Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 4. Oktober 2004 |
Teil römisch zwei |
381. Verordnung: | Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Kommunikationsmanagerin“, „Akademischer Kommunikationsmanager“ und akademischer Grad „Master of Arts“, Berufsförderungsinstitut Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Das Berufsförderungsinstitut Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Integrierte Kommunikation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integrierte Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationsmanager“ zu verleihen.
Das Berufsförderungsinstitut Wien ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Integrierte Kommunikation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Integrierte Kommunikation“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Freigabe zur Abfrage unter der Internet-Adresse www.ris.bka.gv.at in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer