BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 17. Dezember 2004

Teil römisch zwei

485. Verordnung:

1. Tierhaltungsverordnung

485. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz 2 und 3, 14, 16 Absatz 4 und 24 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Artikel 2,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.

Mindestanforderungen an die Haltung

Paragraph 2,

Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen.

Betreuungspersonen

Paragraph 3,

Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß Paragraph eins, liegen jedenfalls dann vor, wenn

  1. Ziffer eins
    die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
  2. Ziffer 2
    die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
  3. Ziffer 3
    die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
  4. Ziffer 4
    die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
  5. Ziffer 5
    die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
  6. Ziffer 6
    sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann.

Eingriffe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 5,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach Paragraph 3 und an sonstige sachkundige Personen nach Paragraph 4, gilt Paragraph 44, Absatz 11, TSchG.
  3. Absatz 3,Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.

Rauch-Kallat