Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 27. Februar 2004 |
Teil römisch eins |
11. Bundesgesetz: | Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 353 Ausschussbericht 378 Sitzung 46. Bundesrat:, 6966 Sitzung 705.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Paragraphen eins bis 7 und des Paragraph 23, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung sich auf die Paragraphen eins bis 7 bezieht, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
Klestil
Schüssel