421. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei Raumklimageräten (Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung)
Auf Grund § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und § 32 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 8, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und Paragraph 32, des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird verordnet:
Zweck
§ 1. Paragraph eins,
(1)Absatz eins, Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994. Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994,.
(2)Absatz 2, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002, ABl. Nr. L 86 vom 3.4.2002 S. 26, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002, Amtsblatt Nummer L 86 vom 3.4.2002 Seite 26, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins, Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß der in § 3 genannten Normen. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß der in Paragraph 3, genannten Normen.
(2)Absatz 2, Diese Verordnung gilt nicht für folgende Geräte:
Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte,
Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.
Messverfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins, Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln. Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang römisch fünf angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1996,, zu ermitteln.
(2)Absatz 2, Die Energieeffizienzklasse und gegebenenfalls die Energieeffizienzklasse der Heizfunktion der Geräte sind nach Anhang IV zu bestimmen. Die Energieeffizienzklasse und gegebenenfalls die Energieeffizienzklasse der Heizfunktion der Geräte sind nach Anhang römisch vier zu bestimmen.
Begriffe
§ 4.Paragraph 4,
Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung. Es gelten die Begriffe des Paragraph 3, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Technische Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten: Die technische Dokumentation nach Paragraph 5, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten,
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen durchgeführt wurden,Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen durchgeführt wurden,
gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
Wenn die Daten für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, müssen die technischen Unterlagen Einzelheiten darüber sowie über Tests zur Prüfung der Korrektheit der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung von Split-Systemen und Messungen zum Nachweis der Korrektheit dieses Modells).
Etikett
§ 6.Paragraph 6,
Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach Paragraph 4, Absatz eins, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang römisch eins zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen
Datenblatt
§ 7.Paragraph 7,
Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang II zu entsprechen. Inhalt und Format des Datenblatts nach Paragraph 4, Absatz eins, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang römisch zwei zu entsprechen.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8.Paragraph 8,
Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, zB durch einen Versandhandelskatalog, ein schriftliches Angebot, E-Mail Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden. Wird ein Gerät unter den in Paragraph 8, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, zB durch einen Versandhandelskatalog, ein schriftliches Angebot, E-Mail Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang römisch drei aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.
In-Kraft-Treten
§ 9. Paragraph 9,
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, in der geltenden Fassung, für die Geräte nach § 2 in Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994,, in der geltenden Fassung, für die Geräte nach Paragraph 2, in Kraft.
Bartenstein