Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 17. Februar 2004 |
Teil römisch zwei |
86. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Managerin für Technische Services“ und „Akademischer Manager für Technische Services“; Lehrgang „Technische Services Management“, SanConsult Betriebsberatungsges. m.b.H., Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die SanConsult Betriebsberatungsges. m.b.H., Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Technische Services Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Technische Services Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin für Technische Services“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager für Technische Services“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 außer Kraft.
Gehrer