106. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 52 treten an die Stelle des Abs. 1 folgende Abs. 1 bis 1c:Im Paragraph 52, treten an die Stelle des Absatz eins, folgende Absatz eins, bis 1c:
„Absatz eins,(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(1a)Absatz eins a,Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:
- Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,
Dienstverhältnisse zur ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften,
sowie zu deren Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind;
Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 übergehen.
(1b)Absatz eins b,Die Höhe der Haftung gemäß Abs. 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Die Höhe der Haftung gemäß Absatz eins a, ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(1c)Absatz eins c,Die Haftung gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.“Die Haftung gemäß Absatz eins a, gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 52 Abs. 4b lautet:Paragraph 52, Absatz 4 b, lautet:
„Absatz 4 b,(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.“(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Absatz 3, angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 b,, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 54 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) Der Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im § 7 Abs. 1 angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.“(13) Der Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im Paragraph 7, Absatz eins, angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
die Österreichischen Bundesbahnen und die in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Österreichischen Bundesbahnen und die in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie
Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Z 3 lit. b lautet:Paragraph 7, Ziffer 3, Litera b, lautet:
die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;“wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. f angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Litera f, angefügt:
für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 Abs. 1 Z 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, lautet:
für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“
5.Novellierungsanordnung 5, Die lit. d bis k des § 26 Abs. 1 Z 4 erhalten die Bezeichnung „lit. e bis l“.Die Litera d bis k des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, erhalten die Bezeichnung „lit. e bis l“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 28 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e“ ersetzt.Im Paragraph 28, Ziffer 3, Litera a, wird der Ausdruck „§ 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis d“ durch den Ausdruck „§ 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis e“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 71 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§ 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c“ durch den Ausdruck „§ 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis d“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 472 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 472, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lauten:
am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001,Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie
Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten; Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
Personen, die am 31. Dezember 2003 einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen;“Personen, die am 31. Dezember 2003 einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 472 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die nach Abs. 1 Z 1 und 2 Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pensionsleistung erhalten, die nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pensionsleistung erhalten,
Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 und Anspruch auf Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143 und
Anspruch auf Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 Anspruch auf Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168
haben.“
10Novellierungsanordnung 10, . Dem § 472 wird folgender Abs. 3 angefügt:. Dem Paragraph 472, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Für Personen, die ab 1. Jänner 2005 nach Abs. 2 Z 4 Anspruch auf Krankengeld haben, sind am 31. Dezember 2004 bestehende und auf Einzelverträgen oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten sind. Für Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2004 eintreten, haben diese Personen, unter Zugrundelegung der für sie anzurechnenden Dienstzeit, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.“(3) Für Personen, die ab 1. Jänner 2005 nach Absatz 2, Ziffer 4, Anspruch auf Krankengeld haben, sind am 31. Dezember 2004 bestehende und auf Einzelverträgen oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten sind. Für Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2004 eintreten, haben diese Personen, unter Zugrundelegung der für sie anzurechnenden Dienstzeit, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 472a Abs. 2 vorletzter Satz lautet:Paragraph 472 a, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:
„Darüber hinaus hat der Bund zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 154a dieses Bundesgesetzes bzw. § 65a B-KUVG einen Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu entrichten.“
„Darüber hinaus hat der Bund zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 154 a, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 65 a, B-KUVG einen Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu entrichten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 472a Abs. 2 vorletzter Satz in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.Im Paragraph 472 a, Absatz 2, vorletzter Satz in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 472a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 472 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach § 472 Abs. 1 Versicherten hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach § 472 Abs. 2 Z 4 lit. a zuzüglich 5 % dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.“(5) Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach Paragraph 472, Absatz eins, Versicherten hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, zuzüglich 5 % dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 472b Z 1 lautet:Paragraph 472 b, Ziffer eins, lautet:
Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;“Abschnitt römisch sechs des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles für Ansprüche nach Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4,;“
15.Novellierungsanordnung 15, Die bisherigen Z 1 bis 5 des § 472b erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.Die bisherigen Ziffer eins bis 5 des Paragraph 472 b, erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 474 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „lit. h bis lit. k“ durch den Ausdruck „lit. i bis l“ ersetzt.Im Paragraph 474, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „lit. h bis lit. k“ durch den Ausdruck „lit. i bis l“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 474 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „lit. h bis lit. i“ durch den Ausdruck „lit. i und j“ ersetzt.Im Paragraph 474, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „lit. h bis lit. i“ durch den Ausdruck „lit. i und j“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 614 wird folgender § 615 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 614, wird folgender Paragraph 615, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004
„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,
§ 615.Paragraph 615,
Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2004 die §§ 7 Z 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1 Z 4 lit. f, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3, 472 Abs. 2 Z 4 lit. b, 472a Abs. 2 vorletzter Satz in der Fassung der Z 11 und 472b Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004;mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 7, Ziffer 3, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer 11, 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, 472 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 472 Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, 472a Absatz 2, vorletzter Satz in der Fassung der Ziffer 11 und 472 b Ziffer eins bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,;
mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. d bis l, 28 Z 3 lit. a, 71 Abs. 1 erster Satz , 472 Abs. 2 Z 4 lit. a, 472 Abs. 3, 472a Abs. 2 in der Fassung der Z 12, 472a Abs. 5 sowie 474 Abs. 2 Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004."mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d bis l, 28 Ziffer 3, Litera a,, 71 Absatz eins, erster Satz , 472 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,, 472 Absatz 3, 472 a, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12, 472 a, Absatz 5, sowie 474 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,."
Artikel 4
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann
zu den Sitzungen der Organe eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens behandelt werden oder
zu den Sitzungen der Organe einer Gesellschaft, die mit mindestens 50 vH am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens beteiligt ist, wenn diese Sitzungen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum Gegenstand haben,
einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.“
Fischer
Schüssel