BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 9. November 2004

Teil römisch zwei

421. Verordnung:

Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung

421. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei Raumklimageräten (Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung)

Auf Grund Paragraph 8, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und Paragraph 32, des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird verordnet:

Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins, Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994,.
  2. Absatz 2, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002, Amtsblatt Nummer L 86 vom 3.4.2002 Seite 26, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins, Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß der in Paragraph 3, genannten Normen.
  2. Absatz 2, Diese Verordnung gilt nicht für folgende Geräte:
    1. Ziffer eins
      Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
    2. Ziffer 2
      Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte,
    3. Ziffer 3
      Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.

Messverfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins, Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang römisch fünf angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1996,, zu ermitteln.
  2. Absatz 2, Die Energieeffizienzklasse und gegebenenfalls die Energieeffizienzklasse der Heizfunktion der Geräte sind nach Anhang römisch vier zu bestimmen.

Begriffe

Paragraph 4,

Es gelten die Begriffe des Paragraph 3, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Technische Dokumentation

Paragraph 5,

Die technische Dokumentation nach Paragraph 5, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Lieferanten,
  2. Litera b
    eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
  3. Litera c
    Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
  4. Litera d
    Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen durchgeführt wurden,
  5. Litera e
    gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
Wenn die Daten für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, müssen die technischen Unterlagen Einzelheiten darüber sowie über Tests zur Prüfung der Korrektheit der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung von Split-Systemen und Messungen zum Nachweis der Korrektheit dieses Modells).

Etikett

Paragraph 6,

Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach Paragraph 4, Absatz eins, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang römisch eins zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen

Datenblatt

Paragraph 7,

Inhalt und Format des Datenblatts nach Paragraph 4, Absatz eins, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang römisch zwei zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

Paragraph 8,

Wird ein Gerät unter den in Paragraph 8, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, zB durch einen Versandhandelskatalog, ein schriftliches Angebot, E-Mail Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang römisch drei aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 9,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994,, in der geltenden Fassung, für die Geräte nach Paragraph 2, in Kraft.

Bartenstein