BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 4. November 2004

Teil römisch zwei

417. Verordnung:

Änderung der Kraftstoffverordnung 1999

417. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Kraftstoffverordnung 1999 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3, 11, Absatz 5, 26 a, Absatz 2, Litera c, sowie Absatz 3 a, sowie 136 Absatz 3 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. römisch zwei Nr. 418, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„ Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder deren Einrichtungen mit Fremdzündungsmotor oder mit Selbstzündungsmotor sowie Substitutionsregelungen für Biokraftstoffe festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003) festgelegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    „Biokraftstoffe“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 6, wird duch folgende Ziffer 6 bis 10 ersetzt:

  1. Ziffer 6
    „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen römisch drei und römisch vier der Verordnung Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
  2. Ziffer 7
    „andere erneuerbare Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe, die – ohne Biokraftstoffe zu sein – aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen (zB Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie oder Wasserkraft) stammen und zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind;
  3. Ziffer 8
    „Energieinhalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffes;
  4. Ziffer 9
    Unter den Begriff „Biokraftstoffe“ fallen zumindest nachfolgende Erzeugnisse, sofern diese als Kraftstoff oder Kraftstoffbestandteil zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren verwendet werden:
    1. Litera a
      „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
    2. Litera b
      „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
    3. Litera c
      „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
    4. Litera d
      „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
    5. Litera e
      „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
    6. Litera f
      „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47 % ;
    7. Litera g
      „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36 % ;
    8. Litera h
      „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
    9. Litera i
      „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
    10. Litera j
      „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.“
  5. Ziffer 10
    „Substitutionsverpflichteter“ ist, wer Otto- oder Dieselkraftstoffe gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 dieser Verordnung erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet verbringt, ausser im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch eins sowie ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004,
    2. Ziffer 2
      Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch zwei sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004,
    3. Ziffer 3
      Flüssiggas den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 2004,
    4. Ziffer 4
      Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang römisch fünf,
    5. Ziffer 5
      Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 14214, ausgegeben am 1. Jänner 2004,
    6. Ziffer 6
      reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang römisch sechs.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, lautet:

„ Paragraph 4,

Ottokraftstoff wird für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgeboten. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, lautet:

„ Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.
  2. Absatz 2,Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.
  3. Absatz 3,Mischprodukte nach Absatz eins und 2 sind gemäß Paragraph 6 b, zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, lautet:

„ Paragraph 6,

Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in Paragraph 3, festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in Paragraph 3, angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen römisch fünf und römisch sechs genannten Vorschriften zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6 a, einschließlich Überschrift lautet:

„Substitutionsverpflichteter

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Ab dem 1. Oktober 2005 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 2,5 % Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ab dem 1. Oktober 2007 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 4,3 % Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
  3. Absatz 3,Ab dem 1. Oktober 2008 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 5,75 % Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoff pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
  4. Absatz 4,Der Substitutionsverpflichtete hat einen Nachweis über die von ihm in Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff jährlich zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
  5. Absatz 5,Der Substitutionsverpflichtete hat für den Nachweis der Substitution durch Biokraftstoffe den im Anhang römisch sieben angeführten Energieinhalt des betreffenden Kraftstoffs zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, einschließlich Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnung

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihrer höheren Anteile an Biokraftstoffen nicht mehr den in Paragraph 3, zitierten ÖNORMEN genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die einen Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg aufweisen, mit dem Hinweis „Achtung! Enthält mehr als 10 mg Schwefel pro kg Kraftstoff“ zu versehen.
  3. Absatz 3,Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von max. 10 mg/kg, die einen Biodieselanteil von zumindest 4,4 Volumsprozent aufweisen, können mit „Diesel Bio Plus“ bezeichnet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Änderung der Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 89/189/EG kodifiziert und unter der Notifikationsnummer 99/287/EG notifiziert. Die Richtlinie 2003/30/EG wird durch die Neufassung dieser Verordnung umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 12, Anhang römisch eins Anmerkung 1 lautet:

„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.“

Novellierungsanordnung 13, Anhang römisch eins Anmerkung 3 lautet:

„Unverbleites Normalbenzin mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, darf mit einem maximalen Olefingehalt von 21 Volumsprozent in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 14, Anhang 1 Anmerkung 5 lautet:

„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, angegeben.“

Novellierungsanordnung 15, Anhang römisch zwei Anmerkung 1 lautet:

„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.“

Novellierungsanordnung 16, Anhang römisch drei Anmerkung 1 lautet:

„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.“

Novellierungsanordnung 17, Anhang römisch drei Anmerkung 3 lautet:

„Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 18, Anhang römisch drei Anmerkung 5 lautet:

„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, angegeben.“

Novellierungsanordnung 19, Anhang römisch vier lautet:

„Anhang römisch vier Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor (gemäß der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen)

Typ: Dieselkraftstoff

Grenzwerte (2)

Merkmal (1)

Einheit

Mindestwert

Höchstwert

Cetanzahl

51,0

--

Dichte bei 15°C

kg/m³

--

845

Siedeverlauf:

- 95 % (v/v)

°C

--

360

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

--

11

Schwefelgehalt

mg/kg

mg/kg

--

--

50

10 (3)

(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.

(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet; bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der in ISO 4259 (veröffentlicht 1995) beschriebenen Kriterien ausgewertet.

(3) Ab 1. Jänner 2005 muss Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg in Verkehr gebracht werden und im gesamten Bundesgebiet verfügbar sein. Außerdem muss – vorbehaltlich der Überprüfung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 – ab 1. Jänner 2009 der gesamte in Österreich in Verkehr gebrachte Dieselkraftstoff einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg aufweisen.“

Novellierungsanordnung 20, Anhang römisch fünf lautet:

„Anhang römisch fünf Kraftstoffspezifikationen für Erdgas (CNG, Compressed Natural Gas) und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas:

Grenzwerte (1)

Prüfverfahren

Merkmal

Einheit

Mindestwert

Höchstwert

Verfahren

Veröffent-lichung

Relative Dichte

0,55

0,7

ISO 6976

1995

Brennwert (2)

MJ/ m³

30,2

47,2

ISO 6976

1995

Wobbe Index (2)

MJ/m³

46,1

56,6

ISO 6976

1995

Staub

technisch frei

(1) Die Spezifikationen in Anhang römisch fünf werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.

(2) Bei 1,01325 bar und 0 °C.“

Novellierungsanordnung 21, Der Verordnung wird folgender Anhang römisch sechs angefügt:

„Anhang römisch sechs Kraftstoffspezifikationen für reines Pflanzenöl

Grenzwerte

Prüfverfahren

Merkmal

Einheit

Mindestwert

Höchstwert

Verfahren

Veröffentlichung

Dichte

kg/m³

900

930

ÖNORM EN ISO 3675

ÖNORM EN ISO 12185

1. Oktober 1999

1. Dezember 1997

Flammpunkt nach Pensky-Martens

°C

220

ÖNORM EN 2719

1. August 2003

Heizwert (1)

kJ/kg

35000

DIN 51900-3

August 1977

Kinematische Viskosität (40°C)

mm²/s

38

ÖNORM EN ISO 3104

1. September 1999

Kälteverhalten

Rotationsviskosimetrie

Zündwilligkeit

Prüfverfahren wird evaluiert

Koksrückstand

Masse-%

0,40

ÖNORM EN ISO 10370

1. März 1996

Iodzahl

g/100g

100

120

ÖNORM EN 14111

1. Oktober 2003

Schwefelgehalt

mg/kg

10

ÖNORM EN ISO 20884

ÖNORM EN ISO 20846

1. Juli 2004

1. September 2002

Variable Eigenschaften

Gesamtverschmutzung

mg/kg

25

ÖNORM EN 12662

1. Oktober 1998

Neutralisationszahl

mg KOH/kg

2,0

ÖNORM EN 14104

1. Oktober 2003

Oxidationsstabilität (110°C)

h

5,0

ÖNORM EN 14112

1. Oktober 2003

Phosphorgehalt

mg/kg

15

ÖNORM EN 14107

1. Oktober 2003

Aschegehalt

Masse-%

0,01

ÖNORM EN ISO 6245

1. Juli 2003

Wassergehalt

Masse-%

0,075

ÖNORM ISO 12937

1. Februar 2003

(1) Der typische Wert liegt bei 37500 kJ/kg.

Die Spezifikationen in Anhang römisch sechs werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.“

Novellierungsanordnung 22, Der Verordnung wird folgender Anhang römisch sieben angefügt:

„Anhang römisch sieben Durchschnittliche Energieinhalte und Dichten als Basis für den Nachweis der auf den Energieinhalt bezogenen Substitutionsziele

Durchschnittswerte für den Nachweis der Substitutionsziele

Energieinhalt

Dichte

Wert

Einheit

Wert

Einheit

Diesel

11,78

kWh/kg

0,832

kg/Liter

Biodiesel

10,25

kWh/kg

0,883

kg/Liter

Pflanzenöl

9,77

kWh/kg

0,920

kg/Liter

Benzin

11,59

kWh/kg

0,742

kg/Liter

ETBE

10,08

kWh/kg

0,744

kg/Liter

MTBE

9,70

kWh/kg

0,744

kg/Liter

Ethanol

7,41

kWh/kg

0,794

kg/Liter

Methanol

5,42

kWh/kg

0,797

kg/Liter

Erdgas

9,94

kWh/Nm³

0,730

kg/Nm³

Biogas

9,52

kWh/Nm³

0,730

kg/Nm³

Die Energieinhalte und Dichten gemäß Anhang römisch sieben werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.“

Pröll