Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 29. Jänner 2004 |
Teil römisch zwei |
63. Verordnung: | Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien, Lehrgang „Supervision“ |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Supervision“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer