BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 9. August 2004

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 – SRÄG 2004

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 434/A Sitzung 73. Bundesrat:, Ausschussbericht 7091 Sitzung 712.)

105. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 –SRÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31,  Absatz 3, Ziffer 12, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, wird vor dem letzten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, festzulegen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat

  1. Ziffer eins
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 €;
  2. Ziffer 2
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 €.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Invaliditätspension“ durch den Ausdruck „Invaliditäts(Alters)pension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 343, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Erfolgt eine Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verletzung von Bewilligungs- und Dokumentationspflichten nach Paragraph 350, Absatz 3, bei der Verschreibung von Arzneispezialitäten, so kann abweichend von Absatz 4, die Kündigung nur dann für unwirksam erklärt werden, wenn gegen eine zuvor vom Versicherungsträger wegen wiederholter Verletzungen der Dokumentationspflichten auferlegte Bewilligungspflicht nicht verstoßen wurde.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 350, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Wird die Bewilligung von Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex durch die nachfolgende Kontrolle nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b, ersetzt, ist die Zulässigkeit der Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger von der Durchführung einer Dokumentation (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13,) über Vorliegen und Einhaltung der bestimmten Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne oder mit mangelhafter Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin nachweislich zu verwarnen; bei Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger die Kosten der Arzneispezialitäten vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin zu ersetzen. Findet der Ersatz nicht statt oder nach wiederholtem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann dem Arzt/der Ärztin die ausnahmslose Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des Erstattungskodex befristet bis zur Dauer von drei Jahren auferlegt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 447 g, Absatz 10, wird der Ausdruck „jährlich bis zum 31. Oktober, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Oktober 2000“ durch den Ausdruck „jedes fünfte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2005, jeweils bis zum 31. Oktober“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 459 c, lautet:

Paragraph 459 c,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 264, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 321,

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 460, Absatz 4 a, erster Halbsatz wird der Ausdruck „§ 427 Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 durch den Ausdruck „§ 427 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 607, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a,(9a) Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12 bis 14, 20 oder 22 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) erfüllen, sind die Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer 3, 271, Absatz eins, Ziffer 3 und 279 Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 609, Absatz 7, werden der Ausdruck „und“ am Ende der Ziffer 7 und der Punkt am Ende der Ziffer 8, jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Aufwendungen im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      den zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 und
    2. Litera b
      den Vorkehrungen für die Einrichtung von Pensionskonten.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 609, Absatz 9, wird der Ausdruck „der Hauptverband im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen berechtigt, die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung festzulegen“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ermächtigt, die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung, insbesondere die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung, sowie der nachfolgenden Kontrolle und die Grundsätze der Dokumentation nach Paragraph 350, Absatz 3,, durch Verordnung zu regeln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 609, Absatz 9, werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine nach In-Kraft-Treten der Verordnung abgeschlossene Rahmenvereinbarung und deren Übernahme in die Gesamtverträge kann erst nach Außer-Kraft-Treten der Verordnung in Geltung treten. Für die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung sowie der nachfolgenden Kontrolle nach Paragraph 350, Absatz 3, hat der Hauptverband gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 609, Absatz 14, wird folgender Satz angefügt:

„In der Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, kann für die Überleitung einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex ein verkürztes Verfahren, insbesondere auch ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission und unter Ausschluss des Rechtszuges an die Unabhängige Heilmittelkommission, vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 609, Absatz 19, lautet:

  1. Absatz 19,(19) Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit den Krankenversicherungsträgern beginnend mit dem Jahr 2004 bis einschließlich 2006 jährlich einen nachträglichen Rabatt in Höhe von 2 % ihres jährlichen Arzneimittelumsatzes, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielen, zu gewähren. Bei jedem Unternehmen bleibt dabei ein Sockelbetrag von zwei Millionen Euro außer Betracht. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Für das Jahr 2004 beträgt die Summe der Überweisungen pauschal 23 Millionen Euro. Eine erste Akontierung ist mit 1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit 10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnung und Einhebung des Betrages erfolgt durch den Hauptverband, der im Namen und auf Rechnung der Krankenversicherungsträger tätig wird.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 614, wird folgender Paragraph 615, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 105

Paragraph 615,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 264, Absatz eins, Ziffer eins, 447 g, Absatz 10, 459 c, 607, Absatz 9 a, sowie 609 Absatz 7, Ziffer 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 74, Absatz eins und 460 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b und Absatz 5, Ziffer 13, 343, Absatz 5, sowie 350 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 31. Dezember 2003 Paragraph 609, Absatz 9, 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Folgende Krankenversicherungsträger erhalten aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach Paragraph 447 a, Zahlungen in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      32 237 374,74 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      50 524 734,29 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      3 383 505,28 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      59 129 455,25 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      16 542 755,44 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      7 644 563,10 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      25 224 285,24 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      10 047 516,09 €
    9. Ziffer 9
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      14 413 390,76 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      6 450 096,98 €
    11. Ziffer 11
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
      25 574 348,91 €
    12. Ziffer 12
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      49 615 110,88 €
    13. Ziffer 13
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      85 238 286,00 €
    14. Ziffer 14
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      6 331 384,38 €
    Diese Forderungen der Krankenversicherungsträger unterliegen einer Verzinsung. Die Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die Einlagenfazilität erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Zahlungen nach Absatz 2, haben aus den folgenden Mitteln, die dem Ausgleichsfonds zufließen, nach der Maßgabe des Einlangens zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      auf Grund des Paragraph eins, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in den Jahren 2004 bis 2007 jeweils in der Höhe von 69 Mio. € und 2008 in der Höhe von 21 343 741,58 €;
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Rückzahlungen der Darlehen folgender Krankenversicherungsträger in den Jahren 2005 bis 2007:
      1. Litera a
        Wiener Gebietskrankenkasse
        58 605 171,00 €
      2. Litera b
        Burgenländische Gebietskrankenkasse
        5 242 898,00 €
      3. Litera c
        Steiermärkische Gebietskrankenkasse
        23 469 518,00 €
      4. Litera d
        Kärntner Gebietskrankenkasse
        22 426 428,00 €
      5. Litera e
        Tiroler Gebietskrankenkasse
        16 854 133,00 €
      6. Litera f
        Sozialversicherungsanstalt der Bauern
        45 401 852,00 €
  4. Absatz 4,Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2004 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      9 203 662,00 €
    2. Ziffer 2
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      11 742 606,00 €
    3. Ziffer 3
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      5 395 255,00 €
    4. Ziffer 4
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      4 574 348,00 €
    5. Ziffer 5
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      1 586 841,00 €
    6. Ziffer 6
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
      5 395 255,00 €
    7. Ziffer 7
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      8 251 558,00 €
    8. Ziffer 8
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      22 850 475,00 €
  5. Absatz 5,Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2005 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      13 834 390,00 €
    2. Ziffer 2
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      17 650 765,00 €
    3. Ziffer 3
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      8 109 807,00 €
    4. Ziffer 4
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      825 978,00 €
    5. Ziffer 5
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      10 495 042,00 €
    6. Ziffer 6
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      12 403 249,00 €
    7. Ziffer 7
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      34 347 436,00 €
  6. Absatz 6,Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, vorrangig vor den anderen in Absatz 2, genannten Krankenversicherungsträgern zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      5 961 948,00 €
    2. Ziffer 2
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      7 606 629,00 €
    3. Ziffer 3
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      3 494 938,00 €
    4. Ziffer 4
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      4 522 862,00 €
    5. Ziffer 5
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      5 345 193,00 €
    6. Ziffer 6
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      14 802 089,00 €
  7. Absatz 7,Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins,, diese im Anschluss an die Überweisungen nach Absatz 6,, und Ziffer 2, zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      10 306 954,00 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      6 881 902,00 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      1 081 778,00 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      7 075 240,00 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      5 289 059,00 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      2 444 121,00 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      2 629 472,00 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      3 212 401,00 €
    9. Ziffer 9
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      3 205 023,00 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      7 550 235,00 €
    11. Ziffer 11
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      4 232 551,00 €
    12. Ziffer 12
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      2 024 272,00 €
  8. Absatz 8,Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2007 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      17 997 349,00 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      12 016 741,00 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      1 888 932,00 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      12 354 335,00 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      9 235 419,00 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      4 267 770,00 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      4 591 417,00 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      5 609 290,00 €
    9. Ziffer 9
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      5 596 407,00 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      13 183 740,00 €
    11. Ziffer 11
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      7 390 613,00 €
    12. Ziffer 12
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      3 534 654,00 €
  9. Absatz 9,Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2008 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      3 933 071,74 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      2 626 091,29 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      412 795,28 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      2 699 880,25 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      2 018 277,44 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      932 672,10 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      1 003 396,24 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      1 225 825,09 €
    9. Ziffer 9
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      1 223 015,89 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      2 881 135,88 €
    11. Ziffer 11
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      1 615 122,00 €
    12. Ziffer 12
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      772 458,38 €
  10. Absatz 10,Die vollständige Leistung der Zahlung nach Absatz 2, an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat bis 30. April 2005 zu erfolgen, wobei die Aufrechnung mit Beitragsforderungen nach Paragraph 447 a, Absatz 3, für das Jahr 2004 im Ausmaß von 5 886 427 € und 2005 im Ausmaß von 3 126 638 € zulässig ist. Im Übrigen ist jede Art der Aufrechnung im Zusammenhang mit den Zahlungen nach Absatz 2,, insbesondere auch mit den Teilzahlungen nach Absatz 4 bis 9, ausgeschlossen.
  11. Absatz 11,Die Überweisungen nach den Absatz 4 bis 9 an die Krankenversicherungsträger haben jeweils gleichzeitig und der Höhe nach im Verhältnis der Teilbeträge zueinander zu erfolgen.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 a,(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 229 d, lautet:

Paragraph 229 d,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 145, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 183,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 294, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 298, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „und Absatz 6,

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 298, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a,(9a) Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12, 13, oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 304, wird folgender Paragraph 305, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 105

Paragraph 305,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, 5 Absatz 2, 25, Absatz 6 a, 145, Absatz eins, Ziffer eins, 229 d, sowie 298 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 20 a, wird folgender Satz angefügt:

„Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Entgelt für die erbrachte Leistung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, wird der Ausdruck „1 950,70 € (Mindestbeitragsgrundlage)“ durch den Ausdruck „1 950,70 € (Mindestbeitragsgrundlage) in der Pensionsversicherung und 1 096,42 € (Mindestbeitragsgrundlage) in der Krankenversicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „5,9 vH“ durch den Ausdruck „6,8 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 30, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 23 festzustellen“ durch den Ausdruck „§ 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 204, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 217 b, lautet:

Paragraph 217 b,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 136, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 171,

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 280, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 287, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a,(9a) Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12, 13, oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 293, wird folgender Paragraph 294, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 105

Paragraph 294,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 136, Absatz eins, Ziffer eins, 217 b und 287 Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Oktober 2004 Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 20 a, 20 b, 23, Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie 204 Absatz 6 und die Ziffer 3 Punkt 2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Paragraph 280, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 20 a, 20 b, 23, Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie die Ziffer 3 Punkt 2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2004, sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Personen, die nach den Paragraphen 262, Absatz 3 und 277 Absatz 5, am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 2 werden die Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins und 3 Punkt 2 Punkt 2 durch folgende Ziffer 3 Punkt 2, ersetzt:

  1. 3 Punkt 2
    persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3
    Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche
    Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im
    Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als
    Holzakkordant/in“

Novellierungsanordnung 13, Die Ziffer 5, in der Anlage 2 lautet:

  1. Ziffer 5
    Privatzimmervermietung gemäß Artikel römisch drei, der Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3
    B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 444 in Verbindung mit
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bzw Paragraph 143, Ziffer 8, GewO 1994, soweit diese
    in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt
    (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 11,), und sohin als eine wirtschaftliche
    Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter
    Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich“

Artikel 4
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Im Paragraph eins, Absatz 2, wird der letzte Satz gestrichen und werden folgende Sätze angefügt:

„Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung darf auch vorgesehen werden, dass über dem Pauschalsatz von 4,3 % liegende Anteile an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, ASVG) und an einzelne Sozialversicherungsträger unter Anrechnung auf die gesamten Ansprüche der Krankenversicherungsträger nach Absatz eins, ganz oder teilweise mit einem in der Verordnung zu bestimmenden Betrag zu überweisen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.“

Fischer

Schüssel