Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 28. Jänner 2004 |
Teil römisch zwei |
59. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Controllerin“ und „Akademischer Controller“; Lehrgang für Controlling, Österreichisches Controller-Institut, Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Das Österreichische Controller-Institut, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang für Controlling als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Paragraph 2, Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Controlling hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer