BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 4. Oktober 2004

Teil römisch zwei

379. Verordnung:

Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, „Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“, Linz

379. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, „Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“, Linz

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Denk- und Gedächtnistraining“

Paragraph eins,

Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Denk- und Gedächtnistraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Denk- und Gedächtnistraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“ zu verleihen.

Lehrgang „Lerncoaching“

Paragraph 3,

Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Lerncoaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 4,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Lerncoaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Lerncoach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Lerncoach“ zu verleihen.

Lehrgang „Legasthenie“

Paragraph 5,

Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Legasthenie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 6,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Legasthenie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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