BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 17. Februar 2004

Teil römisch zwei

84. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Managerin“ und „Akademischer Manager“; Lehrgang „Management“, SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien

84. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Managerin“ und „Akademischer Manager“; Lehrgang „Management“, SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager“ zu verleihen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer