Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 17. Februar 2004 |
Teil römisch zwei |
85. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad „Master of Science (Management)“, Lehrgang „Executive Management“, SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Executive Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Executive Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Management)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer