BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 10. August 2004

Teil römisch eins

110. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 479 Ausschussbericht 562 Sitzung 71. Bundesrat:, Ausschussbericht 7092 Sitzung 712.)

110. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn das Kind
    1. Litera a
      eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
    2. Litera b
      eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
    3. Litera c
      eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, geregelte Schule besucht, oder
    4. Litera d
      ein nach den Lehrplänen der in Litera a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder
    5. Litera e
      eine nach den Ausbildungsverordnungen der in Litera c, bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht und
    der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß Litera d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß Litera d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (Paragraph 6,) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Absatz eins, Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 30 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30 d, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera d und e) höchstens elf Monate.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30 f, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„In Verträgen nach den Absatz eins und 3 Litera a, dürfen Schülerinnen und Schüler nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c begünstigt werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Absatz 3, Litera b, nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c geleistet werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 30 f, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuständige Finanzamt beauftragen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 30 h, Absatz 2, dritter und vierter Satz lautet:

„Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 31 c, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31 c, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31 c, Absatz 6, erster und zweiter Satz lautet:

„Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 31 d, Absatz 4, vierter Satz lautet:

„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 31 e, zweiter und dritter Satz lautet:

„Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 39 f, Absatz eins, entfällt und die Absätze 2 und 3 werden in Absatz eins und 2 umbenannt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 50 v, wird folgender Paragraph 50 w, eingefügt:

Paragraph 50 w,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Schlussteil, Absatz 2, Schlussteil, 30d Absatz eins, 30 d, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 30 f, Absatz 4, zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 30 f, Absatz 6, 30 h, Absatz 2, dritter und vierter Satz, 31c Absatz 2, zweiter Satz, 31c Absatz 4, 31 c, Absatz 5, zweiter Satz, 31c Absatz 6, erster und zweiter Satz, 31d Absatz 4, vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft; sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen.“

Fischer

Schüssel