BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 17. Dezember 2004

Teil römisch zwei

491. Verordnung:

Zoo-Verordnung

[CELEX-Nr.: 31999L0022]

491. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen an Zoos (Zoo-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten die Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung).

Bewilligung und Schließung von Zoos

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des Paragraph 23, TSchG zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des Paragraph 13, TSchG und der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, entspricht,
    2. Ziffer 2
      für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung der Tiere gesorgt ist,
    3. Ziffer 3
      die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, mit denen den biologischen und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
    4. Ziffer 4
      eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und eine Betreuung durch eine ausreichende Anzahl von Betreuungspersonen im Sinne dieser Verordnung sichergestellt ist,
    5. Ziffer 5
      der Zoo sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder gegebenenfalls an der Aufzucht in Menschenobhut, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligt,
    6. Ziffer 6
      die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, durch den Zoo gefördert werden,
    7. Ziffer 7
      der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, mit Ausnahme der Haltung von einheimischen Vögeln mit der Möglichkeit zum Freiflug zum Zwecke der Wiedereinbürgerung oder Arterhaltung,
    8. Ziffer 8
      der Zoo ein von einem Tierarzt mit entsprechender Facherfahrung erstelltes, dem aktuellen tiergartenbiologischen und veterinärmedizinischen Wissensstand entsprechendes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung, Behandlung und Ernährung umsetzt und
    9. Ziffer 9
      ein verantwortlicher Leiter bestellt wurde.
  2. Absatz 2,Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TSchG vorzugehen.

Register

Paragraph 3,

Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die im Zoo gehaltenen Tiere zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Diese Aufzeichnungen müssen nach dem Ausscheiden des Tieres aus dem Zoo mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Zoos der Kategorie A

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zoos der Kategorie A sind berechtigt, alle Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen und Vögeln sowie Wildtierarten ohne Einschränkung der Zahl und Art zu halten.
  2. Absatz 2,Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.
  3. Absatz 3,Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von Tierpflegern, welche die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration erfolgreich abgelegt haben, sowie eine ausreichende Anzahl von anderen Betreuungspersonen, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Zoos der Kategorie A müssen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllen, sich mindestens jedoch
    1. Ziffer eins
      an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,
    2. Ziffer 2
      an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und
    3. Ziffer 3
      am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und Aufzucht in Menschenobhut

    beteiligen

  5. Absatz 5,Zoos der Kategorie A sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung und Aufsicht an betriebsfremden geeigneten Standorten einzelne Wildtierarten zu halten.

Zoos der Kategorie B

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz eins und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.
  2. Absatz 2,Verfügt der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in Paragraph 4, Absatz 2, geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
    1. Ziffer eins
      Tierpfleger im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist oder
    2. Ziffer 2
      über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
    3. Ziffer 3
      eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer 2, als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.
  4. Absatz 4,Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Aufgaben erfüllen.

Tiere, deren Haltung in Zoos der Kategorie B verboten ist oder besonderen Bewilligungskriterien unterliegt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Zoos der Kategorie B ist die Haltung folgender Säugetiere (Mammalia) verboten:
    1. Ziffer eins
      Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
    2. Ziffer 2
      Beuteltiere (Marsupialia), alle Arten, außer Bennettkänguru, Parmakänguru;
    3. Ziffer 3
      Insektenfresser (Insectivora), alle Arten, soweit sie nicht heimisch (wie zB Igel) sind;
    4. Ziffer 4
      Fledertiere (Chiroptera), alle Arten;
    5. Ziffer 5
      Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
    6. Ziffer 6
      Spitzhörnchen (Tupaiidae), alle Arten;
    7. Ziffer 7
      Herrentiere (Primates), alle Arten;
    8. Ziffer 8
      Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
    9. Ziffer 9
      Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
    10. Ziffer 10
      Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
    11. Ziffer 11
      Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
    12. Ziffer 12
      Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);
    13. Ziffer 13
      Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
    14. Ziffer 14
      Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx)
    15. Ziffer 15
      Gepard (Acinonyx jubatus);
    16. Ziffer 16
      Großbären (Ursidae), alle Arten mit Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos);
    17. Ziffer 17
      Katzenbär (Ailurus fulgens);
    18. Ziffer 18
      Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
    19. Ziffer 19
      Robben (Pinnipedia), alle Arten;
    20. Ziffer 20
      Wale (Cetacea), alle Arten;
    21. Ziffer 21
      Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
    22. Ziffer 22
      Seekühe (Sirenia), alle Arten;
    23. Ziffer 23
      Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
    24. Ziffer 24
      Tapire (Tapiridae), alle Arten;
    25. Ziffer 25
      Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
    26. Ziffer 26
      Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
    27. Ziffer 27
      Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
  2. Absatz 2,Die für die Haltung von Vögeln, Reptilien und von Amphibien erforderliche Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 2 und nur dann zu erteilen, wenn die Tierarten eine Beziehung zur gegenwärtigen oder früheren heimischen Tierwelt haben oder üblicherweise gehalten werden.
  3. Absatz 3,Zoos, in denen eine Anzahl an Tieren gehalten wird, die unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins und 2 über den Umfang der Kategorie B gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hinausgeht, oder die eine Spezialisierung auf eine Klasse der Reptilien, Amphibien oder Fische aufweisen, gelten als Zoos der Kategorie B, wenn der verantwortliche Leiter oder die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für die laufende Betreuung bestellte qualifizierte Person oder Institution die jeweils erforderlichen spezifischen tiergartenbiologischen Kenntnisse und Haltungserfahrungen über die gehaltenen Tierarten nachweisen kann.
  4. Absatz 4,Auflagen gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, TSchG sind für Zoos, die unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, und 2 den Umfang gemäß Paragraph 5, Absatz eins, übersteigen, in Bezug auf die zusätzlich erforderliche Betreuung der gehaltenen Tierarten unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungserfordernisse der gehaltenen Tierarten zu erteilen.

Zoos der Kategorie C

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zoos der Kategorie C sind berechtigt, folgende Wildtierarten zu halten:
    1. Ziffer eins
      Schalenwild, Przewalskipferde, Wisente, Bisons, Mähnenspringer, Thare, Schraubenziegen, Bezoarziegen, Hirschziegenantilopen, Nilgauantilopen, Steinböcke und Axishirsche, Kamelartige
    2. Ziffer 2
      Streifenhörnchen, Präriehunde, Nutrias, Pampashasen, Europäisches Murmeltier,
    3. Ziffer 3
      Steinmarder, Iltis, Europäischer Dachs, Waschbär, Marderhund, Rotfuchs, Europäische Wildkatze, Europäischer Luchs,
    4. Ziffer 4
      Bennettkänguru, Parmakänguru,
    5. Ziffer 5
      europäische Eulen, europäische Greifvögel außer Wander-, Würg-, Gerfalke, Sperber und Habicht, europäische Arten von Enten, Gänsen und Schwänen, Nandus, Emus, europäische Krähenvögel, Jagd-, Ohr-, Glanz-, Gold-, Silber-, Diamant- und Königsfasan, Rothuhn, Steinhuhn, Wachtel, Pfau, Weiß- und Schwarzstorch,
    6. Ziffer 6
      Süßwasserfische.
  2. Absatz 2,Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
    1. Ziffer eins
      Tierpfleger im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist oder
    2. Ziffer 2
      über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
    3. Ziffer 3
      eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer 2, als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.
  3. Absatz 3,Zoos der Kategorie C müssen mindestens eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Aufgaben erfüllen.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 8,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Tierschutzgesetz, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Für die Anforderungen an die Leitung nach Paragraph 4, Absatz 2, für bestehende Zoos gilt Paragraph 44, Absatz 11, TSchG sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für bestehende Anlagen gilt unbeschadet des Absatz 4, Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer eins, TSchG.
  4. Absatz 4,Zoos, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes einen Tierbestand betreuen, welcher der Zookategorie A zuzurechnen ist, können unter der bisherigen Leitung, auch wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, weitergeführt werden, wenn keine neuen Tierarten der Kategorie A aufgenommen werden.

Umsetzungshinweis

Paragraph 10,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, Amtsblatt Nummer L 94 vom 9.4.1999 Seite 24, in österreichisches Recht umgesetzt.

Rauch-Kallat