BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 29. Jänner 2004

Teil römisch zwei

62. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades „Master of Laws“, Lehrgang „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau am Bodensee

62. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Laws“, Lehrgang „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau am Bodensee

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau am Bodensee, ist berechtigt, den Lehrgang „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer