390. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien
Auf Grund der §§ 5 Abs. 3, 24 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 3,, 24 und 76 Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Hauptstudiengänge
§ 1. Paragraph eins,
Die in der Anlage genannten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992.Die in der Anlage genannten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992.
Günstiger Studienerfolg
§ 2. Paragraph 2,
Der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,
nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung im Ausmaß von mindestens neun Wochenstunden pro Semester bei Studienrichtungen, die zu einer Lehrbefähigung führen, und von mindestens fünf Wochenstunden pro Semester bei allen anderen Studienrichtungen und
bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.
Übergangsbestimmung
§ 3. Paragraph 3,
§ 3. (1) Auf Anträge von
(1)Absatz eins,Auf Anträge vonStudierenden die im Studienjahr 1998/99 das Studium begonnen haben, ist die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung an Konservatorien BGBl. II Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2003, bis zum Ablauf des 31. August 2006 weiterhin anzuwenden.Auf Anträge vonStudierenden die im Studienjahr 1998/99 das Studium begonnen haben, ist die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung an Konservatorien Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2003,, bis zum Ablauf des 31. August 2006 weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Anträge von Studierenden des Bruckner-Konservatoriums des Bruckner-Konservatoriums Linz.Absatz eins, gilt auch für Anträge von Studierenden des Bruckner-Konservatoriums des Bruckner-Konservatoriums Linz.
In-Kraft-Treten
§ 4. Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Anträge betreffend Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2004/05 anzuwenden.
Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 5. Paragraph 5,
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2003, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung an Konservatorien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2003,, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.
Gehrer