    Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
  4. Ziffer 4
    Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
  5. Ziffer 5
    Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;
  6. Ziffer 6
    landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  7. Ziffer 7
    Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;
  8. Ziffer 8
    Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
  9. Ziffer 9
    Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
  10. Ziffer 10
    Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;
  11. Ziffer 11
    Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
  12. Ziffer 12
    Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;
  13. Ziffer 13
    Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung.

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

  1. Absatz einsEs ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
  2. Absatz 2Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;
    2. Ziffer 2
      die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
      2. Litera b
        technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
    4. Ziffer 4
      ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
    5. Ziffer 5
      Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
    6. Ziffer 6
      Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
    7. Ziffer 7
      einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
    8. Ziffer 8
      ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    9. Ziffer 9
      einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    10. Ziffer 10
      ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
    11. Ziffer 11
      einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
    12. Ziffer 12
      einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
    13. Ziffer 13
      die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
    14. Ziffer 14
      ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
    15. Ziffer 15
      lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
    16. Ziffer 16
      Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.
  3. Absatz 3Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
  4. Absatz 4Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
  5. Absatz 5Durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter Abs. 2 Z 1 und 2 fallen;
    2. Ziffer 2
      hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.

Verbot der Tötung

§ 6.

  1. Absatz einsEs ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. Absatz 3Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
    2. Ziffer 2
      für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
    3. Ziffer 3
      für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. Ziffer 4
      in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7.

  1. Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. Ziffer 2
      das Kupieren des Schwanzes,
    3. Ziffer 3
      das Kupieren der Ohren,
    4. Ziffer 4
      das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. Ziffer 5
      das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. Ziffer 6
      das Kupieren des Schnabels.
  2. Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. Ziffer eins
      zur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.
  3. Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.
  4. Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

§ 8.

Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

Hilfeleistungspflicht

§ 9.

Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.

Tierversuche

§ 10.

Für Tierversuche (§ 2 des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501/1989) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.

Transport von Tieren

§ 11.

  1. Absatz einsSoweit der Transport, einschließlich der Be- und Entladung, von Tieren nicht den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportgesetzes-Luft und des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn unterliegt, ist beim Transport sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend belüfteten Raum verfügen, Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen haben und mit dem erforderlichen Wasser und Futter versorgt werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat.
  2. Absatz 2Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln und bei der Ver- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während ihres Transports zu treffen.

2. Hauptstück
Tierhaltung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anforderungen an den Halter

§ 12.

  1. Absatz einsZur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
  2. Absatz 2Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
  3. Absatz 3Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

  1. Absatz einsTiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
  2. Absatz 2Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
  3. Absatz 3Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Betreuungspersonen

§ 14.

Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15.

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Bewegungsfreiheit

§ 16

. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

  1. Absatz 2Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
  2. Absatz 3Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
  3. Absatz 4Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
  4. Absatz 5Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
  5. Absatz 6Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.

Füttern und Tränken

§ 17

. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

  1. Absatz 2Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
  3. Absatz 4Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
  4. Absatz 5Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

§ 18.

  1. Absatz einsDas für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
  2. Absatz 2Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
  3. Absatz 3Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1:
      1. Litera a
        Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten.
      2. Litera b
        Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden.
    2. Ziffer 2
      Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG:
      1. Litera a
        Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten.
      2. Litera b
        Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig.
    3. Ziffer 3
      Die Zulassung neuer Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, erfolgt nach einer Zertifizierung gemäß Abs. 6.
  4. Absatz 4Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration – bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers – müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
  6. Absatz 6Zur Erhöhung der Rechtssicherheit von Tierhaltern und zur Erleichterung des Vollzugs ist für neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen ein verpflichtendes behördliches Zulassungsverfahren vorzusehen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ermächtigt, eine Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, durch Verordnung zu regeln.

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 19.

Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

Kontrollen

§ 20.

  1. Absatz einsAlle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.
  2. Absatz 2In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden.
  3. Absatz 3Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies für die Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
  4. Absatz 4Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von deren Funktionsfähigkeit das Wohlbefinden der Tiere abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

Aufzeichnungen

§ 21.

  1. Absatz einsDer Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliegt.
  2. Absatz 2Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Zuchtmethoden

§ 22.

  1. Absatz einsNatürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

Bewilligungen

§ 23.

Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
  3. Ziffer 3
    Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
  4. Ziffer 4
    Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.
  5. Ziffer 5
    Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Tierhaltungsverordnung

§ 24.

  1. Absatz einsUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
    1. Ziffer eins
      von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
    2. Ziffer 2
      anderer Wirbeltiere
    durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
  2. Absatz 2Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere auf ihren Halter sowie über die Registrierung und Verwaltung dieser Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung des Tieres bedeutsamer Daten zu erlassen.

Wildtiere

§ 25.

  1. Absatz einsWildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
  2. Absatz 2Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501/1989, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Zoos,
    3. Ziffer 3
      Tierheime,
    4. Ziffer 4
      die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
    1. Ziffer eins
      jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
    2. Ziffer 2
      die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.
  4. Absatz 4Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.
  5. Absatz 5Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.

Haltung von Tieren in Zoos

§ 26.

  1. Absatz einsDie Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach § 23.
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

§ 27.

  1. Absatz einsIn Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
  3. Absatz 3Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
    3. Ziffer 3
      der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
  5. Absatz 5Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
  6. Absatz 6§ 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 28.

  1. Absatz einsDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige Mitwirkung der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
  4. Absatz 4Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

Tierheime

§ 29.

  1. Absatz einsDas Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und
    2. Ziffer 2
      mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des Tierheimes mitarbeitet.
  3. Absatz 3Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30.

  1. Absatz einsDie Behörde hat – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
  2. Absatz 2Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
  3. Absatz 3Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
  4. Absatz 4Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
  5. Absatz 5Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
  6. Absatz 6Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
  7. Absatz 7Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
  8. Absatz 8Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 31.

  1. Absatz einsDie Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.
  2. Absatz 2In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
  4. Absatz 4Die gewerbliche Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Behörde hat die Haltung zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Die Tierhaltung ist binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn sie nicht den Grundsätzen nach § 13 entspricht. Kommen nachträglich Untersagungsgründe hervor, so ist § 23 Z 5 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht gehalten oder ausgestellt werden.

Schlachtung oder Tötung

§ 32.

  1. Absatz einsUnbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
  2. Absatz 2Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  3. Absatz 3Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
  4. Absatz 4Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
    2. Ziffer 2
      die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
    4. Ziffer 4
      die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
    5. Ziffer 5
      die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
    6. Ziffer 6
      sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
    7. Ziffer 7
      die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an Schlachthöfe,
    2. Ziffer 2
      das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
    3. Ziffer 3
      das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,
    4. Ziffer 4
      das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
    5. Ziffer 5
      das Entbluten von Tieren,
    6. Ziffer 6
      das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
    8. Ziffer 8
      das fachgerechte Töten von Futtertieren,
    9. Ziffer 9
      die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
    10. Ziffer 10
      die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
    zu treffen.

3. Hauptstück
Vollziehung

Behörden

§ 33.

  1. Absatz einsSoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 34.

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1
    mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Behördliche Überwachung

§ 35.

  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
  2. Absatz 2Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
  5. Absatz 5Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.
  6. Absatz 6Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
  7. Absatz 7Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

§ 36.

  1. Absatz einsDie Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
  2. Absatz 2Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
  3. Absatz 3Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

Sofortiger Zwang

§ 37.

  1. Absatz einsDie Organe der Behörde sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
    2. Ziffer 2
      ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 2Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  3. Absatz 3Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 38.

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
    2. Ziffer 2
      ein Tier entgegen § 6 tötet oder
    3. Ziffer 3
      an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
    4. Ziffer 4
      gegen § 8 verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen die §§  9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
  5. Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  7. Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verbot der Tierhaltung

§ 39.

  1. Absatz einsDie Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.
  2. Absatz 2Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
  3. Absatz 3Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
  4. Absatz 4Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdacht des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

Verfall

§ 40.

  1. Absatz einsUnbeschadet des § 39 Abs. 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
  2. Absatz 2Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
  3. Absatz 3Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

Tierschutzombudsmann

§ 41.

  1. Absatz einsJedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
  2. Absatz 2Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
  4. Absatz 4Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

(5) (Verfassungsbestimmung)

In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.

  1. Absatz 6Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.
  2. Absatz 7Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
  3. Absatz 8Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

§ 42.

  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
  2. Absatz 2Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
    7. Ziffer 7
      ein von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter Vertreter,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.
  3. Absatz 3Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen benennt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 Z 5 und 6 genannten Vertretern. Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Erforderlichenfalls können Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  6. Absatz 6Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle des Rates einzurichten.
  7. Absatz 7Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählen:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind,
    4. Ziffer 4
      Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
    5. Ziffer 5
      Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs,
    6. Ziffer 6
      Erstellung eines im Rahmen des Veterinärjahresberichtes zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.
  8. Absatz 8Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  9. Absatz 9Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und Richtlinien gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Nationalrat nach Befassung des Tierschutzrates alle zwei Jahre einen Tierschutzbericht vorzulegen.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 43.

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44.

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
  3. Absatz 3Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
    1. Ziffer eins
      deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.
    Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.
  5. Absatz 5Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
    1. Ziffer eins
      Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;
    2. Ziffer 2
      Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;
    3. Ziffer 3
      Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;
    4. Ziffer 4
      Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
      1. Litera a
        von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
      2. Litera b
        von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,
      soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;
    5. Ziffer 5
      Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.
  6. Absatz 6Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.
  7. Absatz 7Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.
    2. Ziffer 2
      Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.
  8. Absatz 8Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
  9. Absatz 9Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.
  10. Absatz 10Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.
  11. Absatz 11Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Absatz eins, zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28, 29 und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.
  12. Absatz 12Die Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 hat vorzusehen, dass alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde und Katzen binnen einem Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten zu kennzeichnen sind.

Vorbereitung der Vollziehung

§ 45.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

Umsetzungshinweis

§ 46.

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 28, in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997 S. 24, der Entscheidung 97/182/EG, ABl. Nr. L 76 vom 18.03.1997 S. 30 und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 33, in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG, ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2001 S. 1, der Richtlinie 2001/93/EG, ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2001 S. 36 und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1.

Notifikation

§ 47.

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert.

Vollziehungsklausel

§ 48.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,
  5. Ziffer 5
    im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar
    1. Litera a
      hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
    2. Litera b
      hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
    3. Litera c
      hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
betraut.

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 48/2003 sowie die Kundmachungen BGBl. römisch eins Nr. 109/2003 und BGBl. römisch eins Nr. 49/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 70a entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 382 wird folgender Abs. 15 angefügt:

  1. Absatz 15§ 70a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 im Bundesgesetzblatt, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78/1987, Bundesgesetzblatt Nr. 287/1987, Bundesgesetzblatt Nr. 45/1991, Bundesgesetzblatt Nr. 419/1992, Bundesgesetzblatt Nr. 25/1993, Bundesgesetzblatt Nr. 256/1993, Bundesgesetzblatt Nr. 550/1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1105/1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522/1995, Bundesgesetzblatt Nr. 820/1995, Bundesgesetzblatt Nr. 201/1996, BGBl. römisch eins Nr. 21/1997, BGBl. römisch eins Nr. 113/1997, BGBl. römisch eins Nr. 10/1999, BGBl. römisch eins Nr. 16/2000, BGBl. römisch eins Nr. 141/2000, BGBl. römisch eins Nr. 87/2001, BGBl. römisch eins Nr. 87/2002 und BGBl. römisch eins Nr. 17/2003 wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 wird folgender Abs. 16 angefügt:

  1. Absatz 16Abschnitt A Z 17 und Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt römisch eins Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Abschnitt A Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Untertatbestand:

„Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes.“

Novellierungsanordnung 4, Abschnitt römisch eins Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen.

Klestil

Schüssel

1 Landesgesetzblatt für Burgenland Nr. 33/1996, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 39/1994 in der Fassung Nr. 72/1995, Landesgesetzblatt für Niederösterreich 0812, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 71/1995, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 119/1995, Landesgesetzblatt für Steiermark Nr. 65/1995 in der Fassung Nr. 66/1995, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 72/1995 in der Fassung Nr. 73/1995, Landesgesetzblatt für Vorarlberg Nr. 34/1995 in der Fassung Nr. 68/1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 23/1994 in der Fassung Nr. 10/1995.