46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1997,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999, wird wie folgt geändert:Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 und Absatz 5, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.(4) Die Tarifposten 2 Litera b,, 4, 5a, 8 Litera c und d, 9 Litera c,, 16, 26, 26a, 28 Litera m,, 29 Litera m,, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004,, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Tarifpost 1 entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Text der Tarifpost 2 lit. b lautet:Der Text der Tarifpost 2 Litera b, lautet:
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 4 entfällt die lit. a und die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Bezeichnung „a“, „b“ und „c“.In der Tarifpost 4 entfällt die Litera a, und die bisherigen Litera b, c und d erhalten die Bezeichnung „a“, „b“ und „c“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach der Tarifpost 5 wird folgende Tarifpost 5a eingefügt:
Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine (§ 39 LFG) in Form einer Sammelanerkennung für mehrere Piloten eines Luftverkehrsunternehmens fürAnerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine (Paragraph 39, LFG) in Form einer Sammelanerkennung für mehrere Piloten eines Luftverkehrsunternehmens für
bis zu 10 Ausweise gemäß TP 2 lit. b
400 Euro
11 bis 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b
800 Euro
über 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b
1 200 Euro“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 8 werden folgende lit. c und d angefügt:In der Tarifpost 8 werden folgende Litera c und d angefügt:
für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66
, (Erstausstellung für Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147/Part-147)
1 090 Euro
in Verlängerung der Ausbildungsbewilligung gemäß lit. c
363 Euro“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 9 wird folgende lit. c angefügt:In der Tarifpost 9 wird folgende Litera c, angefügt:
für Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147/Part-147 pro zusätzliche
, Berechtigung
363 Euro“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Tarifpost 14 entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 16 entfällt die lit. a und die bisherigen lit. b bis l erhalten die Bezeichnung „a“ bis „k“.In der Tarifpost 16 entfällt die Litera a und die bisherigen Litera b bis l erhalten die Bezeichnung „a“ bis „k“.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Tarifpost 26 lautet:
Prüfung der Lärmzulässigkeit (§Prüfung der Lärmzulässigkeit (Paragraph 4 ZLZV)
145 Euro“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach der Tarifpost 26 wird folgende Tarifpost 26a eingefügt:
Ausstellung der Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§Ausstellung der Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2 ZLZV)
73 Euro“
12.Novellierungsanordnung 12, In den Tarifposten 28 lit. m, 29 lit. m und 30 lit. m werden jeweils die Worte „Fallschirme, Hänge- und Paragleiter“ durch die Worte „motorisierte Hänge- und Paragleiter“ ersetzt.In den Tarifposten 28 Litera m,, 29 Litera m und 30 Litera m, werden jeweils die Worte „Fallschirme, Hänge- und Paragleiter“ durch die Worte „motorisierte Hänge- und Paragleiter“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Tarifpost 30 lautet der Einleitungssatz:
„Periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen (§ 40 Abs. 1 ZLLV 1999) für“
„Periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, ZLLV 1999) für“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Tarifpost 30a lautet:
Für eine andere als die periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen ein Drittel der in der TP 30 genannten Beträge.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Tarifpost 44 lautet:
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 LFG)Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (Paragraph 94, LFG)
für eine Betriebsdauer der Anlage bis zu 3 Tagen
290 Euro
für eine Betriebsdauer der Anlage für mehr als 3 Tage
580 Euro.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Tarifpost 45 lautet:
Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren
, (§(Paragraph 19 Abs. 5 LVR) pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung
, und pro Verfahren
220 Euro.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Tarifpost 48 lit. b lautet:Die Tarifpost 48 Litera b, lautet:
zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangene halbe Stunde
36,34 Euro“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Tarifpost 48 entfällt die lit. c und die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung „c“.In der Tarifpost 48 entfällt die Litera c und die bisherige Litera d, erhält die Bezeichnung „c“.
19.Novellierungsanordnung 19, Die Tarifpost 50 lautet:
Amtshandlungen am Sitz der Behörde zur Überprüfung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät und zur Erledigung von Parteiansuchen auf Grund des §Amtshandlungen am Sitz der Behörde zur Überprüfung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät und zur Erledigung von Parteiansuchen auf Grund des Paragraph 19 Abs. 5 LVR und der JAR-147/Part-147,
, pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
36,34 Euro.“
Gorbach