BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 25. November 2004

Teil römisch zwei

446. Verordnung:

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 6 Nordost Autobahn, Abschnitt Spange A4 – Kittsee, im Bereich der Gemeinden Bruckneudorf, Parndorf, Neudorf, Potzneusiedl, Gattendorf, Pama, Kittsee und Prellenkirchen

446. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 6 Nordost Autobahn, Abschnitt Spange A4 – Kittsee, im Bereich der Gemeinden Bruckneudorf, Parndorf, Neudorf, Potzneusiedl, Gattendorf, Pama, Kittsee und Prellenkirchen

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2004,, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, wird verordnet:

Der Abschnitt Spange A4 - Kittsee der A 6 Nordost Autobahn wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse springt bei km 38,7 der A 4 Ost Autobahn im Gemeindegebiet der Gemeinde Bruckneudorf nach Nordosten hin ab (A 6 km 0,00), quert das Gemeindegebiet von Parndorf, schwenkt in der Gemeinde Neudorf nach Südosten, stellt über die Anschlussstelle Potzneusiedl die Verbindung zur Landesstraße L 302 her, schwenkt wieder nach Nordosten, quert die Landesstraße L 204 und dann die Leitha, stellt über die Anschlussstelle Gattendorf und die Anschlussstelle Kittsee die Verbindung zur parallel verlaufenden Landesstraße B 50 her, schwenkt schließlich nach Südosten auf den Bestand der Umfahrung Kittsee und mündet in den Grenzübergang Kittsee bei km 21,7.

Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Planzeichen 506/UVE, Pläne 1-4 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grund des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Juni 2003 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass BMVIT-313.506/0008-II/ST-ALG/2004, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, bei den Ämtern der Niederösterreichischen und der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeinden Bruckneudorf, Parndorf, Neudorf, Potzneusiedl, Gattendorf, Pama, Kittsee und Prellenkirchen in den Gemeindeämtern zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach