Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2004 |
Teil römisch zwei |
530. Verordnung: | Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2005 |
Auf Grund
Die Hundertsätze nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG werden für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgestellt:
Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2005 wird auf Grund des Paragraph 19, Absatz 6, B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 544,50 Euro und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 630,00 Euro festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2005 wird der im Paragraph 26 a, Absatz 2, B-KUVG genannte Betrag statt mit 16,70 Euro mit 17,08 Euro festgestellt.
Haupt Rauch-Kallat