415. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (1. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung)
Auf Grund des § 343 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 343, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird verordnet:
Die Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 487/2002, wird wie folgt geändert:Die Reihungskriterien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
ein geleisteter Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie zurückgelegte Mutterschutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zurückgelegt wurden und Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder gleichartige Leistungen für BewerberInnen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten besteht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„Absatz 4,(4) Ist im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) des ausgeschriebenen Einzelvertrages der Anteil an Vertragsärztinnen geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach § 2 Abs. 1 Z 3, so ist das Hearing nach Abs. 3 mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen. (4) Ist im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) des ausgeschriebenen Einzelvertrages der Anteil an Vertragsärztinnen geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist das Hearing nach Absatz 3, mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.
(5)Absatz 5,Abs. 4 findet keine Anwendung, wennAbsatz 4, findet keine Anwendung, wenn
eine Bewerberin bereits nach Abs. 3 erster Satz allein erstgereiht ist,eine Bewerberin bereits nach Absatz 3, erster Satz allein erstgereiht ist,
an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Abs. 3 zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Absatz 3, zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder
der Anteil der Vertragsärztinnen im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) und im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages 50 % oder mehr beträgt.
(6)Absatz 6,Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Abs. 4 in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.“Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Absatz 4, in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „Dezember 2005“ durch den Ausdruck „März 2005“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 2, wird der Ausdruck „Dezember 2005“ durch den Ausdruck „März 2005“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 415/2004 sind auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2004, sind auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.
(2)Absatz 2,Am 31. Oktober 2004 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 487/2002 entsprechende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Abs. 1 weiterhin, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2005, anzuwenden, wenn zwischen den Gesamtvertragsparteien (§ 341 Abs. 1 ASVG) nichts anderes vereinbart wird.“Am 31. Oktober 2004 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, entsprechende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Absatz eins, weiterhin, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2005, anzuwenden, wenn zwischen den Gesamtvertragsparteien (Paragraph 341, Absatz eins, ASVG) nichts anderes vereinbart wird.“
Rauch-Kallat